Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung von Übergangsgeldzeiten auf die Höchstbezugsdauer für Krankengeld
Leitsatz (amtlich)
Bei ambulanter Behandlung wegen aktiver Tuberkulose verbunden mit Arbeitsunfähigkeit ruht der Anspruch auf Übergangsgeld und nicht der Krankengeldanspruch; RVO § 1244a Abs 6 S 3 ist im Verhältnis zu RVO § 183 Abs 6 die speziellere Vorschrift (Anschluß an BSG 1968-08-29 4 RJ 299/66 = BSGE 28, 214). Das gilt auch dann, wenn der Rentenversicherungsträger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter dem Vorbehalt der Rückforderung dem Versicherten lediglich zur einstweiligen Sicherstellung des Lebensunterhalts Übergangsgeld gezahlt hat.
Leitsatz (redaktionell)
Zur Anrechnung von Übergangsgeldzeiten auf die Höchstbezugsdauer für Krankengeld:
1. Die 1. Blockfrist iS von RVO § 185 Abs 2 beginnt mit dem erstmaligen Eintritt von Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit; das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt Übergangsgeld gewährt wird und die Zahlung von Krankengeld daher erst zu einem späteren Zeitpunkt einsetzt.
2. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die ausschließlich Übergangsgeld gewährt wurde, sind auf die Höchstbezugsdauer von Krankengeld nicht anzurechnen.
Normenkette
RVO § 1244a Abs. 6 S. 3 Fassung: 1959-07-23, § 183 Abs. 6 Fassung: 1961-07-12, Abs. 2 Fassung: 1961-07-12
Tenor
Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihres ... 1967 verstorbenen Ehemannes M O Krankengeld für die Zeit vom 11. Februar bis 13. August 1967. Der Versicherte war vom 25. Januar 1963 an wegen aktiver Lungen-Tbc arbeitsunfähig gewesen, hatte sich bis zum 10. Februar 1965 auf Kosten der Beklagten in stationärer Heilbehandlung befunden und von der Beigeladenen vom 11. Februar 1965 bis 10. Februar 1967, unterbrochen durch eine weitere stationäre Behandlung vom 22. März bis 21. September 1966, Krankengeld und ab 14. August 1967 von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen. Seinen Antrag vom 14. Februar 1967 auf Übergangsgeld lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. März 1967 zunächst mit der Begründung ab, der Versicherte habe vom Beginn der neuen Rahmenfrist des § 183 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) vom 25. Januar 1966 ab wiederum Anspruch auf Krankengeld für einen Zeitraum von 78 Wochen, der noch nicht erschöpft sei. Am 23. März 1967 bewilligte die Beklagte dem Versicherten zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Übergangsgeld für die Zeit vom 11. Februar bis 30. Juni 1967, behielt sich dessen Rückforderung jedoch für den Fall vor, daß sich nachträglich ein Anspruch des Versicherten auf die Gewährung von Krankengeld gegen die Beigeladene ergeben sollte. Die Gewährung von Übergangsgeld über den 30. Juni 1967 hinaus lehnte die Beklagte mit einem weiteren Bescheid vom 1. August 1967 ab.
Das Sozialgericht (SG) hat die gegen diesen Bescheid erhobene Klage abgewiesen, die Allgemeine Ortskrankenkasse L aber auf den Hilfsantrag der Klägerin nach Beiladung verurteilt, dem Versicherten auch für die Zeit vom 11. Februar 1967 bis 13. August 1967 Krankengeld zu gewähren. Die vom SG zugelassene Berufung der Beigeladenen hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 9. Oktober 1969 zurückgewiesen. Der Beginn der Rahmenfrist von je drei Jahren rechne nach dem Wortlaut des § 183 Abs. 2 RVO vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Diese Verknüpfung des Beginns der dreijährigen Rahmenfrist mit dem Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit und nicht mit dem Beginn der Barleistungen aus der Krankenversicherung entspreche auch dem Sinn der Vorschrift. Der Anspruch des Versicherten auf Krankengeld für den streitigen Zeitraum sei auch nicht gemäß § 183 Abs. 6 RVO entfallen; denn die Beklagte habe während dieses Zeitraumes nach ihrem Schreiben an den Versicherten vom 23. März 1967 nicht als Träger der Rentenversicherung verbindlich Übergangsgeld, sondern lediglich eine Leistung ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches zur einstweiligen Sicherstellung des Lebensunterhalts gewährt und sich deren Rückforderung für den Fall der Leistungspflicht der Beigeladenen vorbehalten. Damit liege aber nicht der Fall eines Vorbehalts nach § 1244 a Abs. 7 RVO bei im übrigen verbindlicher Gewährung des Übergangsgeldes vor.
Mit der zugelassenen Revision wendet sich die Beigeladene gegen diese Rechtsauffassung des LSG: Die Beigeladene sei dennoch nicht verpflichtet, dem Versicherten für die Zeit vom 11. Februar bis 30. Juni 1967, in der Übergangsgeld von der Beklagten gezahlt wurde, Krankengeld zu gewähren. Nach § 183 Abs. 6 RVO entfalle nämlich der Anspruch auf Krankengeld, solange von einem Träger der Rentenversicherung Übergangsgeld gewährt wird.
Die Beigeladene beantragt,
die Urteile des Bayerischen LSG vom 9. Oktober 1969 und des SG Landshut vom 10. April 1968 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 11. Februar bis 13. August 1967 Übergangsgeld zu gewähren.
Die Klägerin und die Beklagte beantragen,
die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 9. Oktober 1969 zurückzuweisen.
Sie halten das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Die Revision der Beigeladenen ist unbegründet. Wie das LSG zutreffend festgestellt hat, hatte der Versicherte M O und hat damit die Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin Anspruch auf Krankengeld auch für die Zeit vom 11. Februar bis 13. August 1967.
Nach § 183 Abs. 2 Satz 1 RVO wird Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung gewährt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für höchstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn - wie hier - die Arbeitsunfähigkeit oder Krankenhauspflegebedürftigkeit ununterbrochen fortbestanden hat. Dabei kommt es - entgegen der Ansicht der Beigeladenen - nicht auf die Frage an, ob der in § 183 Abs. 2 RVO festgelegte Zeitraum von drei Jahren nach der Methode der gleitenden oder nach derjenigen der starren Rahmenfrist (Blockfrist) zu berechnen ist. Beide Methoden führen hier zum gleichen Ergebnis, wie der Senat in BSG 30, 144, 147 näher dargelegt hat.
Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit setzt eine Kette aufeinanderfolgender Dreijahreszeiträume in Gang, innerhalb derer jeweils bis zu 78 Wochen Krankengeld bezogen werden kann. Ausgangspunkt für den zeitlichen Beginn dieser Kette ist nach § 183 Abs. 2 RVO der erstmalige Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 25. Januar 1963. Auf ihn hat die Tatsache, daß sich der Versicherte vom 25. Januar 1963 bis 10. Februar 1965 und vom 22. März bis 21. September 1966 auf Kosten der Beklagten in stationärer Heilbehandlung befunden hat, entgegen der Auffassung der Revision keinen Einfluß. Lediglich auf die Bezugsdauer von 78 Wochen wird eine Zeit nicht angerechnet, in der die Krankenkasse zwar Krankengeld gezahlt, dieses aber in vollem Umfange auf Grund des Übergangs des Anspruchs auf ein nachträglich bewilligtes Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger ersetzt erhalten hat (siehe das Urteil des erkennenden Senats vom 10. November 1970 - 3 RK 57/70 - SozR Nr. 55 zu § 183 RVO). Dies hat in gleicher Weise für Zeiten zu gelten, in denen - wie hier - der Versicherte nach § 1244 a Abs. 6 a) RVO von vornherein Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger erhalten hat, während sein Anspruch auf Krankengeld nach § 183 Abs. 6 RVO entfiel, da die Krankenkasse auch in diesem Fall tatsächliche Leistungen an Krankengeld nicht erbracht hat. Dessenungeachtet ist aber für die Bestimmung des Fristbeginns der Rahmenfrist am erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit festzuhalten, selbst wenn es den Krankenkassen u.U. auf diese Weise zugute kommen sollte, daß die Bezugszeit von 78 Wochen bis zum Ablauf der Frist nicht mehr erreicht werden kann, weil ihre Leistungen innerhalb der Rahmenfrist so spät eingesetzt haben (siehe das Urteil des Senats in BSG 30, 144 ff). Nach Ablauf des ersten Dreijahreszeitraumes am 24. Januar 1966 und mit dem Beginn des zweiten Zeitraumes am 25. Januar 1966 hat die Klägerin mithin einen neuen Krankengeldanspruch für wiederum 78 Wochen erworben, der erst mit Bezug der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 14. August 1967 an gemäß § 183 Abs. 3 RVO entfiel.
Der Anspruch der Klägerin auf Krankengeld ist schließlich auch nicht - wie die Revision meint - für die Zeit vom 11. Februar bis 30. Juni 1967 nach § 183 Abs. 6 RVO entfallen, weil in dieser Zeit Übergangsgeld von der Beklagten gewährt worden ist. Die Klägerin beansprucht Krankengeld für eine Zeit ambulanter Behandlung und Arbeitsunfähigkeit wegen aktiver Tbc. Für diesen Fall bestimmt § 1244 a Abs. 6 Satz 3 RVO, daß der Anspruch auf Übergangsgeld ruht, solange Anspruch auf Krankengeld gegen einen Träger der sozialen Krankenversicherung besteht. Die Regelung des § 183 Abs. 6 RVO greift in solchen Fällen nicht ein; im Verhältnis zu ihr erweist sich nämlich § 1244 a Abs. 6 Satz 3 RVO als die speziellere Norm (so zutreffend das Urteil des 4. Senats in BSG 28, 214, 216). Nicht der Krankengeldanspruch des Versicherten ruhte deshalb vom 11. Februar bis zum 30. Juni 1967, weil Übergangsgeld von der Beklagten in dieser Zeit gewährt wurde, sondern kraft Gesetzes der auf Übergangsgeld, weil Anspruch auf Krankengeld bestand. Diese Rechtslage wird nicht dadurch verändert, daß die Beklagte Übergangsgeld in der genannten Zeit tatsächlich gewährt hat. Diese Zahlung ist ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter dem Vorbehalt der Rückforderung lediglich zur einstweiligen Sicherstellung des Lebensunterhalts der Klägerin erfolgt. Die Beklagte ist nur für die Beigeladene im Wege der einstweiligen Fürsorge eingetreten, weil diese es unterlassen hat, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung von Krankengeld nachzukommen.
Die Revision der Beigeladenen muß daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 2 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen