Leitsatz (amtlich)
Eine Altenpflegefachkraft, die in einer stationären Einrichtung arbeitet, ist regelmäßig abhängig beschäftigt.
Normenkette
SGB IV § 7 Abs. 1 Sätze 1-2, § 7a Abs. 1 Sätze 1, 3, Abs. 2, 6; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 154 Abs. 1-2; GKG § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 29. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 5000,00 Euro.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens festgestellte Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) AN (künftig: N) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für deren Tätigkeit als Altenpflegerin im von der Klägerin betriebenen Altenheim im Zeitraum von Juni 2014 bis einschließlich November 2014.
Die Klägerin betreibt ein Seniorenzentrum und verfügt über einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Bayern.
Die 1981 geborene beigeladene N ist examinierte Altenpflegerin und verfügt als solche über eine amtliche Zulassung zur Pflegetätigkeit. Bis Mai 2014 war sie für verschiedene Auftraggeber tätig. Im streitgegenständlichen Zeitraum war die N lediglich zu Beginn ihrer Tätigkeit für die Klägerin im Juni 2014 außer für die Klägerin noch für einen weiteren Auftraggeber tätig.
Mit Datum vom 04. bzw. 10.06.2014 schlossen die Klägerin und N einen über die Vermittlungsagentur Honorarpflegeagentur GmbH (künftig: V) vermittelten Vertrag, nach dem N vom 01.06.2014 bis einschließlich 30.06.2014 bei der Klägerin die Aufgaben einer Altenpflegerin wahrnehmen sollte. Der Vertrag enthielt ua folgende Regelungen:
* N nimmt als "freiberufliche Pflegefachkraft" im Seniorenzentrum der Klägerin "auf der Station die Aufgaben einer Altenpflegerin" wahr, wobei die "vereinbarten Einsatzzeiten" "nach Absprache im Rahmen des für die Station gültigen Dienstplanes" geleistet werden und Änderungen nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich sind (§ 1).
* N nimmt die Aufgaben "persönlich" und "unter Einsatz ihrer fachlichen Kompetenz und Erfahrung selbständig" wahr. Die Klägerin "verpflichtet sich, der freiberuflichen Pflegekraft die selbständige Wahrnehmung ihrer Aufgaben frei von arbeitsrechtlichen Weisungen zu ermöglichen". N stimmt sich "in erforderlichem Umfang mit der Stationsleitung oder deren Vertretungen sowie ärztlichen Mitarbeitern" ab "bei gemeinsam zu entscheidenden fachlichen Fragen" und "in gebotenem Umfang unter Wahrnehmung ihrer Entscheidungsfreiheit konstruktiv mit dem übrigen Personal der Abteilung sowie den sonstigen Mitarbeitern ... zusammenzuarbeiten" (§ 2).
* N hat "grundsätzlich" die für ihre "Dienstleistung erforderlichen Materialien" zu stellen, wobei die Klägerin hierfür die Kosten übernimmt gegen entsprechenden Nachweis", aber die Klägerin auch verlangen kann, dass N die von der Klägerin "unentgeltlich zur Verfügung" gestellten erforderlichen Materialien nutzt (§ 4).
* N nutzt ihre eigene Arbeitskleidung. Jedoch kann die Klägerin "spezielle Kleidung" wünschen, die sie dann N "unentgeltlich zur Verfügung" stellt (§ 5).
* N stellt für konkrete Einsätze Rechnungen an die Klägerin "auf der Grundlage" der von der Klägerin "unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes ausgestellten Bescheinigungen geleisteter Stunden". Die Abwicklung der Honorarzahlung erfolgt über die Vermittlungsagentur V. Der Stundensatz beträgt 29,00 Euro zzgl Nachtzuschläge, Wochenend- und Feiertagszuschläge iHv 25% bis 50% (§ 6).
* Die Klägerin und N "sind sich darüber einig, dass der Einsatz der freiberuflichen Pflegekraft als Selbständige gewollt ist und durch diesen Vertrag ein Angestelltenverhältnis nicht begründet wird". N erhält ihr Honorar ohne Lohnsteuerabzug und ist für die Abführung der Einkommensteuer verantwortlich (§ 7).
* N muss eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen und auf Wunsch der Klägerin ihre Ansprüche gegen die Versicherung in konkreten Fällen an die Klägerin abtreten. Im Innenverhältnis haftet N für ihr Verschulden gegenüber der Klägerin, wobei bei Fahrlässigkeit die Haftung begrenzt ist auf die Deckungssumme der Versicherung (§ 8).
N war aufgrund dieses Vertrages und weiterer bis auf die Datumsangaben identischer Verträge zwischen dem 04.06.2015 und 27.11.2014 für die Klägerin tätig.
Der Aufgabenbereich von N umfasste die Grundpflege bei ausgewählten Bewohnern und Behandlungspflege (nach ärztlicher Anordnung und Koordination/Organisation im Rahmen der Fachkraftaufsicht). Die Klägerin führte die Erstgespräche mit den Patienten und erarbeitete den jeweiligen Be...