Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragsbemessung. Arbeitseinkommen. Gewinn. Selbständiger
Leitsatz (redaktionell)
Die Mindestbemessungsgrenze nach § 240 Abs. 4 S. 2 SGB V ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Normenkette
SGB IV § 15 Abs. 1, § 18; SGB V §§ 223, 240; GG Art. 3 Abs. 1
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 30. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Beitragsbemessung im Jahr 1993
Der 1941 geborene Kläger, der hauptberuflich als selbständiger Rechtsanwalt tätig ist, ist bei der Beklagten seit 01.05.1973 versichert und seit 01.04.1989 Mitglied der freiwilligen Krankenversicherung. Auf Anfrage der Beklagten teilte er mit Schreiben vom 23.03.1993 mit, sein jährliches Gesamteinkommen als Rechtsanwalt betrage laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1990 20.555,00 DM, monatlich 1.712,00 DM. Er beantragte die Einstufung in die Beitragsklasse 761.
Mit Bescheid vom 31.03.1993 stufte die Beklagte den Kläger bis vorerst 30.06.1993 in die Gruppe N (Nichtversicherungspflichtige) Klasse 805 ohne Anspruch auf Krankengeld ein. Der Monatsbeitrag wurde mit 344,00 DM angegeben. Voraussetzung für die Einstufung sei, dass die regelmäßigen monatlichen Gesamtbezüge den Betrag von 2.875,00 DM nicht übersteigen.
Hiergegen legte der Kläger am 03.05.1993 Widerspruch ein, da die Beitragsbemessung nicht seinem tatsächlichen Einkommen entspreche. Die Beklagte erließ am 03.05.1993 einen weiteren Bescheid, mit dem sie die Beitragseinstufung nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage erläuterte. Unter Zugrundelegung des Mindestgrundlohns für Selbständige sei die Einstufung zum 01.01.1993 zutreffend; da die monatlichen Einkünfte 75% der monatlichen Bezugsgröße unterschreiten, sei der Betrag von 2.782,50 DM als Mindest-Beitragsbemessungswert heranzuziehen. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein; er hält die gesetzliche Regelung für verfassungswidrig.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.1993 den Widerspruch zurück. Die monatliche Bezugsgröße betrage 3.710,00 DM. Hiernach ergebe sich eine monatliche Beitragsbemessungsgrundlage von 2.782,50 DM. Die einkommensabhängige Einstufung sei somit nach der für das Jahr 1993 gültigen Beitragstabelle in der Beitragsklasse 805 vorzunehmen.
Der Kläger hat hiergegen am 06.09.1993 beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben (S 3 KR 373/93) und die Beitragseinstufung nach seinem tatsächlichen Einkommen beantragt; als selbständiger Rechtsanwalt ohne Mitarbeiter müsse er mit den versicherungspflichtig Beschäftigten gleichgestellt werden.
In der mündlichen Verhandlung am 30.08.1995 haben die Beteiligten sich mit einem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklärt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22.05.2001 (1 BvL 4/96) die gesetzliche Regelung der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung der hauptberuflich Selbständigen verfassungsrechtlich nicht beanstandet hat, hat die Beklagte die Aufnahme des Verfahrens am 27.12.2001 beantragt. (Das Verfahren ist unter dem Az.: S 3 KR 4/02 fortgeführt worden).
Der Kläger hat mit Schreiben vom 04.03.2002 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als unzureichend beanstandet; die Beitragsbemessung bei Selbständigen sei verfassungswidrig. Die Sozialabgaben haben sich am tatsächlichen Einkommen auszurichten. Insbesondere werde durch die Festsetzung eines Mindestbe- messungswertes ein fiktives Einkommen unterstellt, das nicht mehr der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspreche.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 30.12.2003 unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 01.03.2004, die nicht begründet ist.
Er beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 30.12.2003 und die Bescheide der Beklagten vom 31.03.1993 und 03.05.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.1993 dahin abzuändern, dass der Beitragsbemessung für die freiwillige Krankenversicherung nur seine tatsächlichen Einnahmen zu Grunde gelegt werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 2, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist unbegründet.
Streitig sind im vorliegenden Fall lediglich die im Klageantrag genannten Bescheide und nicht etwaige Folgebescheide der Beklagten oder Bescheide deren Pflegekasse. Ferner wurde die Pflegeversicherung, deren Beitragsbescheide der Kläger gleichfalls angreift, frühestens zum 01.06.1994 eingeführt.
Die in den angefochtenen Bescheiden durchgeführte Beitragsberechnung ist, soweit der Kläger ...