Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz bei Streitigkeiten am Arbeitsplatz
Leitsatz (redaktionell)
Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Verletzungen eines Betriebsangehörigen durch einen Streit am Arbeitsplatz hängt davon ab, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem Streit und der versicherten Tätigkeit besteht; dies ist dann der Fall, wenn betriebliche Angelegenheiten die wesentliche Ursache für den Streit und das Handeln des Schädigers gewesen sind.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Mai 1975 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin Franz K (K.) wurde am 17. April 1971 durch den Melker Wolfgang H (H.) getötet. Die Klägerin begehrt deswegen von dem Beklagten Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. K. war früher Aufseher bei der Hessischen Staatsdomäne K in S. Nachdem er in den Ruhestand getreten war, wurde er gelegentlich zur Vertretung des Verwalters der Domäne herangezogen. Am 17. April 1971, einem Sonnabend, brachte K. in Vertretung des abwesenden Verwalters gegen 10.00 Uhr die eingegangene Post in das Büro im Verwaltungsgebäude. Wenig später betrat der auf der Domäne beschäftigte Melker H., der in der Nähe sein Auto gewaschen hatte, ebenfalls das Verwaltungsgebäude. Dort kam es in den folgenden Minuten zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen K. und H., in deren Verlauf H. den Ehemann der Klägerin mit einem Reifen-Montiereisen, das er bei sich trug, erstach. H. ist durch Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Fulda vom 20. Oktober 1971 (6 KLs 6/71) wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der Beklagte lehnte durch Bescheid vom 25. September 1972 einen Entschädigungsanspruch der Klägerin ab, weil der Streit zwischen K. und H. mit der betrieblichen Tätigkeit in keinem ursächlichen Zusammenhang gestanden habe.
Das Sozialgericht (SG) Fulda hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenrente zu gewähren (Urteil vom 28. Juni 1974). Auf die Berufung des Beklagten hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 28. Mai 1975). Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, da der Tod ihres Ehemannes nicht durch einen Arbeitsunfall verursacht worden sei; die tätliche Auseinandersetzung mit H. habe mit der versicherten Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin in keinem ursächlichen Zusammenhang gestanden. Ein ursächlicher Zusammenhang sei nicht schon deshalb zu bejahen, weil der Streit im Verwaltungsgebäude stattgefunden habe, wo K. zur Tatzeit eine betriebliche Tätigkeit verrichtete. Ein bloßer äußerer - örtlicher und zeitlicher-Zusammenhang sei nicht ausreichend; es müsse auch ein innerer Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der versicherten Tätigkeit bestehen. Bei Streitigkeiten auf der Betriebsstätte sei der innere Zusammenhang nur zu bejahen, wenn die Auseinandersetzung unmittelbar aus der Betriebsarbeit erwachsen sei. Dabei seien in der Regel die Beweggründe, die den Angreifer zu seinem Vorgehen bestimmt haben, entscheidend. Im vorliegenden Fall sei nicht wahrscheinlich zu machen, daß betriebliche Gegebenheiten die wesentliche Ursache der tätlichen Auseinandersetzung gewesen seien. Es gebe keine Zeugen, die über Beginn, Verlauf und Beweggründe der Auseinandersetzung zwischen K. und H. Angaben machen könnten. Es liege nur die Sachdarstellung des H. vor, die er bei seinen wiederholten Vernehmungen im Laufe des Ermittlungs- und Strafverfahrens abgegeben und als Zeuge in diesem Verfahren als richtig bezeichnet habe. Danach habe H. im Flur des Verwaltungsgebäudes die Tür zum Büro ohne anzuklopfen öffnen wollen. In demselben Augenblick sei diese Tür von K. geöffnet worden. Der rechts oberarmamputierte K. habe H. sofort mit der linken Hand am Hals gefaßt, gewürgt und den Kopf gegen den Türpfosten gedrückt. Er habe H. gefragt, was er wolle, doch dieser habe wegen des Würgens nicht antworten können und mit beiden Fäusten nach dem Gesicht des H. geschlagen. Dabei seien die Streitenden auf den Flur geraten und zu Fall gekommen. H. habe dann zu dem aus seiner Tasche gefallenen Montiereisen gegriffen und damit auf K. eingestochen. Werde diese Darstellung als richtig unterstellt, seien keine betrieblichen Umstände für die tödlichen Stiche maßgebend gewesen. Die Annahme des SG, K. habe im Sinne seiner dienstlichen Aufgabe handelnd H. von der Schwelle des Büroraums verdrängen wollen, sei eine lebensfremde Unterstellung. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß ein solches Handeln des K. betriebsnotwendig gewesen sei. Dieser habe H. als jungen Betriebsangehörigen sehr gut gekannt und sich oft mit ihm unterhalten. Daher sei es unverständlich, daß er es für erforderlich angesehen haben könnte, H. mittels einer Tätlichkeit den Zutritt zum Büro zu verwehren. Ein solches Handeln lasse nur den Schluß zu, daß hierfür andere als betriebliche, und zwar in der Person des K. liegende, Beweggründe maßgebend gewesen seien. K. habe sich durch sein unbegründetes, gewaltsames Vorgehen gegen H. eindeutig von seiner betrieblichen Tätigkeit gelöst. Die für ihn tödlichen Stiche seien somit lediglich durch sein vorangegangenes rechtswidriges Verhalten, nicht aber durch seine betriebliche Tätigkeit veranlaßt worden. Es bestünden jedoch Bedenken, die Sachdarstellung des H. als erwiesen anzusehen. Zwar habe H. gleich nach der Tat, als er noch unter dem durch die tätliche Auseinandersetzung erlittenen Schock gestanden habe und nicht in der Lage gewesen sei, sich eine Lüge auszudenken, Zeugen gegenüber erklärt, er habe K. umgebracht, weil dieser ihn erwürgen wollte. Andererseits sei es aber auch möglich, daß die Einlassungen des H. im Strafverfahren und seine Angaben, die er vor dem Senat als Zeuge gemacht habe, nicht der Wahrheit entsprechen. Es lasse sich nicht die Vermutung ausräumen, daß die Angaben des H. im Strafverfahren bezweckt haben, eine mildere Strafe zu erreichen. Bei einer unterstellten Tötungsabsicht sei nicht erkennbar, welche betrieblichen Gründe dafür ursächlich gewesen sein könnten. Unter Abwägung aller Beweisergebnisse sei nur der Schluß gerechtfertigt, daß keine mit der betrieblichen Sphäre in Zusammenhang stehenden Gründe für das Handeln des H. wahrscheinlich seien. Diese Beweislosigkeit habe die Klägerin zu vertreten.
Das LSG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) zugelassen.
Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Bei dem Ereignis vom 17. April 1971 habe es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 548 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gehandelt, da zwischen der von ihrem Ehemann im Unfallzeitpunkt ausgeübten versicherten Tätigkeit und der tätlichen Auseinandersetzung mit Todesfolge ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Nach der Rechtsprechung des 2. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) sei bei einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Versicherten, die sich auf der gemeinsamen Betriebsstätte zugetragen habe, Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung nur zu gewähren, wenn betriebliche Vorgänge die wesentliche Ursache zu dem Streit und den Beweggründen für das Handeln des Schädigers abgegeben haben. Im vorliegenden Fall seien betriebliche Gegebenheiten für die tätliche Auseinandersetzung ursächlich gewesen. Obwohl den Arbeitnehmern der Domäne das Betreten des Verwaltungsgebäudes nur aus betrieblichen Gründen gestattet sei, habe H. an seinem dienstfreien Sonnabend in der Absicht, sich Zugang zu dem Büroraum zu verschaffen, in dem sich ihr Ehemann aufgehalten habe, das Verwaltungsgebäude betreten. Da beim Öffnen der Bürotür durch ihren Ehemann diesem überraschend und völlig unmotiviert H. gegenübergestanden habe, habe ihr Ehemann im Wissen um die bisherige für die Arbeitnehmerschaft geltende Verfahrensform im Geschäftsbetrieb mit der Domäne von der begründeten Annahme ausgehen müssen, daß H. in den Büroraum eindringen wollte. Dabei habe ihr Ehemann seiner durch die jahrelange Tätigkeit als Aufseher geprägten Grundhaltung entsprechend, die Mentalität der in der Landwirtschaft Tätigen beachtend und im Wissen um seine durch die Einarmigkeit bedingte Versehrtheit einen Angriff des H. auf den Büroraum abwehren wollen. Wenn er dabei, weil einarmig, den linken Arm gebrauchend, sich des vermeintlichen Eindringlings durch eine Reflexbewegung zu wehren versuchte, indem er H. an den Hals griff, so sei dies allein als Ausdruck eines sich in der Verantwortung fühlenden Vertreters des Verwalters zu sehen. Der Tathergang sei als Ausfluß der Bitterkeit des H. darüber zu deuten, daß er im Handeln ihres Ehemannes als Vorgesetzten eine Zurückweisung gesehen habe. Entgegen der Meinung des LSG sei das Verdrängen des H. von der Schwelle des Büroraumes durch ihren Ehemann somit als eine dienstliche Aufgabe anzusehen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Hessischen LSG vom 28. Mai 1975 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Fulda vom 28. Juni 1974 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Das LSG habe als Tatsacheninstanz bindend festgestellt, daß bei Abwägung aller Beweisergebnisse keine Wahrscheinlichkeit für eine betriebliche Veranlassung zu der folgenschweren Auseinandersetzung gegeben sei. Diese Beweislosigkeit habe die Klägerin zu vertreten, da sie mit der Behauptung des betrieblichen Zusammenhangs einen Anspruch geltend mache. Da das LSG bei der Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine tätliche Auseinandersetzung versichert sei, mit der Rechtsprechung des BSG übereinstimme, fehle nicht nur jeder Grund für die Zulassung der Revision, sondern es entfalle auch jeder Ansatzpunkt für eine Revision. Bei der nach Lage des Falles gründlichen Sachaufklärung durch das LSG und die offensichtliche Aussichtslosigkeit, weitere oder andere Erkenntnisse zu gewinnen, erscheine auch der Antrag der Klägerin auf Zurückverweisung der Sache unbegründet.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat, weil der Tod ihres Ehemannes nicht durch einen Arbeitsunfall verursacht worden ist (§§ 589 Abs. 1 Nr. 3, 590 RVO).
Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO angeführten Tätigkeiten erleidet. Es muß ein innerer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit bestehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Beschäftigten desselben Unternehmens auf der Betriebsstätte der für den Versicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der versicherten Tätigkeit zu bejahen, wenn der Streit unmittelbar aus der Betriebsarbeit heraus erwachsen ist (BSG 13, 290, 291; 18, 106, 108; SozR Nr. 44 zu § 542 RVO aF und Nr. 11 zu § 548 RVO; BSG, Urteil vom 23. April 1975 - 2 RU 257/74 - unveröffentlicht). Ob und unter welchen Umständen die Voraussetzung im Einzelfall gegeben ist, hängt in der Regel entscheidend von den Beweggründen ab, die den Angreifer zu seinem Vorgehen bestimmt haben. Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist danach nur zu gewähren, wenn betriebliche Vorgänge die wesentliche Ursache zu dem Streit und den Beweggrund für das Handeln des Schädigers abgegeben haben (BSG 18, 106, 108; SozR Nr. 11 zu § 548 RVO). Ein aus persönlichen Gründen entfachter Streit schließt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den im Verlauf des Streits erlittenen Verletzungen aus (BSG 13, 290, 291; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 8. Aufl. S. 484 uI).
Das Urteil des LSG enthält keine tatsächlichen Feststellungen darüber, was H. veranlaßt hat, in das Verwaltungsgebäude der Domäne zu gehen, wie es dort zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen K. und H. gekommen ist und welche Beweggründe dafür maßgebend waren. Soweit daher die Revision ihrer rechtlichen Beurteilung einen Sachverhalt zugrunde legt, der vom LSG nicht festgestellt worden ist, handelt es sich um bloße Vermutungen, auf die der Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht gestützt werden kann. Dies betrifft insbesondere den Kern des Revisionsvorbringens, daß K. ein mutmaßliches Eindringen des H. in das Büro des Verwaltungsgebäudes habe abwehren wollen und dabei in einer Reflexbewegung zum Hals des H. gegriffen habe. Die Sachdarstellung, die H. von den Vorgängen selbst im Laufe des Ermittlungs- und Strafverfahrens abgegeben und als Zeuge vor dem LSG als richtig bezeichnet hat, ist vom LSG nicht als bewiesen angesehen worden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Sie könnten von H. gemacht worden sein, um eine mildere Strafe zu erreichen, und er habe sich bei seiner Vernehmung als Zeuge damit nicht in Widerspruch setzen wollen. Da das LSG keine Möglichkeit für eine weitere Sachaufklärung gesehen hat und von der Klägerin insoweit auch keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht worden sind, kann ein innerer ursächlicher Zusammenhang der tätlichen Auseinandersetzung mit der versicherten Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin nicht bejaht werden. Den sich daraus ergebenden Nachteil, daß es damit an einer Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch mangelt, hat die Klägerin als diejenige zu tragen, die aus den nicht erwiesenen Tatsachen ihr günstige Rechtsfolgen herleiten will (BSG 30, 278, 280).
Selbst aus der vom LSG unterstellten, aber nicht als bewiesen angesehenen Sachverhaltsschilderung des H. ergibt sich nicht, daß betriebliche Vorgänge die wesentliche Ursache zu dem Streit und den Beweggrund für das Handeln des K. abgegeben haben. Aus ihr wird allenfalls erkennbar, wie die tätliche Auseinandersetzung zwischen K. und H. begonnen hat und abgelaufen ist. Welche Umstände dagegen K. bewogen haben, H. sofort an den Hals zu greifen, als er seiner beim Öffnen der Tür ansichtig wurde, geht auch aus den wiederholten Darstellungen des H. über den Geschehensablauf im Verwaltungsgebäude nicht hervor. Allein weil K. so handelte, wie H. es geschildert hat, kann mangels weiterer tatsächlicher Feststellungen und Revisionsrügen nicht schon auf einen betrieblich motivierten Beweggrund geschlossen werden, daß etwa K. den Büroraum gegen ein vermeintliches Eindringen des H. sichern wollte. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG kannte K. den H. sehr gut und hatte sich mit diesem oft, auch noch am Abend vor der Tat, unterhalten. Irgendwelche Differenzen zwischen K. und H. sind nicht bekannt geworden. Selbst wenn K., wie das LSG unterstellt hat, pflichteifrig war und ungeduldig reagieren konnte, wenn etwas auf dem Hof nicht klappte, reicht dies nicht aus, um annehmen zu können, K. habe H. für einen Eindringling gehalten, den er abwehren wollte. Die von der Klägerin schon im Berufungsverfahren vorgetragene Behauptung, H. habe das Verwaltungsgebäude an dem arbeitsfreien Sonnabend verbotenerweise betreten, hat das LSG im angefochtenen Urteil nicht als bewiesen angesehen, ohne daß die Revision dem mit Revisionsrügen entgegengetreten ist. In dem Aufsuchen des Verwaltungsgebäudes durch H. kann somit kein Umstand gesehen werden, der die Annahme rechtfertigt, K. habe H. aus einem betriebsbedingten Beweggrund den Zugang zum Büro des Verwaltungsgebäudes verwehren wollen.
Aus den Tatumständen ergibt sich auch kein Anhalt dafür, daß K. etwa das Opfer eines von H. versuchten Raubes oder eines nicht persönlich motivierten Überfalls geworden ist, wobei es dann für die Annahme eines Arbeitsunfalls genügen würde, daß sich K. gerade zu dieser Zeit aus betrieblichen Gründen im Büro des Verwaltungsgebäudes aufgehalten hat (vgl. BSG 6, 164, 167; 10, 56, 60; 17, 75, 77; 26, 45, 46).
Da ein Arbeitsunfall, der Voraussetzung für den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente ist, nicht erwiesen ist, mußte die Revision zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen