nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 27.06.2002; Aktenzeichen S 9 KR 35/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. Juni 2002 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 6. April 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 1998 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit einer Gesamtsozialversicherungsbeitragsnachforderung in Höhe von 6.143,45 DM betr. den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.1995.

Der Kläger war Inhaber einer Arzneimitteltransportfirma, die ihre gesamten Aufträge von der Spedition H. erhielt. Bei ihm führte die Beklagte am 11.08. und 24.11.1997 eine Betriebsprüfung betr. den Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.1996 durch. Mit Bescheid vom 06.04.1998 stellte sie fest, dass drei Beschäftigte, u.a. der Beigeladene zu 1), trotz Vorliegens abhängiger Beschäftigungsverhältnisse als selbständig Tätige geführt wurden. Sie forderte deshalb Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von insgesamt 41.657,48 DM nach. Auf den Beigeladenen zu 1), der für den Kläger vom 01.01.1995 bis 31.12.1995 als Auslieferungsfahrer tätig war, entfielen hiervon 6.143,45 DM.

Im Widerspruchsverfahren machte der Klägerbevollmächtigte geltend, der Beigeladene zu 1) habe seine Tätigkeit für den Kläger nur ergänzend zu seiner Haupttätigkeit als Versicherungsvertreter ausgeübt. Er habe eine eigene Geschäftsorganisation unterhalten und auch einen Arbeitnehmer beschäftigt, der im Fall seiner Verhinderung Aufträge für den Kläger ausgeführt habe. Er sei auch in der Lage gewesen, seine Arbeitszeit frei einzuteilen, wobei es das Transportgewerbe mit sich bringe, dass die Aufträge zeit- und ordnungsgemäß und unter Beachtung fester Ladezeiten auszuführen seien. Der Beigeladene zu 1) hatte im Fragebogen vom 30.09.1998 angegeben, seine bereits bestehende Gewerbeanmeldung ab dem 01.02.1996 für die Durchführung der Kleintransporte erweitert zu haben. Im Fall seiner Verhinderung sei die Vertretung vom Arbeitgeber geregelt worden. Die Weitergabe von Arbeitsaufträgen an dritte Personen sei möglich gewesen und er selbst habe nicht für andere Auftraggeber gearbeitet.

Die Beklagte maß diesen Auskünften nicht denselben Aussagewert zu wie denen des weiteren Auslieferungsfahrers S. , der im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens am 25.10.1998 angab, dass der Kläger die Einsätze zugeteilt und die jeweilige Fahrstrecke vorgegeben habe. Eine Berechtigung, Aufträge an Dritte weiterzugeben, habe nicht bestanden, und die Fahrten seien mit einem Fahrzeug des Klägers durchgeführt worden. Im Widerspruchsbescheid vom 23.12.1998 heißt es, die Merkmale für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses überwögen bei weitem.

Gegen den am 28.12.1998 übersandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 28. Januar 1999 Klage erhoben. Er hat sich gegen die Beitragsforderung wegen angeblicher versicherungspflichtiger Beschäftigung gewandt und geltend gemacht, alle drei betroffenen Personen hätten neben der Tätigkeit bei ihm auch noch andere Tätigkeiten ausführen können.

Der Beigeladene zu 1) hat Rechnungen an den Kläger für den Zeitraum von Januar 1995 bis Januar 1996 vorgelegt und ist am 03.05.1999 vom Sozialgericht als Zeuge gehört worden. Unter anderem hat er erklärt, das Fahrzeug für die pauschal vergüteten Touren sei vom Kläger gestellt worden und er selbst habe keinen Ersatzfahrer gestellt. Die Touren seien hinsichtlich der anzufahrenden Apotheken und des zeitlichen Ablaufs vorgegeben gewesen. Von der Firma H. , für die er seit 01.02.1996 mittels eines eigenen Kfz tätig sei, sei er während der Tätigkeit für den Kläger angehalten worden, keine Konkurrenzware auszufahren. Er könne nicht sagen, ob er seinen Vertreter, den er später als Arbeitnehmer quasi mitgenommen habe, selbst bezahlt habe. Das Verhältnis seiner Einnahmen aus der Tätigkeit seiner Versicherungsvertretung und der Fahrtätigkeit schätze er auf etwa 40 zu 60.

Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung am selben Tag u.a. erklärt, der Beigeladene zu 1) sei zwar eingeplant gewesen, aber es habe ihm frei gestanden, die vier festen Touren zu übernehmen. Die Touren 13.3o Uhr, 15.3o Uhr und 17.25 Uhr habe größtenteils der Beigeladene zu 1) gefahren.

Mit Urteil vom 27. Juni 2002 hat das Sozialgericht Bayreuth den Bescheid der Beklagten vom 6. April 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 1998 aufgehoben. Nach Ansicht des Gerichts zeige das Gesamtbild der vom Beigeladenen zu 1) verrichteten Tätigkeit das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Hierfür spreche insbesondere, dass der Beigeladene zu 1) auch Dritte mit der Auslieferung beauftragen durfte. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Versicherungsvertreter sei nicht von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung gewesen. Er sei nicht in den Betrieb des Klägers eingeglieder...

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