Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Berechnung des Konkursausfallgeldes ist der nicht erfüllte Anspruch auf eine tarifvertraglich vereinbarte Jahressonderzuwendung auch dann, und zwar in Höhe von 3/12, zu berücksichtigen, wenn die Jahressonderzuwendung ua voraussetzt, daß der Arbeitnehmer an einem bestimmtem Tag in ungekündigtem Arbeitsverhältnis steht, das Insolvenzereignis aber vor diesem Stichtag eingetreten ist.

2. An eine Auslegung irrevisiblen Rechts, die gegen das Willkürverbot verstößt, ist das Revisionsgericht nicht gebunden.

3. Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht für Kostenentscheidungen (Anschluß an BVerwG vom 23.5.1962 - V C 62/61 = BVerwGE 14, 171, 174f und BGH vom 24.11.1980 - VIII ZR 208/79 = WM 1981, 46, 48 und vom 14.7.1981 - VI ZR 35/79 = MDR 1981, 928).

 

Normenkette

AFG § 141b Abs 1; AFG § 141b Abs 2; KO § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a; SGG §§ 162, 193 Abs 1

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 17.01.1986; Aktenzeichen L 6 Ar 68/85)

SG Speyer (Entscheidung vom 21.05.1985; Aktenzeichen S 3 Ar 169/84)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Bundesanstalt für Arbeit dem Kläger auch Konkursausfallgeld (Kaug) in Höhe der Jahressondervergütung (JSV) für 1983 zu gewähren hat.

Der Kläger war als Bauingenieur bei der Firma I., Bau-GmbH in N./W. beschäftigt. Durch Beschluß des Amtsgerichts N./W. vom 8. Dezember 1983 wurde mit Wirkung vom gleichen Tage das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma eröffnet. Das Arbeitsamt L. gewährte dem Kläger für die in der Zeit vom 1. November bis 8. Dezember 1983 ausgefallenen Lohnansprüche Kaug, nicht aber für die vom Kläger geltend gemachte JSV 1983. Der hiergegen erhobene Widerspruch hatte keinen Erfolg.

Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben. Die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten ist vom Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen worden. Der Kläger habe gemäß § 141b Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) einen Anspruch auf Kaug. Der Anspruch auf die JSV gehöre zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis iS von § 141b Abs 2 AFG. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht darauf, daß der Anspruch auf die JSV nach dem hier anwendbaren Tarifvertrag zwischen dem Landesverband Beton-Industrie Rheinland-Pfalz eV und der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden, Landesverband Rheinland-Pfalz-Saar (TV) vom Erreichen eines bestimmten Stichtages, nämlich des 31. Dezember 1983, abhängig gewesen sei. Der streitige Anspruch setze nämlich - wie sich aus § 2 Nr 1 TV eindeutig ergebe - nicht das Erreichen eines bestimmten Stichtages voraus. Durch den TV sei dem Kläger vielmehr ein Rechtsanspruch unter einer auflösenden Bedingung, nämlich daß ihm bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres nicht wirksam gekündigt werde, zugebilligt worden. Andernfalls wäre die Regelung, daß die JSV in der Zeit vom 15. November bis 15. Dezember auszuzahlen sei, ohne rechtlichen Sinn. Da hierdurch nämlich die Fälligkeit dieser Leistung geregelt werde, setze dies voraus, daß der entsprechende Anspruch tatsächlich bereits entstanden sei. Eine vorgezogene Fälligkeitsregelung für einen Anspruch, dessen Entstehen erst vom Erreichen eines Stichtages abhinge, wäre ohne jede rechtliche Bedeutung. Die tarifvertragliche Zusage der JSV und ihre Anwendung im Arbeitsvertrag des Klägers stellten somit ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung dar, bei dem die gewollte Anspruchseinräumung zunächst einmal unbeschränkt eingetreten sei. Der Anspruchserwerb sei auch später auf Dauer wirksam geblieben, weil die auflösende Bedingung, nämlich eine Kündigung, vor Jahresende nicht eingetreten sei. Zwar habe der Konkursverwalter auch dem Kläger mit Schreiben vom 27. Dezember 1983 gekündigt, das Kündigungsschreiben sei aber dem Kläger erst in der zweiten Januarwoche 1984 zugegangen, so daß die Kündigung erst zu diesem Zeitpunkt habe wirksam werden können. Da der Kläger somit am Jahresende 1983 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden habe, habe er auch im Insolvenzzeitpunkt einen Anspruch auf die JSV gehabt. Daß dieser Anspruch bei Eröffnung des Konkursverfahrens über die Firma I. noch nicht fällig gewesen sei, stehe dem Ersatz der ausgefallenen Forderung durch Kaug nicht entgegen. Denn auch bedingte Lohnansprüche begründeten einen Anspruch auf Kaug. Dies ergebe sich eindeutig aus § 65 Abs 1 und § 66 der Konkursordnung (KO). Nach den genannten Vorschriften gälten betagte Forderungen als fällig und Forderungen unter einer auflösenden Bedingung seien wie unbedingte geltend zu machen. Die JSV sei auch in voller Höhe durch Kaug zu entschädigen. Nach dem TV dürfe der Anspruch auf die JSV nämlich nicht den Lohnansprüchen für einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum zugeordnet werden.

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 141b AFG und macht geltend, der Anspruch auf die JSV 1983 sei im vorliegenden Fall nicht vor dem Insolvenztag entstanden. Deshalb bestehe auch für die ausgefallene JSV kein Anspruch auf Kaug. Entgegen der Auffassung des LSG sei der Anspruch auf die JSV vom Erreichen eines bestimmten Stichtages abhängig, wie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu ähnlichen tarifvertraglichen Regelungen zu entnehmen sei. Nur wenn die im TV vorgeschriebenen Voraussetzungen am 31. Dezember erfüllt seien, bestehe der Anspruch. Aber selbst wenn der Kläger bereits im Insolvenzzeitpunkt zumindest teilweise Inhaber eines Anspruchs auf die JSV unter auflösender Bedingung gewesen sein sollte, so stünde ihm das Kaug wegen des Ausfalls der JSV 1983 nicht zu. Bei Forderungen, deren Anspruchsvoraussetzungen teils vor, teils nach dem Insolvenztag erfüllt würden, hänge deren Erfassung durch § 66 KO nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) davon ab, ob die Gegenleistung im wesentlichen erbracht worden sei, wo ihr "Schwergewicht" liege. Dabei spiele nicht die Zeit, in der die JSV erarbeitet werde, eine entscheidende Rolle, sondern - unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BAG - die Stichtagsvoraussetzung. Nehme man gleichwohl an, daß der Kläger für die ausgefallene JSV Kaug verlangen könne, so beschränke sich der Anspruch auf 3/12 der JSV 1983. Die Zuordnung des Anspruchs auf Arbeitsleistungen eines bestimmten Lohnzahlungszeitraumes sei nicht, wie das LSG meine, durch eine ausdrückliche Regelung im TV ausgeschlossen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 1986 und das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 21. Mai 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er erhält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

Die Revision führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen, soweit durch sie die Beklagte zur Zahlung von Konkursausfallgeld unter Zugrundelegung von mehr als 3/12 der dem Kläger für 1983 zustehenden JSV verurteilt worden ist.

Nach § 141b Abs 1 AFG hat Anspruch auf Kaug ein Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die unabhängig von der Zeit, für die sie geschuldet werden, Masseschulden nach § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a der KO sein können (§ 141b Abs 2 AFG).

Zwischen den Beteiligten ist lediglich die Höhe und insbesondere streitig, ob auch die JSV für das Jahr 1983 in die Berechnung des Kaug einzubeziehen ist.

Soweit der Senat bei der Anwendung des § 141b AFG auf Bestimmungen des TV zurückgreifen muß, hat er grundsätzlich die Auslegung des LSG zugrunde zu legen; denn bei dem TV handelt es sich um irrevisibles Recht. Der TV gilt nur in Rheinland-Pfalz und damit im Bezirk des Berufungsgerichts (§ 162 SGG). Es ist auch nicht ersichtlich, daß es außerhalb des Bezirks des LSG Rheinland-Pfalz einen oder mehrere Tarifverträge gibt, die in allen hier maßgeblichen Punkten bewußt und gewollt inhaltlich übereinstimmend gestaltet sind (vgl dazu BSGE 13, 189, 191). Allerdings darf der Senat - trotz der Irrevisibilität - eine Bestimmung des TV dann selbst auslegen, wenn das LSG sie völlig unberücksichtigt gelassen hat (vgl dazu BSG SozR § 162 SGG Nr 99).

Die JSV nach § 2 TV ist Arbeitsentgelt iS von § 141b Abs 2 AFG. Darunter sind grundsätzlich alle Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis zu verstehen, dh alle Leistungen des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellen (BSG SozR 4100 Nr 26 mwN; Hennig/Kühl/Heuer, AFG, Kommentar, § 141b Anm 4 unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 21. Mai 1980 - 5 AZR 441/78 -). Schon die Bezeichnung der in § 2 TV vereinbarten Leistung spricht eindeutig dafür, daß es sich um die Gegenleistung des Arbeitgebers für eine Leistung des Arbeitnehmers handelt. Aber auch die vom LSG festgestellten weiteren Regelungen des TV, insbesondere über die Zahlung einer anteiligen Sondervergütung je nach dem Zeitpunkt des Eintritts in den Betrieb (§ 2 Nr 4 TV), sind ein Beleg dafür, daß die JSV Teil des Arbeitsentgelts, dh Gegenleistung für geleistete Arbeit, ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der geltend gemachte Anspruch auch nicht daran, daß das Insolvenzereignis bereits am 8. Dezember 1983 eingetreten ist. Zwar können nur Arbeitsentgeltansprüche kaug-fähig sein, die der Arbeitnehmer am Insolvenztage für eine vorherliegende Zeit hat. Der Anspruch auf die JSV entsteht aber - nach der insoweit irrevisiblen Auslegung des TV durch das LSG - nicht erst am 31. Dezember, sondern aufgrund der Arbeitsleistung während des laufenden Jahres. Das LSG hat in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Fälligkeitsregelung des § 2 Nr 1 TV hingewiesen. Danach ist die JSV in der Zeit vom 15. November bis 15. Dezember auszuzahlen. Diese Regelung setzt also voraus, daß der Anspruch auf die JSV spätestens am 15. November entstanden ist, denn noch nicht entstandene Ansprüche können nicht fällig sein. Soweit § 2 Nr 1 TV verlangt, daß die Arbeitnehmer am 31. Dezember des Jahres in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, ist darin lediglich eine auflösende Bedingung zu sehen. Der Kläger hat somit bei Eintritt des Insolvenzereignisses einen bedingten Anspruch auf die JSV gehabt. Gemäß § 66 KO werden Forderungen unter auflösender Bedingung wie unbedingte geltend gemacht, sie sind damit kaug-fähig (vgl § 59 Abs 1 Nr 3a KO).

Zu Unrecht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen des BAG. Zwar ist in der Rechtsprechung des BAG zu tariflichen Vorschriften, die § 2 Nr 1 TV entsprechen, von einer Stichtagsregelung die Rede (vgl zB BAG, Urteil vom 4. September 1985 - 5 AZR 655/64 - NJW 1986, 1063). Das BAG führt aber lediglich aus, daß der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen müsse, nicht aber, daß der Anspruch auf die JSV bzw Jahressonderzahlung erst mit Erreichen dieses Stichtages entstehe (so aber Gagel, AFG, Kommentar, § 141b Anm 16). Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Kläger bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht die Gegenleistung im wesentlichen erbracht habe. Zwar werden die bedingten Ansprüche von der Regelung der §§ 66 und 67 KO nur erfaßt, wenn die von der Beklagten genannte Voraussetzung vorliegt (vgl BSG SozR 4100 § 141b AFG Nr 8). Das ist aber hier - entgegen der Auffassung der Beklagten - der Fall. Die Gegenleistung für die JSV ist die Arbeit des Arbeitnehmers. Bis zum Eintritt des Insolvenzereignisses hatte der Kläger bereits elf volle Monate in dem Betrieb der Gemeinschuldnerin gearbeitet. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der Kläger die ihm obliegende Gegenleistung bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht erbracht hatte. Die Fälligkeitsregelung zeigt vielmehr, daß mit der bis dahin erbrachten Leistung des Arbeitnehmers allein der Anspruch erarbeitet worden ist. Die auflösende Bedingung - ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 31. Dezember - ist zwar eine weitere Anspruchsvoraussetzung, die aber unabhängig davon ist, wann der Arbeitnehmer die ihm obliegende Arbeitsleistung erbracht hat. Der Anspruch auf die JSV war daher nur noch davon abhängig, daß das Arbeitsverhältnis nicht mehr im laufenden Jahr beendet wurde. Dieser zweiten im Insolvenzzeitpunkt noch ausstehenden Voraussetzung kommt gegenüber der ersten (Erarbeiten des Anspruchs) für das Kaug keine Bedeutung zu (BSG SozR 4100 § 141b Nr 8). Daran hat sich auch nichts durch die neuere Rechtsprechung des BAG geändert. Zwar hat das BAG in dem Urteil vom 4. September 1985 (aaO) unter Aufgabe von BAGE 31, 113 entschieden, daß Klauseln in einem Tarifvertrag, die den Anspruch auf eine Sonderzuwendung von dem Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag innerhalb des Bezugsjahres abhängig machen, auch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung gelten. Es ist aber nicht ersichtlich, daß diese Rechtsprechungsänderung zu einer Neubewertung der Voraussetzungen für die JSV oder Jahressonderzahlungen führen müßte. Derartige Zahlungen erfolgen aus zwei Gründen: Einerseits sind sie - wie schon hervorgehoben - ein zusätzliches Entgelt für geleistete Arbeit. Andererseits soll mit ihnen die Betriebstreue belohnt werden. Welche Bedeutung der Arbeitsleistung zukommt, wird insbesondere aus dem vom LSG festgestellten Inhalt des § 2 Nr 6 TV deutlich. Danach besteht der Anspruch nur für die Zeit, für die auch ein Lohnanspruch besteht. Die JSV wird anteilig gekürzt für Zeiträume im laufenden Kalenderjahr, in denen eine Lohn- oder Gehaltszahlungspflicht wegen Wehrdienst oder unbezahltem Urlaub von mehr als drei Wochen nicht bestand. Auch wenn § 2 Nr 1 TV die Bedingung enthält, daß der Arbeitnehmer am 31. Dezember des laufenden Jahres in ungekündigtem Arbeitsverhältnis stehen muß, hatte der Kläger also im Zeitpunkt des Insolvenzereignisses bereits einen Anspruch auf die JSV.

Der rückständige Anspruch ist allerdings nur zu 3/12 bei der Berechnung des Kaug zu berücksichtigen. Nach § 141b Abs 1 AFG sind nämlich nur die Lohnansprüche kaug-fähig, die "für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses" ausgefallen sind. Wie die Regelung in § 2 Nr 5 TV für Teilzeitbeschäftigte und die schon erörterte Vorschrift des § 2 Nr 6 TV zeigen, steht die JSV in einem engen Verhältnis zur jeweils erbrachten Arbeitsleistung. Der Senat kann die Frage offenlassen, ob tarifvertragliche Regelungen über die Zahlung einer Jahressondervergütung die Zwölftelung und die Zuordnung zu einzelnen Monaten ausschließen können. Dem Sinn und Zweck des hier maßgeblichen TV widerspricht es jedenfalls nicht, die JSV zu zwölfteln und sie im Rahmen der Konkursausfallversicherung einzelnen Monaten zuzuordnen. Soweit das LSG in dem angefochtenen Urteil ausführt, im TV sei ausdrücklich geregelt, daß eine Zuordnung des Anspruchs auf Arbeitsleistungen eines bestimmten Lohnzahlungszeitraums ausgeschlossen sei, ist der Senat hieran nicht gebunden. Zwar kann das Revisionsgericht die Auslegung irrevisiblen Rechts nur in ganz engen Grenzen prüfen. So darf der Senat beispielsweise nicht der Frage nachgehen, ob bei der Anwendung irrevisiblen Rechts allgemeine Auslegungsregeln verletzt worden sind. Auch wenn derartige Auslegungsgrundsätze mit Rücksicht auf ihre Allgemeingültigkeit normativen Charakter haben, kommt ihnen jedoch gegenüber den Vorschriften, bei deren Auslegung sie angewendet werden, keine eigenständige Bedeutung zu. Sie sind dann Teil des irrevisiblen Rechts, so daß die Rüge der Verletzung allgemeiner Auslegungsregeln eine irrevisible Norm nicht revisibel macht (BSGE 55, 115, 116 f = SozR 1500 § 162 Nr 17; BGH VersR 1959, 134; BVerwG Buchholz 310 § 132 Nr 133). Wird dagegen - wie hier - gerügt, daß für die Auslegung durch die Vorinstanz keinerlei Anhaltspunkte im TV enthalten sind, so darf das Revisionsgericht prüfen, ob das Berufungsgericht bei der Anwendung der irrevisiblen Normen höherrangiges Bundesrecht, insbesondere das Willkürverbot des Grundgesetzes, verletzt hat (BVerwGE 51, 104, 110; vgl ferner BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 1972 - VII B 43.71 - und vom 11. Juni 1975 - VII B 62.74 - Buchholz 310 § 137 Nr 53 und § 132 Nr 133; s auch BVerfGE 1, 418, 420; 47, 239, 249 und 64, 261, 274 : Prüfungsrecht des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Auslegung einfacher Bundesgesetze durch die Fachgerichte).

Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil findet sich - wie die Beklagte zu Recht rügt - im TV keine Bestimmung, durch die die Zuordnung des JSV-Anspruchs zu Arbeitsleistungen eines bestimmten Lohnzahlungszeitraums ausgeschlossen würde. Wenn das LSG in diesem Zusammenhang feststellt, daß eine solche Zuordnung "ausdrücklich" ausgeschlossen sei, so müßte sich im TV eine spezielle Norm, dh eine dem Wortlaut des TV ohne weiteres zu entnehmende Regelung dazu finden. Das ist aber nicht der Fall. Die insoweit durch das LSG getroffene Feststellung ist damit willkürlich und deshalb für den Senat unbeachtlich.

Läßt sich danach die JSV einzelnen Zeitabschnitten anteilig zuordnen, so besteht ein Anspruch auf Kaug hinsichtlich der ausgefallenen JSV auch nur für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Konkursverfahrens (wie hier BSG SozR 4100 § 141b AFG Nr 8 mit eingehender Begründung).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Senat konnte auch die für den Kläger ungünstige Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ändern, obwohl nur die Beklagte Revision eingelegt hat. Insoweit gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (vgl dazu RG in JW 1913, 696; BVerwGE 14, 171, 174 f; BGH in WM 1981, 46, 48 und BGH MDR 1981, 928; Meyer-Ladewig SGG, Kommentar, 3. Aufl, § 193 Anm 16). Dieses Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers erstreckt sind nur auf den der Disposition der Beteiligten unterliegenden Streitgegenstand, der durch das Rechtsmittel in die höhere Instanz gelangt ist, nicht aber auf solche im angefochtenen Urteil enthaltenen Entscheidungen, die der Disposition der Beteiligten entzogen und daher ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten von Amts wegen zu treffen sind. Über die Kosten ist nämlich - jedenfalls im Urteil (vgl § 193 Abs 1 SGG) - von Amts wegen zu entscheiden, und zwar unabhängig davon, ob ein entsprechender Antrag der Beteiligten vorliegt.

 

Fundstellen

BSGE, 131

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