Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienversicherung. Kind. Ausschluß gemäß § 10 Abs 3 SGB 5
Orientierungssatz
Der Ausschluß von Kindern von der Familienversicherung gemäß § 10 Abs 3 SGB 5 verstößt nicht gegen die Art 3 und 6 GG.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Familienversicherung des Klägers.
Die Mutter (Beigeladene) des ... 1992 geborenen Klägers war vom 01.07.1982 bis 22.06.1995 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten und ist seit 01.11.1996 wiederum Mitglied dieser Krankenkasse. Ihr Ehemann und Vater des Klägers ist Beamter und privat krankenversichert. Der Kläger ist beihilfeberechtigt und gleichfalls privat gegen Krankheit versichert.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Beigeladenen, die Familienversicherung des Klägers festzustellen, mit dem an diese gerichteten Bescheid vom 17.07.1992 und Widerspruchsbescheid vom 11.11.1992 ab. Zur Begründung gab sie an, der Ehegatte des Mitglieds sei nicht Mitglied der Krankenkasse und sein Gesamteinkommen übersteige regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Die Beigeladene hat mit der Klage vom 02.12.1992 beim Sozialgericht Augsburg (SG) geltend gemacht, die Familie müsse für einen Krankenversicherungsschutz des Sohnes Prämien von monatlich mindestens 39,60 DM aufwenden; außerdem bestehe kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Die Ablehnung der Familienversicherung verletzte den Schutz von Ehe und Familie, da die Familienversicherung nicht auch für bessergestellte nichteheliche Lebensgemeinschaften ausgeschlossen sei und trotz der hohen Einkünfte des anderen Ehegatten das Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben dürfe. Außerdem sei das Kind einer unverheirateten pflichtversicherten Mutter zu Unrecht bevorzugt. Das SG hat mit Urteil vom 26.10.1993 die bezüglich des Klägers geänderte Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Ausschluss des Klägers von der Familienversicherung verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz und den Schutz von Ehe und Familie. Die Ehe sei ein sachlicher Differenzierungsgrund für die ungleiche Behandlung. Es sei nicht eine Unterscheidung nach allen denkbaren Fällen nötig; vielmehr seien generalisierende Regelungen des Gesetzgebers möglich. Auch sei die Mehrbelastung für den Kläger wirtschaftlich gering.
Der Kläger hat mit der Berufung vom 15.12.1993 wieder geltend gemacht, es bestehe kein einleuchtender Grund für eine sozialversicherungsrechtliche Benachteiligung im Verhältnis zu Kindern unverheirateter Paare in vergleichbarer wirtschaftlicher Lage. Viele Frauen würden nach der Geburt eines Kindes nicht heiraten und auch die Zahl der Ehescheidungen nehme zu. Der Senat hat mit Urteil vom 08.06.1995 die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Ausschlusstatbestand Ehegatteneinkommen verhindere die Familienversicherung des Klägers. Das monatliche Bruttoeinkommen des Vaters des Klägers von 5.481,00 DM im Jahr 1992 übersteige ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 5.100 DM. Der Ausschluss des Klägers von der Familienversicherung sei nicht verfassungswidrig. Der Kläger werde gegenüber Kindern unverheirateter Paare nicht in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Eine Verletzung des Schutzes von Ehe und Familie (Art.6 Grundgesetz) sei nicht gegeben. Es gebe im vorliegenden Fall hinreichend gewichtige Gründe, die es auch unter Beachtung des besonderen Schutzes der Familie rechtfertigten, den Kläger gegenüber Kindern unverheirateter Paare in der Familienversicherung ungleich zu behandeln.
Der Kläger hat am 21.09.1995 gegen dieses Urteil die vom Senat zugelassene Revision zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt.
Im Anschluss an die am 01.11.1996 neu begründete Mitgliedschaft hat die Beigeladene wiederum die Familienversicherung des Klägers beantragt und im Rahmen der Anhörung erneut geltend gemacht, der Ausschluss der Familienversicherung des Klägers verstoße gegen den grundgesetzlich eingeräumten Schutz von Ehe und Familie.
Das BSG hat mit Urteil vom 25.02.1997 das Urteil des Senats vom 08.06.1995 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Es hat in den Gründen ausgeführt, das Urteil des LSG enthält keine hinreichenden Feststellungen darüber, wie hoch das Gesamteinkommen des Ehemannes der Beigeladenen in dem Zeitraum war, für den der Kläger die Feststellung seiner Familienversicherung begehrt (Juni 1992 bis Juni 1995). Auch ist das Gesamteinkommen der Beigeladenen noch zu ermitteln. Außerdem hat der Senat der Beklagten Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren im Verhältnis zum Kläger abzuschließen.
Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 08.06.1997 Angaben zu den Beiträgen des Klägers in der privaten Krankenversicherung, zu einer möglichen freiwilligen Versicherung des Klägers bei der Beklagten und zu ihren eigenen Beiträgen sowie zu den Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen gemacht. Sie hat außerdem de...