Leitsatz (amtlich)
Unterstützt ein Sozialhilfeträger einen Angehörigen eines Rentenberechtigten, dem Kinderzuschuß - als Teilbetrag der Rente - zu gewähren ist, so geht der Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Ersatz aus dem Kinderzuschuß (RVO § 1531 S 2 iVm S 1 § 1536) dem Übergang der Rente auf die KK nach RVO § 183 Abs 3 S 2 vor.
Leitsatz (redaktionell)
1. Treffen im Falle des RVO § 183 Abs 3 und 5 Krankengeld und Unterstützung des Sozialhilfeträgers zusammen, so entsteht kein Ersatzanspruch nach RVO § 1531, wenn die Unterstützung auch bei laufender Auszahlung der Rente von ihrem Beginn an gewährt worden wäre (sogenannte Aufzahlung).
Bei der Feststellung, ob eine sogenannte Aufzahlung vorliegt, ist zu prüfen, ob der Versicherte und seine Ehefrau oder ein Angehöriger des Versicherten Hilfeempfänger ist, gegebenenfalls ist von dem Einkommen des Angehörigen auszugehen.
Der Grundsatz, daß RVO § 183 Abs 3 S 2 bzw Abs 5 den an sich zweckbestimmten Kinderzuschuß als unselbständigen Teil der Rente auf die KK überleitet ohne Rücksicht darauf, ob ein nach RVO § 182 Abs 4 S 2 entsprechend erhöhtes Krankengeld gezahlt wurde, gilt nicht, wenn die KK mit dem Zugriff auf den Kinderzuschuß mit den Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers zusammentrifft. Im Verhältnis zwischen KK und Sozialhilfeträger ist die Ersatzberechtigung nach § 1531 S 2 iVm S 1 die speziellere.
2. Pflegekinder iS des RVO § 1262 Abs 2 Nr 7 sind Angehörige iS des RVO § 1531 S 2.
Normenkette
RVO § 183 Abs. 3 S. 2 Fassung: 1961-07-12, Abs. 5 Fassung: 1961-07-12, § 1531 S. 1 Fassung: 1931-06-05, S. 2 Fassung: 1931-06-05, § 1536 Fassung: 1925-07-14, § 182 Abs. 4 S. 2 Fassung: 1911-07-19, § 1262 Abs. 2 Nr. 7 Fassung: 1964-04-14
Tenor
Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 8. März 1967 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über das Rangverhältnis zwischen dem Ersatzanspruch nach § 1531 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und dem Übergang des Rentenanspruchs nach § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO.
Die klagende Gemeinde - Sozialamt - gewährt dem 1955 unehelich geborenen H-J L Hilfe zum Lebensunterhalt - in den Monaten Mai bis November 1964 monatlich 70,DM -, weil der Erzeuger nicht festzustellen ist und die Kindesmutter keinen Unterhalt leistet. H-J lebt im Haushalt seiner Großmutter und deren Ehemanns R H (H.), der mit dem Kind nicht verwandt ist. H. Bezog seit Januar 1964 von der beigeladenen Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Krankengeld einschließlich des Zuschlags für seine Ehefrau. Die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) gewährte ihm ab 1. Mai 1964 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) einschließlich eines Kinderzuschusses von 56 DM monatlich für H-J. Sie wies die Rente ab 1. Dezember 1964 zur laufenden Zahlung an. Aus der Rentennachzahlung, die niedriger ist als das von der AOK gezahlte Krankengeld, befriedigte sie den Anspruch der AOK auf Rente für die Zeit vom 1. Mai bis 6. Oktober 1964, überwies dem Sozialamt den Kinderzuschuß für die Monate Oktober und November 1964 und zahlte den Restbetrag an H. aus. Seit 1. Dezember 1964 kürzt das Sozialamt die Hilfe zum Lebensunterhalt um den Kinderzuschuß.
Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe auch für die Monate Mai bis September 1964 Anspruch auf Ersatz gegen die LVA in Höhe von (5 x 56 DM =) 280 DM.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14. November 1966). Es hat die Berufung zugelassen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und die LVA verurteilt, an die Klägerin 280 DM zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Ersatzanspruch der Klägerin nach § 1531 RVO sei ein Anspruch eigener Art, der ohne Anzeige kraft Gesetzes entstehe und selbständig neben den Anspruch des Versicherten auf Rentennachzahlung trete. Mit der Entstehung des Ersatzanspruchs werde der Anspruch auf Rentennachzahlung eingeschränkt; er könne nur mit dieser "Belastung" übergeleitet werden. Auch erfordere die Subsidiarität der Sozialhilfe, daß der Träger der Sozialhilfe, der immer als erster für den Lebensunterhalt auch eines Versicherten aufkommen müsse, bei Rentennachzahlung das zurückerhalte, was er bei sofortiger Zahlung der Rente gar nicht hätte zu leisten brauchen. Das Sozialamt hätte aber die Hilfe zum Lebensunterhalt für Hans-Jürgen bereits ab 1. Mai um den Kinderzuschuß kürzen können, wenn die Rente sofort gezahlt worden wäre (Urteil vom 8. März 1967).
Gegen dieses Urteil hat die beigeladene AOK die - vom LSG zugelassene - Revision eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Sie meint, der Klaganspruch sei schon deshalb unbegründet, weil H-J mit H. nicht verwandt, also nicht dessen Angehöriger i.S. des § 1531 Satz 2 RVO sei. Im übrigen sei § 183 Abs. 3 Satz 3 RVO abschließend zu entnehmen, welchen Vermögensnachteil die Krankenkasse im Zusammenhang mit einer Doppelleistung - hier Krankengeld und EU-Rente - in Kauf nehmen müsse. Der Kinderzuschuß sei nur ein Berechnungsfaktor und kein selbständiger Teil der Rente; er gehe nach § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO auch dann auf die Krankenkasse mit über, wenn diese - wie im vorliegenden Falle - das Krankengeld nicht für das Kind erhöht habe.
Die Beklagte teilt die Auffassung der Beigeladenen und trägt ergänzend vor, ein Ersatzanspruch könne nur bestehen bzw. vorrangig sein, wenn der Träger der Sozialhilfe bei sofortiger Rentenbewilligung nicht oder nicht in dem Umfange hätte leisten müssen. Die Klägerin habe die Unterstützung gewährt, obwohl das Einkommen des H. aus dem Krankengeld um mehr als 100 DM monatlich höher gewesen sei als die nachgezahlte Rente. Ihre Leistung habe also nicht darauf beruhen können, daß die Rente verspätet angewiesen worden sei.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die Interessenlage sei ähnlich wie bei § 186 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, und hierzu habe das Bundessozialgericht (BSG) in BSG 24, 16 ausgesprochen, der Ersatzanspruch nach § 1531 RVO werde durch die Überleitung des Rentenanspruchs auf die Arbeitsverwaltung nicht beeinträchtigt. Der Kinderzuschuß könne als zweckbestimmter Teil der Rente abgezweigt werden, wie sich aus § 1262 Abs. 8 RVO ergebe.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden.
II
Die Revision ist nicht begründet.
Nach § 1531 RVO kann der Träger der Sozialhilfe, wenn er nach gesetzlicher Pflicht einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit unterstützt, für die er einen Anspruch nach der RVO hatte oder noch hat, bis zur Höhe dieses Anspruchs nach den §§ 1532 bis 1537 RVO Ersatz beanspruchen. Das gleiche gilt, wenn Angehörige des Berechtigten unterstützt werden, für Ansprüche, die dem Berechtigten mit Rücksicht auf diese Angehörigen zustehen.
Wenngleich das seit dem 1. Juni 1962 geltende Bundessozialhilfegesetz (BSHG) den Begriff des "Hilfsbedürftigen" nicht mehr kennt - an seine Stelle sind gemäß § 139 Abs. 1 BSHG auch in § 1531 RVO die Begriffe "Hilfesuchender" und "Hilfeempfänger" getreten (vgl. Mergler, BSHG, 1963, Erl. 1 zu § 139; Gesamtkommentar zur RVO, Anm. 9 a zu § 1531) -, so ist doch alles, was nach dem BSHG gewährt wird, Hilfe für einen, der dieser Hilfe bedarf, also einen "Hilfsbedürftigen" (Gesamtkommentar zur RVO, aaO). Daß Hans-Jürgen jedenfalls während des fraglichen Zeitraums - Mai bis September 1964 - außerstande gewesen ist, seinen notwendigen Lebensunterhalt "aus eigenen Kräften und Mitteln" zu beschaffen, kann nach den Feststellungen des LSG nicht zweifelhaft sein. Die Klägerin hatte ihm daher - wie geschehen - die in § 11 Abs. 1 BSHG vorgesehene Pflichtleistung der Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
Ausgehend von einer Pflegekindschaft im Verhältnis zu H. hat das LSG auch mit Recht angenommen, daß Hans-Jürgen Angehöriger des H. i.S. des § 1531 Satz 2 RVO ist (§ 1262 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 Kindergeldgesetz, seit 1. Juli 1964 i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bundeskindergeldgesetzes - BKGG -).
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann es den Ersatzanspruch aus § 1531 Satz 2 i.V.m. Satz 1 RVO nicht berühren, daß das Einkommen des H. in der fraglichen Zeit auf Grund des Krankengeldbezuges höher war, als es bei sofortiger Zahlung der - erheblich niedrigeren - Rente gewesen wäre. Wie der Senat - im Anschluß an ein früheres Urteil (BSG 9, 112, 114) - in BSG 28, 66, 67 ausgesprochen hat, steht dem Sozialhilfeträger allerdings kein Ersatzanspruch nach § 1531 RVO zu, soweit die Sozialhilfe unabhängig von der Leistungspflicht des Versicherungsträgers gewährt worden ist (vgl. auch BSG 26, 102, 103; LSG Bremen, FEVS 16, 316, 318; Scheerer, SozVers 1966, 136 f). Dieser Grundsatz wäre auch hier anzuwenden, wenn die Klägerin den H. und dessen Ehefrau (nach gesetzlicher Pflicht) unterstützt hätte. Dann nämlich hätte sie, da das Einkommen des H. aus der Rente geringer ist als das aus dem Krankengeld, die Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Abstrich auch neben der - sofort gezahlten - Rente gewähren müssen, also nicht die in § 1531 RVO vorausgesetzte Leistung anstelle des Versicherungsträgers erbracht.
Hilfeempfänger ist indessen H-J. Von seinem Einkommen, nicht dem des H., ist nach § 11 Abs. 1 BSHG auszugehen. H. gehört als Verschwägerter (§ 1590 Abs. 1 BGB) auch nicht zu den in § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG genannten gesteigert unterhaltspflichtigen Personen, deren Einkommen und Vermögen in die Bedürftigkeitsberechnung mit einbezogen werden. Ebensowenig kann sein Einkommen aus dem Krankengeld H-J über die Vermutung des § 16 BSHG angerechnet werden (zur Auslegung dieser Vorschrift eingehend BVerwG 23, 255). Das Krankengeld betrug in den Monaten Mai, Juni, August und September 1964 398,32 DM monatlich, im Monat Juli 1964 413,64 DM. Dies mochte eben hinreichen, H. und seiner Ehefrau den angemessenen Unterhalt zu sichern. Es ließ jedoch nach der Lebenserfahrung nicht erwarten, daß H. neben der Hans-Jürgen zufließenden Hilfe zum Lebensunterhalt von monatlich 70 DM noch einen meßbaren Beitrag zum Unterhalt des Kindes leistete, zumal wegen der nur lockeren schwägerschaftlichen Verbindung (zweiten Grades) keine hohen Anforderungen an die sittliche Unterhaltspflicht des H. gestellt werden dürfen (vgl. Gottschick, Das BSHG, 3. Aufl. 1966, Anm. 5 zu § 16; Jehle, ZfSH 1963, 129, 131). Offensichtlich ist auch die Klägerin nicht von einem vermuteten Unterhaltsbeitrag des H. i.S. des § 16 BSHG ausgegangen; sie hat die Hilfe zum Lebensunterhalt für H-J mit Beginn der laufenden Rentenzahlung nur schematisch um den Kinderzuschuß gekürzt, also nicht auch dem nunmehr erheblich geringeren Einkommen des H. - monatlich 283,30 DM - Rechnung getragen.
Die Klägerin hätte aber den Kinderzuschuß schon in den Monaten Mai bis September 1964 von der Hilfe zum Lebensunterhalt absetzen können, wenn die Rente sofort gezahlt worden wäre. Der Kinderzuschuß zur Rente nach § 1262 Abs. 1 RVO ist zwar nicht Einkommen des Kindes, für das er gewährt wird, sondern des - auch insoweit anspruchsberechtigten - Versicherten. Er ist jedoch in dem Sinne zweckgebunden, als er - oder ein ihm gleichkommender Betrag - zum Unterhalt des Kindes verwendet werden soll, wie sich namentlich aus § 1262 Abs. 8 RVO ergibt (zum Kinderzuschuß nach § 39 AVG vgl. BSG 19, 241, 243). Dem entspricht fürsorgerechtlich die von § 16 BSHG getragene Vermutung, daß H. in Höhe seines insoweit zweckbestimmten Einkommens aus der Rente zum Kindesunterhalt beigetragen hätte (vgl. BVerwG 18, 213, 215; OVG Berlin, FEVS 13, 54, 56; ferner § 2 Abs. 3 der VO zur Kriegsopferfürsorge aF vom 30. Mai 1961, wonach u.a. Leistungen, die ein Beschädigter für sein Kind erhielt, als Einkommen des Kindes galten, es sei denn, sie flossen ihm tatsächlich nicht zu). In dieser Höhe wäre alsdann die Hilfsbedürftigkeit von H-J entfallen; denn Sozialhilfe erhält nicht, wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen, erhält (§ 2 Abs. 1 BSHG).
Der Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers aus § 1531 Satz 2 i.V.m. Satz 1 RVO hinsichtlich der Ansprüche, die dem Berechtigten mit Rücksicht auf den unterstützten Angehörigen zustehen - hier: des Kinderzuschusses - geht insoweit dem Forderungsübergang nach § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO vor (wegen der im Verhältnis des Forderungsübergangs nach § 183 Abs.3 Satz 2 RVO zu den Ersatzansprüchen aus §§ 1531 RVO, 1541 a RVO aF allgemein zu beachtenden Gesichtspunkte vgl. Urteil des Senats vom gleichen Tage - Az. 3 RK 29/66 -, das zur Veröffentlichung vorgesehen ist). Wenn die beigeladene AOK unter Berufung auf Peters (Handbuch der Krankenversicherung, Anm. 6 c zu § 183 RVO) ausführt, in § 183 Abs. 3 Satz 3 RVO sei abschließend geregelt, welchen Vermögensnachteil die Krankenkasse im Zusammenhang mit einer Doppelleistung in Kauf nehmen müsse, so trifft das für das Verhältnis der Kasse zu anderen ersatzberechtigten Trägern von Sozialleistungen in dieser Allgemeinheit nicht zu. Die dem § 183 Abs. 3 Satz 2 und 3 RVO zugrunde liegende Interessenwertung hebt in erster Linie auf das Ausgleichsverhältnis zwischen Krankenkasse und Versichertem ab. Hier soll das Entschädigungsinteresse der Krankenkasse den unbedingten Vorrang haben, weil der Versicherte mit dem - in aller Regel - höheren Krankengeld immer noch mehr als die eigentlich ihm zustehende Rente einschließlich Kinderzuschuß erhalten hat. Deshalb leitet § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO den - an sich zweckbestimmten - Kinderzuschuß als unselbständigen Teil der Rente (§ 1262 Abs. 1 RVO) auf die Krankenkasse mit über, ohne Rücksicht darauf, ob sich das Krankengeld um entsprechende Leistungen nach § 182 Abs. 4 Satz 2 RVO erhöht hat oder nicht (Urteil des Senats vom 11. Juli 1967, SozR Nr. 25 zu § 183 RVO). Wesentlich anders stellt sich die Interessenlage dar, wenn die Krankenkasse beim Zugriff auf den Kinderzuschuß mit dem Träger der Sozialhilfe zusammentrifft, der ganz oder teilweise für den Unterhalt des Kindes aufgekommen, aber nicht - wie der Versicherte - durch das überzahlte Krankengeld schadlos gestellt ist. In diesem Falle fehlt er innere Grund, aus dem § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO die Zweckbestimmung des Kinderzuschusses dem Entschädigungsinteresse der Krankenkasse bedingungslos unterordnet. Im Verhältnis zwischen Krankenkasse und Sozialhilfeträger ist vielmehr dessen Ersatzberechtigung nach § 1531 Satz 2 i.V.m. Satz 1 RVO die speziellere.
§ 183 Abs. 3 Satz 2 RVO regelt nur den Ausgleich von Leistungen, die auf den gesamten Lebensbedarf des Versicherten zugeschnitten sind. Im Rahmen dieses Ausgleichs läßt er - wie schon hervorgehoben - auch den Anspruch auf Kinderzuschuß zur Rente auf die Krankenkasse übergehen, ohne den Forderungsübergang insoweit von gleichartigen Leistungen der Kasse abhängig zu machen. Demgegenüber soll sich der Träger der Sozialhilfe nach § 1531 Satz 2 i.V.m. Satz 1 RVO gerade deshalb an den Kinderzuschuß - und nur an ihn - halten dürfen, weil er entsprechende Leistungen erbracht hat. Eigens zu diesem Zweck verselbständigt § 1531 Satz 2 RVO den Kinderzuschuß, löst ihn aus dem engen Verband mit der Stammrente heraus. Für den Fall des § 1262 Abs. 8 RVO, daß nämlich der Kinderzuschuß zugunsten eines Dritten abgezweigt wird, der den Unterhalt des Kindes überwiegend bestreitet, hat der Senat schon in seinem Urteil vom 11. Juli 1967 (aaO) eine besondere Bezugsberechtigung angenommen, die den Forderungsübergang nach § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO einschränkt. Nichts spricht dafür, daß die besondere Ersatzberechtigung aus § 1531 Satz 2 i.V.m. Satz 1 RVO mit geringerer Kraft versehen ist: Hier wie dort soll der Kinderzuschuß nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls in erster Linie dem Drittberechtigten zufließen, der in einer dem Zweck des Zuschusses entsprechenden Weise zum Unterhalt des Kindes beiträgt oder - im Nachzahlungsfalle - beigetragen hat.
Ob dem Ersatzanspruch aus § 1531 RVO - insbesondere mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) - allgemein der unbedingte Vorrang gebührt (so der 1. Senat des BSG in seinem Urteil vom 22. September 1965, BSG 24, 16, 17 f; vgl. dazu aber Urteil des 4. Senats vom 11. März 1960, SozR Nr. 23 zu § 1531 RVO), konnte der Senat offenlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen