4.1 Minijob und Geringverdiener

Die Ausbildung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) ist nicht möglich. Die Geringverdienergrenze von 325 EUR[1] bei der Ausbildung führt zur Lohnsteuerfreiheit.

4.2 Berufsausbildungsbeihilfe

Berufsausbildungsbeihilfe wird u. a. während einer Berufsausbildung von der Agentur für Arbeit auf Antrag geleistet. Auszubildende erhalten Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie während der Berufsausbildung nicht bei den Eltern wohnen.[1] Lohnsteuerrechtliche Konsequenzen hat diese Leistung für den Ausbilder nicht.

4.3 Studiengebühren

Übernimmt der Arbeitgeber im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als Schuldner Studiengebühren, wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt und steuerrechtlich kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter angenommen. Ein Ausbildungsdienstverhältnis liegt vor, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist.[1] So sind auch Studiengebühren, die der Arbeitgeber bei einer im dualen System durchgeführten Ausbildung aufgrund einer Vereinbarung mit der Bildungseinrichtung als unmittelbarer Schuldner trägt, kein Arbeitslohn.[2]

Berufsbegleitendes Studium

Ein berufsbegleitendes Studium kann als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers anzusehen sein, wenn es die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll.[3] Die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber führt dann auch nicht zu Arbeitslohn.

Stipendien

Stipendien sind in aller Regel nicht steuerbar. Stipendien an Studenten können gem. § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein.[4]

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