Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfordernis des Vorverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Unzulässigkeit einer Klage, die vor Durchführung des Verwaltungsverfahrens erhoben wurde, wenn im Berufungsverfahren das Verwaltungsverfahren durchgeführt wird.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Den entsprechenden Antrag hat der Kläger am 23.06.2008 beim Beklagten eingereicht. Bereits am 17.07.2008 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München mit demselben Ziel einer Versorgung nach dem OEG erhoben.
Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 15.10.2008 die Klage abgewiesen. Die Klage sei zwar beim zuständigen Gericht erhoben worden, aber ohne vorheriges Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Das sozialgerichtliche Verfahren diene der Überprüfung von behördlichen Entscheidungen. Demgemäß könne es zulässigerweise und sinnvoll erst begonnen werden, wenn eine behördliche Entscheidung ergangen sei und der Kläger hiergegen sachgerechte Einwände erhebe. Der Beklagte habe dem Gericht zur Kenntnis gebracht, dass der Kläger inzwischen ein Verwaltungsverfahren begonnen habe. Nach Erteilung eines Bescheides und gegebenenfalls eines Widerspruchsbescheides stehe es ihm frei, erneut eine zulässige Klage zu erheben.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts München richtet sich die Berufung des Klägers zum Bayer. Landessozialgericht vom 23.11.2008. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.01.2009 auf die inzwischen ergangenen Bescheide des Beklagten vom 16.12.2008 und 09.01.2009 hingewiesen, mit denen der Anspruch des Klägers auf Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) verneint wurde.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 01.01.2009 geltend gemacht, dass der Staat vollumfänglich haftbar sei, weil zwei Amtsanzeigen eingestellt worden seien und er deshalb unrechtmäßig vom 15.12.1994 bis 05.04.1995 im Bezirkskrankenhaus H. untergebracht worden und vom Bezirk Oberbayern fehlbehandelt worden sei. Rechtsmittel gegen den Ablehnungsbescheid des ZBFS vom 16.12.2008 habe er am 29.12.2008 fristgerecht und beweisbar eingelegt.
Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung am 20.01.2009 den Antrag gestellt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15.10.2008 zurückzuweisen.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts München mit dem Az.: S 30 VG 19/08 sowie die Akte des Bayer. Landessozialgerichts mit dem Az.: L 15 VG 20/08 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 7 Abs. 1 OEG i.V.m. § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht München hat mit dem angefochtenen Urteil vom 15.10.2008 die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen, der Senat schließt sich der Entscheidung des Sozialgerichts München in vollem Umfang an und weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Beklagte zwar zwischenzeitlich den Antrag des Klägers auf Versorgung nach OEG sachlich verbeschieden hat, in dem er einen Anspruch des Klägers nach dem Opferentschädigungsgesetz mit Bescheid vom 16.12.2008, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 09.01.2009, verneint hat. Diesbezüglich vertritt der Senat die Auffassung, dass die unzulässige Klage des Klägers nicht dadurch zulässig wird, dass das fehlende Verwaltungsverfahren nach Erhebung der Klage nunmehr durchgeführt worden ist (vgl. hierzu Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 08.04.1983, Az.: VI R 209/79; Leitherer in Meyer-Ladewig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl. 2008, § 87 Rn. 4c).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Fundstellen