nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 28.04.2004; Aktenzeichen S 3 KR 296/03) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. April 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind Beiträge in der freiwilligen Krankenversicherung für die Jahre 2001, 2002 und 2003.
Der 1940 geborene Kläger, der seit 1988 als Steuerberater berufstätig ist, ist bei der Beklagten gegen Krankheit ohne Anspruch auf Krankengeld freiwillig versichert.
Im Erhebungsbogen zur freiwilligen Versicherung gab er am 24.10.2000 jährliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von 8.926,00 DM und sonstige Einkünfte (Vermietung/Verpachtung, Kapitalvermögen) von 12.773,00 DM an; der beigefügte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 wies Einkünfte aus selbständiger Arbeit von 8.926,00 DM, aus Kapitalvermögen von 3.763,00 DM und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2.910,00 DM aus. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 wurden Einkünfte aus Kapitalvermögen von 2.005,00 DM, aus Vermietung und Verpachtung von 12.187,00 DM und aus selbständiger Tätigkeit von 5.605,00 DM angegeben. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 weist Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von 6.998,00 DM, aus Kapitalvermögen von 4.278,00 DM und aus Vermietung und Verpachtung von 4.076,00 DM aus.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 06.04.2001 die Beiträge des Klägers zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.01.2001 mit 433,44 DM (freiwillige Krankenversicherung) fest. Die Beitragsberechnung beruhe auf der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbemessungsgrundlage für Selbständige im Jahr 2001 monatlich in Höhe von 3.360,00 DM. Der Kläger machte mit dem Widerspruch vom 09.01.2001 geltend, er habe diesen Betrag im Monat nicht verdient. Die Beiträge seien auf eine dem Einkommen gemäße Beitragsstufe zu reduzieren.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2001 den Widerspruch zurück. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gelte als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Aufgrund der Erklärung des Klägers, er erwirtschafte im Jahr 2001 voraussichtlich ein Einkommen von 21.699,00 DM, errechneten sich monatlich beitragspflichtige Einnahmen von 1.808,25 DM. Die gesetzliche Grundlage bestimme aber als unterste Grenze der Beitragsbemessung den 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße, nämlich 3.360,00 DM.
Hiergegen erhob der Kläger am 15.05.2001 Klage beim Sozialgericht München (SG)(S 3 KR 367/01). Seine Tätigkeit als Steuerberater werde nur gering honoriert. Die Beiträge dürften nicht aufgrund eines nicht erzielten Einkommens berechnet werden, die entsprechenden gesetzlichen Regelungen seien verfassungswidrig. Auch im Steuerrecht werde dem Bürger ein Existenzminimum zugebilligt. Der Beitrag stehe in keinem Verhältnis zu dem Einkommen bzw. den Einnahmen aus seiner Nebentätigkeit. Eine hauptberufliche Tätigkeit könne erst angenommen werden, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden oder mehr betrage, diese Zeit sei nicht erreicht worden. Die Beklagte entgegnete mit Schriftsatz vom 19.09.2002, der Kläger habe in seinem Erhebungsbogen zur freiwilligen Versicherung am 24.10.2000 angegeben, er sei selbständig tätig als Lohnsteuer- und Steuerberater. Dass er diese Tätigkeit nicht hauptberuflich ausübe, könne aus den Darlegungen nicht geschlossen werden.
Mit dem am 09.12.2001 bei der Beklagten eingegangen Schreiben beantragte er wieder eine Reduzierung seiner Beiträge. Am 11.01.2002 teilte er der Beklagten telefonisch mit, dass er eine selbständige Tätigkeit von weniger als 18 Wochenstunden ausübe und die daraus erzielten Einkünfte nicht die Haupteinnahmequelle zur Bestreitung seines Lebensunterhalts seien. Mit einem Schreiben vom gleichen Tage forderte die Beklagte den Kläger auf, hierfür eine eidesstattliche Erklärung abzugeben. Nach Eingang der Bestätigung würden die Beiträge für das Jahr 2002 aus den tatsächlichen Einnahmen (Steuerbescheid für das Jahr 2000) berechnet. Der Kläger lehnte mit Schreiben vom 25.01.2002 die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ab.
Mit den Bescheiden vom 30.01.2002 forderte die Beklagte ab 01.01.2002 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 237,46 Euro. Beitragsbemessungsgrundlage sei für den hauptberuflich selbständig tätigen Kläger die Mindestbemessungsgrundlage für Selbständige in Höhe von 1.758,90 Euro für das Jahr 2002. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2002 zurückgewiesen. Ausweislich seiner Erklärung, er erwirtschafte im Jahr 2002 voraussichtlich ein Einkommen von 11.276,00 DM (5.765,33 Euro) errechneten sich monatliche beitragspflichtige Einnahmen von 1.279,33 DM (639,00 Euro). Die monatliche Mindestbemessungsgru...