Für die Beitragsberechnung der freiwillig Versicherten ist deren "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" heranzuziehen.
Für die Beurteilung der Beitragspflicht einer Einnahme ist es unerheblich, ob sie einen schädigungsbedingten oder sonst in der Person des Versicherten liegenden Mehrbedarf ausgleichen soll bzw. ob eine Zweckgebundenheit der Einnahme vorliegt.
1.1 Bezüge zur Bestreitung des Lebensunterhalts
Zu den Einnahmen gehören demnach auch folgende steuerfreien Bezüge, soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen:
- Übergangsgeld aus der Unfall- oder Rentenversicherung oder nach dem BVG
- Renten (einschl. der Unfall- und Ausgleichsrenten nach dem BVG) und
Berufsschadensausgleich, aber auch laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des SGB XII.
Die Grundrente für Beschädigte nach § 31 BVG gehört demgegenüber nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
1.2 Abfindungen/Entschädigungen/Aufstockungsbeträge
Darüber hinaus gehören auch folgende zweckspezifische Einnahmen zu den beitragspflichtigen Einnahmen:
- Abfindungen, Entschädigungen o. ä. Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden,
- Rentenabfindungen und
- Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz sowie der Zuschlag zur Aufstockung der Bezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.
1.3 Renten aus privaten Lebensversicherungen
Zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig Versicherter gehören uneingeschränkt auch Einkünfte aus Lebensversicherungen. Als Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden, stellen sie einen Teil der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten dar. Eine Berücksichtigung lediglich in Höhe des Ertragsanteils scheidet unabhängig davon aus, ob es sich um eine Risiko- oder um eine Kapitalversicherung handelt. Diese Betrachtungsweise gilt auch für Versorgungsbezüge eines freiwillig versicherten Rentners. Bei diesen ist ebenfalls der volle Zahlbetrag beitragspflichtig und nicht nur der Ertragsanteil.
In vollem Umfang beitragspflichtig sind auch Einkünfte aus Riester-Lebensversicherungen, und zwar unabhängig davon, ob diese rein privat oder ob sie unter Beteiligung des (ehemaligen) Arbeitgebers abgeschlossen worden sind.
Betriebliche Riester-Renten sind keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge
Unabhängig von der Beitragspflicht als Einnahmen zum Lebensunterhalt bei der Beitragsbemessung freiwillig in der GKV versicherter Personen sind Leistungen aus Altersvorsorgevermögen i. S. d. § 92 EStG (sog. "betriebliche Riester-Renten") keine zur Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtigen Versorgungsbezüge.
Nach der Rechtsprechung sind Renten aus privaten Lebensversicherungsverträgen in Höhe des vollen Zahlbetrags beitragspflichtig.
Kapitalzahlungen aus Lebensversicherungen
Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören auch Kapitalzahlungen aus Lebensversicherungen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden. Sie sind nach den Betragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler mit ihrem Zahlbetrag für die nächsten 10 Jahre mit monatlich 1/120 für die Beitragsberechnung heranzuziehen. Bei Kapitalzahlungen in Form mehrerer Teilbeträge ist der zu beanspruchende Gesamtbetrag auf 120 Monate aufzuteilen.
1.4 Renten aus privaten Rentenversicherungen
Laufende Rentenleistungen aus einem privaten Versicherungsvertrag, die durch eine Einmalzahlung finanziert werden (sog. "Sofortrenten"), gehören ebenfalls mit ihrem vollen monatlichen Zahlbetrag zu den beitragspflichtigen Einnahmen freiwillig Versicherter.
Konkret am Sachverhalt einer Sofortrente hat die Rechtsprechung ergänzend ausgeführt, dass die Sofortrente insgesamt und nicht nur ein Kapitalzuwachs zum Verbrauch für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung steht und damit wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit prägt. Deshalb kann sich der freiwillig Versicherte auch nicht darauf berufen, dass lediglich ein nicht beitragspflichtiger Kapitalverzehr vorliege, wie dies z. B. bei einem Auszahlungsplan einer Bank der Fall wäre. Lediglich in dem Sonderfall, dass die Sofortrente aus einer mit ein 1/120 verbeitragten Kapitalleistung finanziert wurde, ist nur der Spitzbetrag (= der ein 1/120 der verbeitragten Kapitalleistung übersteigende Teil der Sofortrente) beitragspflichtig.
1.5 Abfindung bei beendeter Beschäftigung
Abfindungen aus einer beendeten Beschäftigung gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Rahmen einer freiwilligen Versicherung. Zur Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils einer Abfindung hat die Rechtsprechung entsprechende Kriterien entwickelt.
Die Abfindung ist in vol...