Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 18.07.2018; Aktenzeichen L 5 KR 1863/18) |
SG Ulm (Entscheidung vom 14.03.2018; Aktenzeichen S 8 KR 2802/16) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Juli 2018 - L 5 KR 1863/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger beantragt mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 24.7.2018, das am 7.8.2018 beim BSG eingegangen ist, Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 20.7.2018 zugestellten Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 18.7.2018.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
1. Eine Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass neben der Beantragung von PKH auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 20.8.2018 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, §§ 180, 182 ZPO), keine Erklärung (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege abgegeben und nicht das hierfür vorgeschriebene Formular benutzt. Beides wird nicht dadurch entbehrlich, dass der Kläger erklärt, die Erklärung liege dem BSG in den Verfahren "B 12 KR 4/18 BH usw." vor. Darauf ist der Kläger auch mit Senatsschreiben vom 14.8.2018 hingewiesen worden.
2. Unabhängig davon kommt die Bewilligung von PKH nicht in Betracht, weil es an der Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde fehlt. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = Juris RdNr 9). Vorstehendes gilt auch für Beschlüsse des LSG nach § 153 Abs 4 S 1 SGG oder § 158 S 2 SGG (vgl § 153 Abs 4 S 3, § 158 S 3 SGG).
Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers im Schreiben vom 24.7.2018 haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der vorgenannten Revisionszulassungsgründe ergeben. Der Kläger macht in erster Linie eine aus seiner Sicht inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG geltend, weil eine "willkürliche Beitragsforderung" vorliege. Zudem behauptet er pauschal, es lägen "Zustellungsmängel" vor. Zur Begründung verweist er - ohne nähere Ausführungen - "bsph." auf ein anderes Verfahren. Ein Verfahrensfehler ist dadurch jedoch weder hinreichend behauptet noch liegt ein solcher bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten vor.
3. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
Fundstellen
Dokument-Index HI12112330 |