Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.12.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aus zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen eine Versichertenrente beanspruchen kann.
Der 1937 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er war in Deutschland vom Juli 1962 bis Februar 1968 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt. Einen nach Rückkehr in die Türkei gestellten Antrag auf Beitragserstattung lehnte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Württemberg mit Bescheid vom 15.07.1970 ab.
Der Kläger beantragte am 02.12.2002 die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 10.02.2003 und Widerspruchsbescheid vom 05.12.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Es seien keine auf die allgemeine Wartezeit anrechnungsfähige Zeiten vorhanden, da die vom Kläger zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge durch die LVA Württemberg erstattet worden seien. Die LVA Württemberg habe auf Antrag des Klägers vom 06.06.1974 mit Bescheid vom 16.02.1976 die von ihm geleisteten Beiträge in Höhe von 3.510,40 DM erstattet.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger vorgebracht, dass er weder im Jahr 1974 die Erstattung der Beiträge beantragt noch den von der Beklagten genannten Auszahlungsbetrag erhalten habe.
Die Beklagte hat unter Vorlage eines Ausdrucks aus dem Versichertenkonto des Klägers entgegnet, dass die Akte über den Erstattungsvorgang vernichtet worden sei, dem Versichertenkonto aber das Antragsdatum zu entnehmen sei. Ferner sei u.a. ersichtlich, auf welche Zeiträume sich die Erstattung bezogen habe und wie hoch der Erstattungsbetrag gewesen sei.
Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat mit Urteil vom 12.12.2006 die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Altersrente, da die hierfür erforderliche allgemeine Wartezeit infolge Beitragserstattung nicht erfüllt sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beitragserstattung im Jahre 1976 erfolgt sei und der Kläger den Erstattungsbetrag auch erhalten habe. Ein Nachweis sei nach den Regeln für den Beweis des ersten Anscheins erbracht, wenn durch die vorliegenden Unterlagen und Dokumentationen ein Rückschluss auf den Ablauf typischer Lebenssachverhalte gezogen werden könne. Dieser Beweis sei durch den von der Beklagten vorgelegten Ausdruck aus dem maschinellen Versicherungskonto erbracht. Insbesondere belege das Konto, dass der Kläger im Juni 1974 einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt habe und mit Bescheid vom 16.02.1976 die Beitragserstattung an ihn durchgeführt worden sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, das SG hätte verlangen müssen, dass die Beklagte nachweise, auf welches Konto des Klägers der Erstattungsbetrag geflossen sei. Der Ausdruck aus dem Versichertenkonto sei nicht geeignet, eine Antragsstellung und Auszahlung nachzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.12.2006 sowie des Bescheides vom 10.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2003 zu verurteilen, dem Kläger Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.12.2006 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vom Senat beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich aber als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 12.12.2006 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte infolge der im Jahre 1976 durchgeführten Beitragserstattung keinen Anspruch auf Altersrente hat. Die Berufung ist nach § 153 Abs 2 SGG aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen.
Ergänzend ist auszuführen, dass das SG zutreffend in der Beweiswürdigung auf den Inhalt des bei der Beklagten gespeicherten Versicherungskontos abgestellt hat. Dieses Konto enthält Eintragungen insbesondere über eine Antragstellung am 06.06.1974, das Datum des Bescheides vom 16.02.1976 und die Höhe des Erstattungsbetrages. Aus den Eintragungen lässt sich trotz nicht mehr vorhandener Angaben über das Empfängerkonto der Beweis des ersten Anscheins stützen, dass eine wirksame Beitragserstattung durchgeführt wurde. Der Beweis des ersten Anscheins gilt auch für die Wirksamkeit von Beitragserstattungen nach dem Rentenversicherungsrecht, wenn ein typischer Geschehensablauf, wie vom SG zutreffend geschildert, vorliegt (BayLSG vom 08.12.2004 - L 19 RJ 203/03 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass die Eintragungen im Konto des Klägers zu dessen Ungunsten in irgendeiner Weis...