Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte |
Nummer |
Gebühren- oder Auslagentatbestand |
Höhe der Gebühren oder Auslagen in Euro |
1 |
Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG |
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1.1 |
Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 BtMG) und Betriebsstätte [Bis 31.03.2024: Anmerkung: Bei "Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)" ist jede Sorte als eigenes Betäubungsmittel zu berechnen.] |
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1.1.1 |
Anbau einschließlich Gewinnung |
240 |
1.1.2 |
Herstellung, mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden |
480 |
1.1.2.1 |
Wenn die hergestellten Betäubungsmittel ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden |
240 |
1.1.3 |
Binnenhandel |
590 |
1.1.3.1 |
Befristete Einmalerlaubnis, wenn gleiche Betäubungsmittel innerhalb von zwölf Monaten nicht wiederholt gehandelt werden |
295 |
1.1.3.2 |
Jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als |
8 850 |
1.1.4 |
Außenhandel einschließlich Binnenhandel |
1 040 |
1.1.4.1 |
Befristete Einmalerlaubnis, wenn gleiche Betäubungsmittel innerhalb von zwölf Monaten nicht wiederholt gehandelt werden |
520 |
1.1.4.2 |
Jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als |
15 600 |
1.2 |
Für jede der nachfolgenden Vekehrsarten je Betäubungsmittel und Betriebsstätte, wenn der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder er ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt [Bis 31.03.2024: Anmerkung: Bei "Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)" ist jede Sorte als eigenes Betäubungsmittel zu berechnen.] |
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1.2.1 |
Anbau einschließlich Gewinnung |
190 |
1.2.1.1 |
Anbau von Papaver somniferum bis zu 10 m² durch Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zierzwecken oder zur nicht gewerblichen Samengewinnung |
95 |
1.2.2 |
Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken) |
190 |
1.2.3 |
Erwerb |
190 |
1.2.3.1 |
Wenn mehrere in den Anlagen I bis III zu § 1 Absatz 1 BtMG aufgeführte Betäubungsmittel umfasst sind, insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als |
8 850 |
1.2.3.2 |
Wenn mehrere ausschließlich in den Anlagen II und III zu § 1 Absatz 1 BtMG aufgeführte Betäubungsmittel umfasst sind, insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als |
4 425 |
1.2.3.3 |
Wenn mehrere ausschließlich in der Anlage I zu § 1 Absatz 1 BtMG aufgeführte Betäubungsmittel umfasst sind, insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als |
4 425 |
1.2.4 |
Abgabe |
190 |
1.2.5 |
Einfuhr |
190 |
1.2.6 |
Ausfuhr |
190 |
1.3 |
Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je ausgenommener Zubereitung (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 BtMG) und Betriebsstätte |
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1.3.1 |
Herstellung, mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden |
480 |
1.3.1.1 |
Wenn die hergestellten ausgenommenen Zubereitungen ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden |
240 |
1.3.1.2 |
Wenn sie ausschließlich wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt |
190 |
1.3.2 |
Einfuhr |
500 |
1.3.2.1 |
Bei einer befristeten Einmalerlaubnis, wenn gleiche ausgenommene Zubereitungen innerhalb von zwölf Monaten nicht wiederholt eingeführt werden |
250 |
1.3.2.2 |
Wenn sie ausschließlich wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt |
190 |
1.3.3 |
Ausfuhr |
500 |
1.3.3.1 |
Bei einer befristeten Einmalerlaubnis, wenn gleiche ausgenommene Zubereitungen innerhalb von zwölf Monaten nicht wiederholt ausgeführt werden |
250 |
1.3.3.2 |
Wenn sie ausschließlich wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt |
190 |
2 |
Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 BtMG |
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2.1 |
Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbundes |
250 |
2.2 |
Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift einer Apotheke oder eines Apothekenbetreibers |
110 |
3 |
Erteilung einer neuen Erlaubnis nach § 8 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 3 BtMG [Bis 31.03.2024: Anmerkung: Bei "Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)" ist jede Sorte als eigenes Betäubungsmittel zu berechnen.] |
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3.1 |
Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitungen |
Die unter Nummer 1 für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 3 BtMG festgelegte Gebühr |
3.2 |
Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers |
50 Prozent der unter Nummer 1 für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis nach § 3 BtMG festgelegten Gebühr |
3.3 |
Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausge... |