Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligung an der Entschädigungslast
Orientierungssatz
Zur Frage, ob die Entschädigungslast gemäß RVO § 1739 zu verteilen ist, wenn ein Zechenbediensteter bei einer Rangierfahrt für die Zeche auf Bundesbahngelände verunglückt.
Normenkette
RVO § 1739 Fassung: 1924-12-15
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 15.01.1976; Aktenzeichen S 1 U 37/74) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15. Januar 1976 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin gewährt den Hinterbliebenen des am 6. Oktober 1969 tödlich verunglückten Zechenrangierleiters W H (H.) Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie verlangt von der Beklagten (Bundesrepublik Deutschland - Deutsche Bundesbahn -), sich an der Entschädigungslast zu beteiligen (§ 1739 der Reichsversicherungsordnung - RVO -).
Am 6. Oktober 1969 ereignete sich in einem Bahnhof der Deutschen Bundesbahn ein Unfall beim Rangieren von 30 Wagen. Dabei wurde der Zechenrangierleiter H., ein Bediensteter der Zeche E des E Bergwerksvereins, tödlich verletzt. Der E Bergwerksverein hatte bezüglich der Zeche E mit der Deutschen Bundesbahn einen Gleisanschlußvertrag abgeschlossen. Danach war die Deutsche Bundesbahn verpflichtet, der Zeche E die für sie bestimmten Wagen bis zum Beginn des Anschlußgleises zuzustellen, bzw dort abzuholen, während die Zeche E die Wagen unter eigener Regie und Verantwortung auf ihren Anschlußgleisen bewegte. In dringenden Fällen konnten jedoch Bedienungsfahrten durch die Zeche E selbst durchgeführt werden, wenn die Lokomotive und das Personal auf Bundesbahngleisen zugelassen waren. Am Unfalltage hatte die Zeche E in Abstimmung mit dem Fahrdienstleiter des Bundesbahnhofs von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem 60 auf Bundesbahngelände abgestellte Leerwagen von 2 Rangiereinheiten der Zeche E über die Bundesbahngleise zum Gelände der Zeche E gebracht werden sollten, und zwar in 2 Einheiten von je 30 Wagen. Bei der Abfertigung der 2. Leereinheit wurde für Gleis 14 des Bundesbahnhofs, auf dem die Wagen standen, ein verspäteter Zug gemeldet. Um diesem die Durchfahrt zu ermöglichen, wurde die Rangiereinheit durch den zuständigen Fahrdienstleiter und Weichenwärter der Deutschen Bundesbahn zunächst auf das von Gleis 14 abzweigende Abstellgleis 1 umdirigiert. Gleichzeitig betätigte der Fahrdienstleiter eine Gleissperre, um zu verhindern, daß ein Zechenzug dem auf Gleis 14 verkehrenden Zug in die Flanke fahren konnte. Nach Durchfahrt des verspäteten Zuges gab er die Fahrt für die Rangiereinheit frei, vergaß jedoch, die Gleissperre zu lösen. Der Führer der Rangierlok der Zeche E drückte die Rangiereinheit über einen Ablaufberg, während sich H. auf dem ersten geschobenen Wagen aufhielt. Beim Auffahren der Rangiereinheit auf die versehentlich nicht geöffnete Gleissperre entgleisten die ersten 4 Wagen. H. fiel vom Zug, stürzte auf das Gleis und wurde von den nachfolgenden Wagen überfahren und getötet.
Die von der Klägerin gegen die Deutsche Bundesbahn erhobene Klage auf Ersatz von 2/3 der an die Hinterbliebenen gezahlten und noch zu zahlenden Beträge hat das Landgericht Dortmund abgewiesen (Urteil vom 15. November 1972), da die Deutsche Bundesbahn sich auf das Haftungsprivileg des § 636 RVO berufen könne. Das Oberlandesgericht Hamm hat das Verfahren bis zur Entscheidung des Streits vor dem Sozialgericht (SG) ausgesetzt.
Mit der im April 1974 bei dem SG Dortmund erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, sich an der Entschädigungslast zu beteiligen. Sie hat geltend gemacht, im Zusammenhang mit der Abwicklung des Bahnbetriebes sei H. in den Betrieb der Deutschen Bundesbahn eingegliedert worden. Daraus ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten zur Beteiligung an der Entschädigungslast.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 15. Januar 1976 abgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Der Anspruch sei nicht begründet, da der Unfall nicht bei einer Tätigkeit eingetreten sei, die im Interessenbereich der Deutschen Bundesbahn gelegen habe. Für die Beteiligung an der Entschädigungslast gelte der Grundsatz, daß der Versicherungsträger des Unternehmens, dem die zum Unfall führende Tätigkeit in erster Linie bzw überwiegend gedient habe, zur Entschädigung allein verpflichtet sei. Der Verunglückte sei in erster Linie für die Interessen und zum Nutzen des Zechenbetriebes tätig geworden. Die Interessen der Deutschen Bundesbahn hätten sich im wesentlichen nur darauf bezogen, den zwischen ihr und der Zeche erforderlichen Betriebsverkehr, soweit unumgänglich nötig, möglichst ohne Verzögerung durchführen zu lassen; letztlich hätten auch diese Maßnahmen den Interessen des Zechenbetriebes gedient. H. habe Aufgaben wahrgenommen, die dazu bestimmt gewesen seien, den Produktionsprozeß des Zechenbetriebes zu fördern. Allein diesem Zeck hätten die Bewegungsfahrten auf den Anschlußgleisen gedient. Er habe somit eine Tätigkeit ausgeübt, die zum Aufgabenbereich des Zechenbetriebes gehört habe, er sei dabei auf den Anschlußgleisen in der Unternehmenssphäre der Zeche tätig geblieben. Das Unfallereignis sei hiernach allein dem Zechenbetrieb zuzurechnen und von der Klägerin zu entschädigen. Daran ändere der Gleisanschlußvertrag nichts. Der Vertrag zwischen der Zeche und der Deutschen Bundesbahn regele lediglich die Voraussetzungen, unter denen Bedienstete der Zeche Bedienungsfahrten im Bereich der Anschlußgleise der Deutschen Bundesbahn vornehmen dürften. Daraus sei nicht zu schließen, daß H, in den Betrieb der Deutschen Bundesbahn eingegliedert worden sei. Dies würde voraussetzen, daß H. eine Tätigkeit ausgeübt hätte, die - anders als hier - dazu bestimmt gewesen sei, die Zwecke der Deutschen Bundesbahn zu fördern. Außerdem würde eine Eingliederung nur vorliegen, wenn ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zur Deutschen Bundesbahn bestanden hätte. Daran habe es ebenfalls gefehlt. Die im Zusammenhang mit den Rangierarbeiten bestehenden Weisungsbefugnisse der Fahrtdienstleitung begründeten als Ausfluß der Vertragsbedingungen zwischen den Vertragspartnern keine persönliche Abhängigkeit zur Deutschen Bundesbahn.
Durch Beschluß vom 11. März 1976 hat der Vorsitzende der Kammer des SG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat Sprungrevision eingelegt und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Im Zeitpunkt des Unfalls sei H. aufgrund eines Leiharbeitsverhältnisses für die Deutsche Bundesbahn tätig geworden, er sei in deren Betrieb eingegliedert gewesen. Er habe wie die anderen Bediensteten der Zeche, die am Unfalltag in einem dringenden Fall entsprechend den Bestimmungen des Gleisanschlußvertrages Aufgaben der Deutschen Bundesbahn wahrgenommen hätten, gemäß § 26 der Allgemeinen Bedingungen für Privatanschlüsse als Bediensteter der Deutschen Bundesbahn gegolten. Für ein Leiharbeitsverhältnis sei außerdem anzuführen, daß nur von der Deutschen Bundesbahn geprüfte und zugelassene Bedienstete und Triebfahrzeuge der Zeche auf dem Bundesbahngelände hätten eingesetzt werden dürfen und die Fahrdienstvorschriften der Deutschen Bundesbahn maßgebend gewesen seien. Mit der Begründung eines Leiharbeitsverhältnisses sei auch eine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht der Deutschen Bundesbahn für die Zechenbediensteten während der Rangierarbeiten auf Bundesbahngelände verbunden gewesen.
Die Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sich an der Entschädigungslast zu beteiligen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, § 26 der Allgemeinen Bedingungen für Privatanschlüsse betreffe ausschließlich die Rechtsverhältnisse der Vertragspartner und ihrer Arbeitnehmer im Hinblick auf die gesetzliche Haftpflicht; das Recht der RVO werde hiervon nicht berührt. H. sei zu keiner Zeit arbeits- oder versicherungsrechtlich in den Betrieb der Deutschen Bundesbahn eingegliedert gewesen. Seine Abhängigkeit habe sich allein auf die für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes notwendigen Anweisungen durch den Fahrdienstleiter erstreckt, nicht anders als bei einem Teilnehmer am Straßenverkehr, der Weisungen der Verkehrspolizei zu befolgen habe. Die Tätigkeit des Verunglückten sei nicht von wesentlichem Nutzen für die Bundesbahn gewesen; die außerplanmäßigen Eingriffe in den normalen Bahnbetrieb hätten im Gegenteil sogar ein erhöhtes Risiko und eine Belastung für die Deutsche Bundesbahn bedeutet.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist statthaft. Der nachträgliche Beschluß über die Zulassung der Sprungrevision (§ 161 Abs 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist zwar nicht in einer Sitzung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, sondern außerhalb einer Sitzung allein von dem Vorsitzenden der Kammer des SG gefaßt worden. Gleichwohl ist die so zustandegekommene Zulassungsentscheidung jedenfalls deshalb als wirksam anzusehen, weil sie noch innerhalb einer - vom 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) bis zum 31. Dezember 1976 bemessenen (SozR 1500 § 161 Nr 12) - Übergangszeit nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des SGG (1. Januar 1975, s Art VI des Gesetzes zur Änderung des SGG vom 30. Juli 1974 - BGBl I 1625 -) ergangen ist (vgl auch BSG SozR 1500 § 161 Nrn 4, 6, 7, 20).
Die auch im übrigen zulässige Revision der Klägerin ist jedoch nicht begründet.
Die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte sich an der Entschädigungslast beteiligen muß, richtet sich nach § 1739 RVO. Nach dieser Vorschrift können, wenn eine unfallbringende Beschäftigung für mehrere Betriebe oder Tätigkeiten stattgefunden hat, die bei verschiedenen Versicherungsträgern versichert sind, die beteiligten Versicherungsträger die Entschädigungslast unter sich verteilen. Es steht allerdings nicht im Belieben eines mitbeteiligten Versicherungsträgers, die Lastenverteilung abzulehnen. Der dem Versicherten oder dessen Hinterbliebenen gegenüber leistungspflichtige Versicherungsträger hat vielmehr unter den sonstigen Voraussetzungen des § 1739 RVO einen mit der Leistungs- oder Feststellungsklage (§ 54 Abs 5, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG) verfolgbaren Rechtsanspruch auf eine anteilige Übernahme der Entschädigungslast gegen den in Betracht kommenden Versicherungsträger. Das Maß der Beteiligung ist - nach Billigkeitsgrundsätzen - von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu bestimmen (vgl BSGE 12, 65 ff; 24, 216 ff; SozR Nr 4 zu § 1739 RVO).
Der tödlich verunglückte Zechenrangierleiter H. hat den Unfall bei einer Tätigkeit erlitten, die er als Beschäftigter der Zeche E des E Bergwerksvereins, einem Mitglied der Klägerin, verrichtet hat (§§ 539 Abs 1 Nr 1, 548 RVO). Hiernach ist die Klägerin bei der Gewährung von Leistungen für die Hinterbliebenen zutreffend davon ausgegangen, daß sie der für die Entschädigung - allein - zuständige Versicherungsträger ist. Auch wenn ein Versicherungsschutz durch verschiedene Versicherungsträger in Betracht kommt, weil die Tätigkeit, bei der sich ein Unfall ereignet hat, mehreren bei verschiedenen Versicherungsträgern versicherten Unternehmen in nicht unerheblichem Maße gedient hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG jeweils nur ein Versicherungsträger für die Durchführung des Feststellungsverfahrens und die Gewährung der Entschädigung für die Unfallfolgen zuständig (vgl BSGE 5, 168; 12, 65; 24, 216; 27, 233; SozR Nr 4 zu § 1739 RVO; SozR 2200 § 671 Nr 1; s auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 8. Aufl, S 476 t, 500 b mwN). Regelmäßig trifft die Entschädigungspflicht den Versicherungsträger des Unternehmens, in dem der Versicherte ständig tätig war (sog. Stammunternehmen; vgl Brackmann aaO S 476 t mit Nachweisen). Da die Klägerin ihre Entschädigungspflicht hiernach nicht zu Unrecht anerkannt hat, bedarf es aus Anlaß dieser Entscheidung keiner Ausführungen, ob bei unzutreffender Anerkennung eine Lastenverteilung überhaupt verlangt werden könnte (vgl hierzu RVA in EuM Bd 17, 176, 177; BSG SozR Nr 37 zu § 539 RVO mN).
Die Regelung des § 1739 RVO dient dem notwendigen Ausgleich für die einseitige Belastung des allein zur Entschädigung verpflichteten Versicherungsträgers (s BSGE 24, 216, 218 mit Nachweisen). Für die Beantwortung der Frage, ob sich ein anderer Versicherungsträger an der Entschädigungslast beteiligen muß, können deshalb nicht, wie vom SG mißverständlich ausgeführt, dieselben Kriterien herangezogen werden, die für die Bestimmung des dem Versicherten gegenüber allein zuständigen Versicherungsträgers maßgebend sind. Im Ergebnis hat das SG aber zutreffend entschieden, daß die Voraussetzungen für eine Lastenverteilung nach § 1739 RVO hier nicht gegeben sind.
Das BSG ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 163 SGG). Von den Beteiligten erst im Revisionsverfahren vorgebrachte neue Tatsachen sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Anders als bei der Revision gegen das Urteil eines Landessozialgerichts (s § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) kann die Sprungrevision gegen das Urteil eines SG nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden (§ 161 Abs 4 SGG), so daß gegen die Feststellungen des SG keine Revisionsgründe iS des § 163 Halbsatz 2 SGG zulässig sind.
Aufgrund der vom SG getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist davon auszugehen, daß die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, unmittelbar den Interessen der Zeche Erin gedient hat und für die Deutsche Bundesbahn allenfalls mittelbar insofern von Nutzen war, als diese für die Bewegung der Leerwagen bis zum Anschlußgleis keine eigenen Bediensteten abzustellen brauchte. Ausschlaggebend dafür, daß der Zechenbetrieb die Rangierfahrt von seinen eigenen Bediensteten durchführen ließ, war das Interesse dieses Unternehmens daran, die Leerwagen möglichst schnell vor dem von der Deutschen Bundesbahn in deren Bedienungsanweisungen vorgesehenen späteren Zeitpunkt für seinen Betrieb zur Verfügung zu haben. Ob ein mittelbarer Nutzen der Deutschen Bundesbahn durch Einsparung eigenen Personals nicht dadurch verringert oder sogar aufgehoben wurde, daß die außerplanmäßige Fahrt durch den Eingriff in den Eisenbahnbetrieb, wie die Beklagte geltend macht, auch Nachteile in Form eines erhöhten Risikos im Bahnbetrieb mit sich brachte, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hat die unfallbringende Tätigkeit der Zechenbediensteten dem Mitgliedsunternehmen der Klägerin in so hohem Maße gedient, daß demgegenüber der allenfalls geringe mittelbare Nutzen der Deutschen Bundesbahn für die Beurteilung, ob die Entschädigungslast gem § 1739 RVO zu verteilen ist, als nicht erheblich unberücksichtigt bleiben muß.
Mit Recht hat das SG auch angenommen, daß eine Lastenverteilung nicht deshalb gerechtfertigt ist, weil die Zechenbediensteten während der Rangierfahrt die Anweisungen des Fahrdienstleiters der Deutschen Bundesbahn zu befolgen hatte. Diese Weisungen und Anordnungen sind nicht als Befugnisse im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zu werten, sie bezogen sich vielmehr wesentlich nur auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes.
Die Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse, die nach dem Vorbringen der Revision als Bestandteil des Gleisanschlußvertrages vereinbart worden sein sollen, enthalten in § 26 Regelungen über die Haftung bei Personen- und Sachschäden, die das Verhältnis der Vertragspartner zueinander betreffen. Im Zusammenhang mit der Bestimmung in § 26 aaO, daß beide Vertragspartner das Verschulden ihrer Leute wie eigenes Verschulden zu vertreten haben, ist ua vorgesehen: "Verwendet ein Vertragspartner für seine Verrichtungen Leute des anderen, so gelten sie als seine eigenen". Daß die hiernach in Betracht kommenden Personen aufgrund einer Vereinbarung der Vertragspartner als "eigene Leute" des jeweiligen Partners "gelten" sollen, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht maßgebend. Hierfür kommt es vielmehr entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl Brackmann aaO S 470 b ff mit Nachweisen). Diese Verhältnisse hat das SG aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen im Ergebnis zutreffend dahin gewertet, daß eine Tätigkeit des H. für die Deutsche Bundesbahn in einem die Lastenverteilung rechtfertigenden Maße nicht stattgefunden hat (§ 1739 RVO).
Die Revision der Klägerin war danach zurückzuweisen.
Eine Entscheidung über die Kosten entfällt gem § 193 Abs 4 SGG.
Fundstellen