Verfahrensgang
Tenor
Dem Beklagten und seinen Bevollmächtigten wird gestattet, sich während der für Donnerstag, den 11. November 2021 um 12.00 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort als dem Jacob-Grimm-Saal des Bundessozialgerichts aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
Der Beklagte und seine Bevollmächtigten, die sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufhalten und dort Verfahrenshandlungen vornehmen möchten, haben dies bis spätestens Mittwoch, den 10. November 2021 um 9.00 Uhr, dem Gericht anzuzeigen und dabei den jeweiligen anderen Ort sowie eine E-Mail-Adresse zur Übermittlung der Einwahldaten zu benennen.
Die mündliche Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an den so angezeigten anderen Ort und in den Jacob-Grimm-Saal des Bundessozialgerichts übertragen.
Gründe
Nach § 110a Abs 1 SGG kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen; für diesen Fall wird die mündliche Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in den jeweiligen Sitzungssaal übertragen.
Auf Antrag der Prozessvertreterin des Beklagten macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Das Gericht überträgt die mündliche Verhandlung in Bild und Ton an die rechtzeitig benannten anderen Orte und in den Jacob-Grimm-Saal des BSG mittels
- Logitech Rally Plus Videokonferenzsystem und
- Cisco Webex Meetings Suite.
Die Einwahldaten (Meeting-Link) werden bis spätestens 30 Minuten vor dem mit der Ladung bestimmten Termin, voraussichtlich aber bereits am Vortag, an die jeweils angegebene E-Mail-Adresse übersandt. Die Einwahl ist spätestens 30 Minuten vor dem eigentlichen Verhandlungsbeginn möglich und erlaubt zunächst den Eintritt in einen virtuellen Warteraum; die Verhandlung selbst wird unmittelbar vor dem Aufruf der Sache freigeschaltet.
Die Teilnahme der Beteiligten und Bevollmächtigten an dem jeweils anderen Ort setzt dort die Nutzung eines Internet-Browsers (bevorzugt Chrome oder Firefox) voraus.
Die Übertragung wird vom Gericht nicht aufgezeichnet (§ 110a Abs 3 Satz 1 SGG). Eine Aufzeichnung der Übertragung durch die Beteiligten oder Bevollmächtigten ist nicht zulässig.
Die Entscheidung ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 40 Satz 1 iVm § 33 Abs 1 Satz 2, § 12 Abs 1 Satz 2 SGG). Sie ist nach § 110a Abs 3 Satz 2 SGG unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI15098663 |