Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 7. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1946 geborene Kläger, der jetzt Sozialhilfeempfänger ist, war früher als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Er hat für die bei ihm beschäftigte Auszubildende H. P. ab 01.01.1994 keine Beiträge entrichtet. Die Beklagte hat die Beitragshöhe mit Bescheid vom 28.02.1995 auf 3.653,91 DM festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben und sinngemäß beantragt, festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt werde. Der Kläger äußerte die Auffassung, er könne mit Gegenforderungen wie Anwaltskosten in früheren Widerspruchsverfahren aufrechnen und habe einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte.
Mit Beitragsbescheid vom 22.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.1998 wurden die Beiträge u.a. für H. P. für die Zeit vom 01.01.1994 bis 31.12.1995 (zuzüglich Säumniszuschlägen) gefordert. Hiergegen richtete sich die vom (früheren) Bevollmächtigten des Klägers erhobene Klage. Das Sozialgericht Nürnberg ging davon aus, der Kläger beantrage sinngemäß, den Bescheid vom 22.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.1998 sowie sämtliche übrigen Beitragsbescheide der Beklagten, betreffend die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Angestellte H. P. in der Zeit vom 01.01.1994 bis 31.12.1995, aufzuheben sowie festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid der Beklagten vom 28.02.1995 unzulässig sei, hilfsweise die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Außerdem solle festgestellt werden, dass die Beklagte den Konkursantrag vom 16.03.1995 nicht hätte stellen dürfen. Ferner solle die Feststellung getroffen werden, alle bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen seien rechtswidrig sowie schließlich, dass die Aufrechnung des Klägers mangels jedweder Verjährung wirksam sei und die Beklagte jeden dem Kläger daraus entstandenen Schaden zu ersetzen habe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.05.2001 abgewiesen. Die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Ebenso sei der Feststellungsantrag zulässig. Die Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe die Höhe der monatlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für 1994 und 1995 für H. P. zutreffend berechnet. Der Forderung stehe keine aufrechenbare Gegenforderung gegenüber. Die Beklagte sei auch berechtigt und verpflichtet, die Beiträge zu fordern und Maßnahmen zur Vollstreckung zu ergreifen. Damit sei die Feststellungsklage unbegründet. Die Beklagte habe zur Durchsetzung der Beitragsforderung auch den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens stellen dürfen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung und "jeden sonstigen in Betracht kommenden Rechtsbehelf" eingelegt. Anträge und Begründung sollten nachgereicht werden. Der Kläger hat trotz Mahnung weder Anträge gestellt noch die Berufung begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 31.10.2003 die Berufung zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht hat diesen Beschluss mit Beschluss vom 26.05.2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bayer. Landessozialgericht zurückverwiesen. Die Zustellung des Anhörungsschreibens, worin der Senat mitteilte, er beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, sei nicht nachgewiesen. Damit liege ein Verfahrensfehler vor. Die Berufung wird unter dem Az.: L 4 KR 123/04 ZVW fortgeführt. Weder Rechtsanwältin S., die den Kläger vor dem Bundessozialgericht vertreten hat und das Mandat am 24.03.2005 niedergelegt hat, noch der Kläger selbst haben Sachanträge gestellt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.05.2001 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte alle Schäden zu ersetzen hat, die ihm dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass die Beklagte wegen Annahme der Verjährung unberechtigt vollstreckt und einen Konkursantrag gestellt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 151 SGG form und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil ausführlich dargestellt und begründet, dass der von der Beklagten geforderte Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Mitarbeiterin des Klägers Frau P. für den Zeitraum 01.01.1994 bis 31.12.1995 rechtmäßig erfolgt ist. Die Forderung wurde zutreffend vermindert um die Beträge von 1.903,80 DM und 934,00 DM, mit denen aufzurechnen war. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entsche...