Kinderlose Versicherte, die 23 Jahre oder älter sind, müssen in der sozialen Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag und somit höhere Beiträge hinnehmen als Versicherte mit Kindern. Ab dem 1.7.2023 beträgt der Beitragszuschlag für Kinderlose 0,6 % (bis 30.6.2023: 0,35 %), wodurch sich der Beitragssatz für Kinderlose von 3,4 % auf 4,0 % erhöht (bis 30.6.2023 von 3,05 % auf 3,4 %).

Ab 1.7.2023 erhalten Eltern mit mehr als einem Kind einen Beitragsabschlag von 0,25 % je Kind unter 25 Jahren. Dies gilt vom zweiten bis fünften Kind und kann insgesamt zu einem (vorübergehenden) Abschlag von 1,0 % führen.

Der Beitragszuschlag bzw. die Beitragsabschläge betreffen nur das Mitglied. Der (hälftige) Beitragsanteil des Arbeitgebers ist hiervon nicht betroffen, dieser beträgt 1,7 % (bis 30.6.2023: 1,525 %).[1] Bei in der Pflegeversicherung pflichtversicherten Rentenbeziehern ist der Rentenversicherungsträger von einer Beteiligung an den Beiträgen ausgenommen, d. h., das Mitglied trägt die Beiträge zur Pflegeversicherung aus der Rente allein.

Beitragsschuldner, also Zahlungspflichtiger, der Beiträge zur Pflegeversicherung unter Berücksichtigung der mitgliederbezogenen Beitragszuschläge bzw. -abschläge ist der Arbeitgeber bzw. der Rentenversicherungsträger. Der Arbeitgeber behält den maßgeblichen Beitragsanteil des Mitgliedes vom Arbeitsentgelt ein und zahlt diesen zusammen mit seinem Beitragsanteil im Rahmen der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages an die Einzugsstelle. Der Rentenversicherungsträger behält die vom Mitglied aus der Rente allein zu tragenden Beiträge ein und zahlt diese an die Pflegeversicherung.

 
Hinweis

Nachzahlung der Beitragsabschläge bei mehr als einem Kind

Für die Anwendung der nach Kinderzahl gestaffelten Beiträge gibt es einen Übergangszeitraum: Können die Abschläge von den beitragsabführenden Stellen nicht bereits ab dem 1.7.2023 berücksichtigt werden, sind sie an das Mitglied so bald wie möglich zu erstatten, spätestens bis zum 30.6.2025.

[1] Ausnahme im Bundesland Sachsen: Dort ist er für Beschäftigte um 0,5 % geringer und für das Mitglied entsprechend höher.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge