Gemäß § 2 Absatz 2 und 3 der AKI-RL ist die außerklinische Intensivpflege auf individuelle, patientenzentrierte Therapieziele auszurichten. Therapieziele sind

 

1.

die Sicherstellung von Vitalfunktionen,

 

2.

die Vermeidung von lebensbedrohlichen Komplikationen sowie

 

3.

die Verbesserung von Funktionsbeeinträchtigungen, die außerklinische Intensivpflege erforderlich machen und der sich daraus ergebenden Symptome zum Erhalt und zur Förderung des Gesundheitszustandes.

Bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten besteht eine weitere Zielsetzung in der optimalen und individuellen Hinführung zur Dekanülierung, zur Entwöhnung von der invasiven Beatmung oder zur Umstellung auf eine nichtinvasive Beatmung. Bei im Rahmen der Erhebung nach § 5 AKI-RL festgestelltem perspektivischen Potenzial soll dieses im Verlauf der weiteren außerklinischen Versorgung, insbesondere der außerklinischen Intensivpflege, stabilisiert und gehoben werden.

In § 3 AKI-RL werden Inhalte der medizinischen Behandlungspflege im Sinne einer Komplexleistung konkretisierend, jedoch nicht abschließend aufgeführt. Diese Leistungen sind durch geeignete Pflegefachkräfte zu erbringen. Hierzu können insbesondere gehören:

  • die spezielle Überwachung des Gesundheitszustandes und die sich daraus ergebenden notwendigen Interventionen,
  • die Pflege des Tracheostomas und das Trachealkanülenmanagement,
  • das Sekretmanagement,
  • das Dysphagiemanagement,
  • die Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes,
  • die Anwendung von Inhalations- und Absauggeräten,
  • der Umgang mit einer Maske (inkl. An- und Aufsetzen) im Zusammenhang mit einer nicht-invasiven Beatmung,
  • die Erfassung und Bewertung von Vitalparametern,
  • die Einleitung und Durchführung von Notfallmaßnahmen und des Krisenmanagements.

Die außerklinische Intensivpflege beinhaltet gemäß § 3 Absätze 2 und 3 der AKI-RL alle im zeitlichen Zusammenhang anfallenden erforderlichen Maßnahmen der medizinischen Behandlungspflege gemäß der Anlage zur Häusliche Krankenpflege-Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und Absatz 7 SGB V.

Das Erfordernis der außerklinischen Intensivpflege kann auch für einen Zeitraum von weniger als 24 Stunden täglich bestehen. Der notwendige zeitliche Umfang ist individuell zu prüfen. Wird außerklinische Intensivpflege nicht 24 Stunden am Tag erbracht und kann im zeitlichen Zusammenhang der außerklinischen Intensivpflege eine notwendige behandlungspflegerische Maßnahme nicht erbracht werden, kann ein Anspruch auf medizinische Behandlungspflege nach § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB V bestehen.

Gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 10 AKI-RL gehört zur medizinischen Behandlungspflege auch die Anleitung von An- und Zugehörigen mit dem Ziel, sie zur eigenständigen Bewältigung von Alltagssituationen durch die Vermittlung von Handlungskompetenzen oder technischinstrumentellen Fertigkeiten zu befähigen. Dies ist insbesondere bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen und jungen Volljährigen zu berücksichtigen. Laut AKI-RL ist bei der Erörterung und Feststellung der individuellen Therapieziele durch die verordnende Vertragsärztin oder den verordnenden Vertragsarzt die Mitwirkung der An- und Zugehörigen zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Die an der Versorgung Beteiligten arbeiten im Rahmen eines Netzwerkes eng zusammen, hier sind auch die an der medizinischen Behandlungspflege beteiligten An- und Zugehörigen in geeigneter Weise einzubeziehen. Diese Beteiligung an der medizinischen Behandlungspflege durch die An- und Zugehörigen muss ermöglicht werden, soweit diese und der oder die Versicherte es wünschen und die fachgerechte Versorgung durch die An- und Zugehörigen auch unter Berücksichtigung der Familiensituation gewährleistet werden kann. In diesem Fall hat der verordnende Vertragsarzt oder die verordnende Vertragsärztin die Krankenkasse unverzüglich über den angestrebten Leistungsumfang zu informieren.

Liegt der Bedarf für außerklinische Intensivpflege nicht mehr vor, endet der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege. Diesbezügliche Hinweise sind der verordnenden Vertragsärztin oder dem verordnenden Vertragsarzt durch den Leistungserbringer nach § 132l SGB V unverzüglich mitzuteilen und durch die verordnende Vertragsärztin oder den verordnenden Vertragsarzt zu prüfen. Die verordnende Vertragsärztin oder der verordnende Vertragsarzt informiert anschließend nach Rücksprache mit der oder dem Versicherten unverzüglich die Krankenkasse.

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