Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. Juni 2002 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 6. April 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 1998 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist ebenso wie in den Parallelverfahren L 5 KR 186/02 (in Sachen S.) und 187/02 (in Sachen B.) die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 06. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 1998, womit wegen der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) beim Kläger in der Zeit vom 01.01.1994 bis 31.12.1996 28.186,30 DM an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nachgefordert werden.

Der Kläger war Inhaber einer Arzneimitteltransportfirma, die ihre gesamten Aufträge von der Spedition H. erhielt. Bei ihm führte die Beklagte am 11.08. und 24.11.1997 eine Betriebsprüfung betreffend den Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.12.1996 durch. Mit Bescheid vom 06.04.1998 stellte sie fest, dass drei Beschäftigte, u.a. auch der Beigeladene zu 1) trotz Vorliegens abhängiger Beschäftigungsverhältnisse als selbständig Tätige geführt wurden. Sie forderte deshalb Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von insgesamt 41.657,48 DM nach, wovon der eingangs genannte Betrag auf den Beigeladenen zu 1) entfiel.

Im Widerspruchsverfahren gab der Beigeladene zu 1) im Fragebogen vom 29.09.1997 an, dass er für seine Kurierdiensttätigkeit ein Gewerbe angemeldet habe. Im Fall seiner Verhinderung sei die Vertretung vom Kläger geregelt worden. Die Beschäftigung eigener Arbeitnehmer sei möglich gewesen, allerdings nicht tatsächlich erfolgt. Er sei berechtigt gewesen, Aufträge an Dritte weiterzugeben, habe auch für andere Kunden bzw. Auftraggeber gearbeitet und durch Inserate Eigenwerbung betrieben.

Im Laufe des Klageverfahrens ist der Beigeladene zu 1) am 30.06.1999 als Zeuge gehört worden. Danach hatte er mit dem Kläger lediglich eine mündliche Vereinbarung, unterschiedliche Touren zu fahren. Es habe sich dabei um feste Touren in ganz Oberfranken, die Oberpfalz und bis vor drei Jahren auch die ehemalige DDR gehandelt. Im Winter sei er teilweise 14 bis 15 Stunden unterwegs, im Übrigen 12 bis 13 Stunden. Außer für den Kläger fahre er noch für die Firma H. , von der er Bücher, Zeitschriften für Buchhandlungen und Bahnhofskioske übernehme. Er mache Warenaustausch mit mehreren Fahrern der Firma P. , wodurch sich eine Routenverkürzung ergebe. Der Warenaustausch sei zwar nicht erwünscht, aber er werde stillschweigend geduldet. Zu 80 % fahre er für die Firma W. , zu 20 % für die Firma H. .

Mit Urteil vom 27. Juni 2002 hat das Sozialgericht Bayreuth die strittigen Bescheide aufgehoben und ebenso wie in den parallel entschiedenen Fällen KR 35/99 und KR 20/99 betreffend die als Fahrer tätigen Mitarbeiter S. und B. die Merkmale der Selbständigkeit als überwiegend betrachtet. Für eine selbständige Tätigkeit spreche, dass der Beigeladene zu 1) auch Dritte mit der Auslieferung beauftragen durfte, berechtigt war, Aufträge für dritte Firmen auszuführen und den sogenannten Warenaustausch vollzogen habe. Schließlich habe keine Berichtspflicht bestanden und der Beigeladene zu 1) sei nicht verpflichtet gewesen, die vorgesehene Tour zu fahren.

Gegen das am 23.08.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18.09.2002 Berufung eingelegt. Unter anderem hat die Beklagte für eine abhängige Beschäftigung gewertet, dass der Beigeladene zu 1) gegebenenfalls mehrmals am Tag nach einem vorgegebenen Einsatzplan die Waren zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort mit dem Fahrzeug des Klägers abholen und fristgerecht an die Apotheken ausliefern musste. Einer verstärkten Überwachung habe es auch aufgrund des Warenaustausches nicht bedurft, da der Kläger durch die daraus resultierende Verkürzung der Fahrtrouten von dieser Praxis durchaus profitiert habe. Zum einen seien dadurch Betriebsausgaben wie Benzinverbrauch reduziert worden, andererseits sei der Beigeladene dadurch für die Übernahme weiterer Touren anderer Fahrer verfügbar gewesen. Angesichts der ganzjährigen Tätigkeit könne von einer ständigen Dienstbereitschaft gesprochen werden. Auch sei von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Beigeladenen vom Kläger auszugehen.

Der Klägerbevollmächtigte hat argumentiert, nur aus ökonomischen Gründen habe sich der ständig gleiche Ablauf der Tour ergeben. Es entspreche der Organisation des selbständigen Transportunternehmers, sämtliche Transportkapazitäten auszuschöpfen. Dies habe nichts mit ständiger Dienstbereitschaft zu tun, sondern mit kaufmännischen Überlegungen des Beigeladenen. Die Tätigkeit für ein weiteres Unternehmen wie die Firma H. beweise die unternehmerische Absicherung des Beigeladenen und seine Unternehmereigenschaft.

Die Beklagte hat dagegen erwidert, dass sie sich den zutreffenden Ausführungen der Beigeladenen zu 2) in deren Schriftsat...

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