Leitsatz (amtlich)

Ein Aufsichtshauer, der die vom Reviersteiger auf ihn delegierte Aufsichtsbefugnis wahrnimmt, gehört zur Gruppe der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion (vgl BSG 1977-03-30 5 RJ 98/76 = BSGE 43, 243, 246, BSG 1978-03-15 1/5 RJ 128/76 = SozR 2200 § 1246 Nr 29, BSG 1979-02-15 5 RJ 112/77 = SozR 2200 § 1246 Nr 37) auch dann, wenn er nicht nach ABG PR § 74 als Aufsichtsperson bestellt worden ist.

 

Normenkette

RVO § 1246 Abs 2 S 2 Fassung: 1957-02-23; RKG § 46 Abs 2 S 2 Fassung: 1957-05-21; ABG PR § 74

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 14.09.1978; Aktenzeichen L 2 Kn 83/78)

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 27.04.1978; Aktenzeichen S 11 (9, 11) Kn 53/76)

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit nach § 46 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) zusteht.

Der Kläger war bis zum 3. März 1974 als Aufsichtshauer und danach bis zum 31. Januar 1977 als Pförtner tätig. Seit dem 26. Juni 1974 bezog er die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit nach § 45 Abs 1 Nr 1 RKG; seit dem 1. Februar 1977 erhält er das Anpassungsgeld.

Die Beklagte lehnte den am 4. April 1974 gestellten Antrag auf Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit mit Bescheid vom 3. Oktober 1974 ab. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte am 27. April 1978 verurteilt, dem Kläger die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit vom 1. Mai 1974 an zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 14. September 1978 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger verrichtete Tätigkeit als Aufsichtshauer im Ausbildungsrevier sei als Vorgesetztentätigkeit mit Leitungsfunktion anzusehen. Der Kläger habe im Ausbildungsrevier, das mindestens 50 Mann mit etwa 12 Meisterhauern umfaßte, einen Teil der Aufgaben des Reviersteigers übernommen. Er habe insbesondere Arbeitsstellen an Stelle des Reviersteigers beaufsichtigt und die Leute eingewiesen, wiederholt Schichtenzettel ausgefüllt und Materialbestellungen entgegengenommen. Er habe selbständig über den Fortgang der Arbeiten entscheiden und den Einsatz der Bergleute - etwa bei Störungen - verändern können. Er sei zwar nicht gemäß § 74 des Allgemeinen Berggesetzes (ABG) förmlich als Aufsichtsperson bestellt worden, jedoch sei er in jeder Hinsicht wie eine Aufsichtsperson tätig gewesen. Seine Position habe in jeder Beziehung diejenige seiner Mitarbeiter deutlich überragt. Dem Kläger seien daher ungelernte und angelernte Tätigkeiten nicht zumutbar. Da er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Hauer arbeiten und wegen der fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten keine sonstigen Facharbeitertätigkeiten außerhalb oder innerhalb des Bergbaus verrichten könne, sei er berufsunfähig.

Die Beklagte hat dieses Urteil mit der - vom LSG zugelassenen - Revision angefochten. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe als Aufsichtshauer keine Tätigkeit verrichtet, die der Gruppe der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion zuzuordnen sei. Wie der Erläuterung zur Lohnordnung und einem Schreiben des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau zu entnehmen sei, habe der Aufsichtshauer seinen Mitarbeitern die Arbeiten zuzuteilen und mitarbeitend zu überwachen. Die Vorgesetztenfunktion obliege nicht dem Aufsichtshauer, sondern dem Schichtsteiger. Der Kläger sei auch nicht zur Aufsichtsperson nach § 74 ABG bestellt worden. Da er zugegeben habe, mit angepackt zu haben, hätte das LSG sich zu weiterer Beweiserhebung zu der Frage gedrängt fühlen müssen, in welchem Umfang die Arbeit des Klägers in der Mitarbeit oder in der Überwachung bestanden habe. Die Tätigkeit des Klägers sei der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen, so daß der Kläger auf die Tätigkeiten eines Verwiegers 1, Maschinenwärters oder Lampenwärters verwiesen werden könne.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. September 1978 sowie das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27. April 1978 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig und ist der Ansicht, die Revision der Beklagten sei unbegründet. Zusätzlich trägt er vor, das LSG habe sich nicht zu weiterer Beweiserhebung gedrängt zu fühlen brauchen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat mit der Zurückweisung der Berufung der Beklagten mit Recht das der Klage stattgebende Urteil des SG bestätigt. Dem Kläger steht die begehrte Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit nach § 46 RKG zu.

Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 46 Abs 2 RKG ist von der Tätigkeit eines Aufsichtshauers auszugehen, die der Kläger nach langjähriger Verrichtung aus gesundheitlichen Gründen aufgeben mußte. Diese Tätigkeit hat das LSG mit Recht der Gruppe der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion zugeordnet. Es mag dahingestellt bleiben, ob sich das schon aus der Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau und der darin enthaltenen Erläuterung ergibt, wonach dem Aufsichtshauer das Zuteilen von Arbeiten und die mitarbeitende Überwachung obliegt. Für die Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob Aufsichtshauer generell unabhängig von der Art ihres Einsatzes im Einzelfall der Gruppe der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion zuzuordnen sind.

Nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts, die von der Beklagten nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen und deshalb für den erkennenden Senat gemäß § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bindend sind, bestand die Tätigkeit des Klägers in einem mindestens 50 Mann umfassenden Ausbildungsrevier mit etwa 12 Meisterhauern im wesentlichen darin, den Reviersteiger während seiner Abwesenheit zu vertreten, d.h. die Revierbelegschaft zu beaufsichtigen, selbständig über den Fortgang der Arbeiten zu entscheiden und den Einsatz der Bergleute nach den jeweiligen Gegebenheiten zu verändern. Es ist unerheblich, daß der Kläger nicht nach § 74 ABG als Aufsichtsperson bestellt worden ist. Auch wenn der Kläger der Bergbehörde gegenüber nicht an Stelle des Bergwerkbesitzers die verantwortliche Leitung des Betriebes übernehmen und für die Sicherheit und Ordnung sorgen konnte, so hat er doch rein tatsächlich - wenn auch nicht im Verhältnis zur Bergbehörde - die vom Reviersteiger auf ihn delegierte Aufsichtsbefugnis wahrgenommen.

Die Angriffe der Beklagten gegen die Tatsachenfeststellungen des LSG sind unbegründet. Insbesondere brauchte sich das LSG nicht zu weiterer Beweiserhebung gedrängt fühlen. Seine Feststellungen zum Umfang der Aufsichtstätigkeit des Klägers reichen aus, auch wenn der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen in der Berufungsinstanz nicht ausschließlich solche Tätigkeiten ausgeübt, sondern auch hin und wieder mit "angepackt" haben mag.

Bei der Tätigkeit des Klägers, wie das LSG sie beschrieben hat, handelte es sich daher nicht um eine schlichte Vorarbeitertätigkeit, die sich in der Qualität von der reinen Facharbeitertätigkeit nicht wesentlich unterscheidet, sondern um eine höher qualifizierte Tätigkeit, die mit der eines Hilfspoliers oder Hilfsmeisters mindestens auf gleicher Ebene steht. Das geht auch daraus hervor, daß zu dem vom Kläger zu beaufsichtigenden Personenkreis etwa 12 Meisterhauer gehörten, die ihrerseits mindestens der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen sind.

Die Tätigkeit des Klägers hob sich auch in ihrer tariflichen Eingruppierung erheblich von den übrigen Facharbeitertätigkeiten ab. Die Tätigkeit des Aufsichtshauers, die nach der Lohngruppe 11 mit einem tariflichen Zuschlag von 10 v.H. entlohnt wird, ragt mit diesem tariflichen Zuschlag sogar noch über die höchste Lohngruppe für Arbeiter hinaus, während sich die sonstigen Handwerker und Facharbeiter in der Lohngruppe 08, also wesentlich darunter befinden.

Der Kläger war auch unmittelbar dem Reviersteiger unterstellt und hatte von keinem Arbeiter Weisungen entgegenzunehmen. Seine Tätigkeit gehört daher nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl insbesondere BSGE 43, 243, 246 = SozR 2200 § 1246 Nr 16; Urteil vom 15. Februar 1979 = SozR 2200 § 1246 Nr 37) in die höchste Gruppe der Arbeiterberufe mit der Folge, daß zumutbar im Sinne des § 46 Abs 2 Satz 2 RKG nur Tätigkeiten abwärts bis zur Facharbeitertätigkeit sind.

Auch wenn der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) oberhalb der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters keine weitere Gruppe bilden will, so stimmt er mit dem erkennenden Senat doch darin überein, daß ein Versicherter mit einer so qualifizierten Aufsichtstätigkeit, wie der Kläger sie ausgeübt hat, nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden kann, die sich unterhalb der Ebene der Facharbeiter befinden (vgl insbesondere Urteil vom 28. Juni 1979 - 4 RJ 53/78 - sowie Urteil vom 29. November 1979 - 4 RJ 17/79 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Das Urteil des 4. Senats des BSG vom 23. März 1977 - 4 RJ 29/76 -, auf das die Beklagte sich beruft, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, daß die Tätigkeit eines Kolonnenführers durchaus andere Qualitätsmerkmale haben kann als die Tätigkeit eines Aufsichtshauers, wie sie der Kläger ausgeübt hat, ist der Kolonnenführer in dem zitierten Urteil des 4. Senats auch nicht auf eine Tätigkeit unterhalb der Ebene eines Facharbeiters verwiesen worden.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG kann der Kläger weder die erlernte Tätigkeit eines Hauers noch andere Facharbeiten innerhalb oder außerhalb des Bergbaus verrichten; er ist daher berufsunfähig iSd § 46 Abs 2 RKG, so daß ihm die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit zusteht.

Der Senat hat die danach unbegründete Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 1

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