Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz bei tätlichen Auseinandersetzungen und Überfällen
Leitsatz (redaktionell)
Trifft eine Angriffshandlung denjenigen, dem sie zugedacht war, dann beurteilt sich die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Angriff und der versicherten Tätigkeit nach den Beweggründen des Angreifers; nur wenn der Streit unmittelbar aus der versicherten Tätigkeit des Geschädigten entstanden ist, also betriebliche Vorgänge und nicht persönliche - private - Gründe die wesentliche Ursache des Streits bzw des Angriffs des Täters gebildet haben, liegt der ursächliche Zusammenhang vor.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 16.01.1975; Aktenzeichen L 11 U 30/74) |
SG Augsburg (Entscheidung vom 17.01.1974; Aktenzeichen S 4 U 311/72) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Januar 1975 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17. Januar 1974 als unzulässig verworfen wird, soweit sie Ansprüche auf Sterbegeld, Überbrückungshilfe und Kosten für die Überführung betrifft.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenentschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV). Ihr Ehemann Johann H (H.) - staatenloser Ukrainer -, der als Gastwirt satzungsgemäß bei der Beklagten gegen Arbeitsunfall versichert war, ist am 11. Oktober 1970 in der Küche der von ihm betriebenen Gastwirtschaft "Z" in N von einem Gast, dem türkischen Staatsangehörigen Ali M (M.), durch einen Messerstich tödlich verletzt worden.
In der Gaststätte, die vorwiegend von staatenlosen Ausländern russischer und kaukasischer Volkszugehörigkeit, von Türken und farbigen amerikanischen Soldaten besucht wurde, verkehrte auch der Türke M., der als Ringer einem Ulmer Sportverein angehörte. Am Sonntag, dem 11. Oktober 1970, suchte M. die Gaststätte am frühen Nachmittag in Begleitung von zwei Frauen auf, die der Gewerbsunzucht nachgingen. Als es zwischen der Serviererin und einem Gast zu einer Auseinandersetzung kam, ergriff M. für die Serviererin Partei. Im Verlauf einer erneuten Auseinandersetzung, bei der M. wiederum die Serviererin unterstützte, schlug der Ehemann der Klägerin mit einem Besenstiel wahllos zu und traf dabei den M., dessen Hemd zerrissen wurde. M. verlangte hierfür 100,- DM Schadensersatz, gab sich jedoch nach einem Gespräch mit der Klägerin zufrieden und verließ kurz darauf das Lokal. Gegen 21.00 Uhr kehrte er in die Gaststätte zurück und erfuhr dort von einer seiner Begleiterinnen, daß der Wirt sie u. a. mit dem Ausdruck "Dreckmensch" beschimpft hatte. Gegen 21.45 Uhr begab sich M. zu dem Wirt, der hinter der Theke stand. In der Hand, die er nach unten hielt, hatte M. ein offenes Messer. Es kam zu einem Wortwechsel, dessen Inhalt unbekannt ist. Der Wirt bespuckte M., dieser spuckte zurück. Daraufhin ergriff der Wirt ein Nageleisen und schlug M. damit mindestens zweimal auf den Kopf. Anschließend zog er sich in die hinter der Theke gelegene Küche zurück. M. wischte sich mit einem Handtuch das Blut ab, folgte dann dem Wirt und versetzte ihm in der Küche einen tödlichen Messerstich in die Brust.
Wegen Totschlags wurde M. durch Urteil des Landgerichts Memmingen am 14. März 1972 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 24. Juli 1972 eine Entschädigung der Klägerin ab, da H. die schädigende Handlung des M. selbst mindestens wesentlich mitverschuldet habe; die Gefahr habe er durch sein Verhalten aus unternehmensfremden Gründen selbst geschaffen und dadurch den ursächlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit gelöst.
Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts - SG - Augsburg vom 17. Januar 1974 und des Landessozialgerichts - LSG - vom 16. Januar 1975). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Der Ehemann der Klägerin sei nicht einem Arbeitsunfall erlegen, weil es an dem hierfür erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der betrieblichen Tätigkeit und dem Vorgang fehle, der zum Tode geführt habe. Es sei nicht klärbar, daß betriebsbedingte Umstände zu dem Streit geführt hätten. Die Umstände des Falles sprächen vielmehr für eine private Ursache der Auseinandersetzung. Bei lebensnaher Betrachtung habe es sich um einen einheitlichen Geschehensablauf gehandelt, der schließlich zur Eskalation geführt und den M. aus Rache für die voraufgegangene Mißhandlung und Beleidigung zur Tat veranlaßt habe. Dieses Geschehen habe überwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich auf einem privaten Spannungsverhältnis beruht, dessen Ursprung in der Verhaltensweise des Ehemannes der Klägerin gelegen habe. M. habe sich bereits von dem Zeitpunkt an in gereizter Stimmung befunden, als der Ehemann der Klägerin am Nachmittag völlig unvernünftig auch auf ihn, der ihm und der Serviererin habe helfen wollen, mit einem Besenstiel eingeschlagen habe. Mit Sicherheit habe M. die Beschimpfung seiner Bekannten als Beleidigung empfunden und deshalb den Ehemann der Klägerin an der Theke zur Rede stellen wollen. Diese Beschimpfung habe mit der Betriebstätigkeit nichts zu tun gehabt. Es gebe Grenzen, die selbst in einem Lokal der Art, wie es der Ehemann der Klägerin betrieben habe, nicht überschritten werden dürften. Auch das unmotivierte Anspucken schon unmittelbar nach Beginn des Wortwechsels an der Theke sei als eine rein private Beleidigung zu werten, die anschließend noch eine Mißhandlung zur Folge gehabt habe, indem H. dem Türken mehrmals mit einem Eisenstück auf den Kopf geschlagen habe. Mit diesem Verhalten habe H. sich außerhalb seiner Betriebstätigkeit gestellt und eine ganz erhebliche Gefahr selbst geschaffen. Zwar seien Gastwirte bei ordnungsgemäßer Führung ihrer Gastwirtschaft auch bei Schlägereien geschützt. Das Verhalten des Ehemannes der Klägerin habe jedoch nicht mehr im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gelegen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Grundlage der Rechtsfindung seien die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Aufgrund dieser Feststellungen seien die Schlußfolgerungen des SG und des LSG nicht gerechtfertigt. Der Ehemann der Klägerin sei bei der ordnungsgemäßen Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit widerrechtlich von dem Gast M. angegriffen worden, ohne diesen Angriff provoziert zu haben. Es sei maßgebend zu berücksichtigen, daß es sich bei der Gaststätte "Zur Sonne" um eine Lokal gehandelt habe, in dem es milieubedingt häufig zu Auseinandersetzungen gekommen sei, die von dem Wirt in handfester Weise hätten geschlichtet werden müssen. Kraftausdrücke, ein Rempler oder ein Ausspucken hätten nicht außerhalb der betrieblichen Eigenart des Lokals gelegen. Es sei fraglich, ob der Ausdruck "Dreckmensch" von M. überhaupt als Beleidigung aufgefaßt worden sei. Jedenfalls habe M. von dem privaten Streit zwischen dem Wirt und der Prostituierten an zunächst ruhig weiter getrunken und erst nach 3/4 Stunden zum Messer gegriffen. Damit sei eine deutliche Zäsur eingetreten. Es sei eine selbstverständliche Reaktion des Wirts gewesen, den M., dessen Messer er gesehen habe, zu fragen, was er wolle und ihn aufzufordern, zu verschwinden.
Das Anspucken sei zwar eine überraschende, aber ebenfalls verständliche Reaktion auf den rechtswidrigen Angriff des M. gewesen. Bei natürlicher Betrachtung sei davon auszugehen, daß nicht mehr ein privater Streit ausgetragen worden sei, der Wirt vielmehr von seinem Hausrecht und dem Recht der Selbstverteidigung Gebrauch gemacht habe. Der Grund, weshalb M. dem Wirt an der Theke gedroht habe, sei auch im Strafverfahren nicht zu klären gewesen. Entscheidend sei jedoch, daß die Handlungsweise des M. nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei und der Wirt durch die Abwehr des Angriffs mit dem Eisenstück das erforderliche Maß an Verteidigung nicht überschritten habe. Eine Lösung von der betrieblichen Tätigkeit sei somit nicht eingetreten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Januar 1975, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17. Januar 1974 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 1972 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den tödlichen Unfall des Ehemannes der Klägerin, Johann H, vom 11. Oktober 1970 als Arbeitsunfall anzuerkennen und bestimmungsgemäß zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil aufgrund der vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
Das LSG hat allerdings zu Unrecht die Berufung der Klägerin in vollem Umfang als zulässig erachtet. Mit ihrem Antrag, die Beklagte unter Anerkennung des tödlichen Unfalls als Arbeitsunfall zur Entschädigung zu verurteilen, hat die Klägerin sämtliche Ansprüche geltend gemacht, die sich aus einem Arbeitsunfall ihres Ehemannes ergeben können. Auch die Beklagte hat durch ihren Bescheid vom 24. Juli 1972 alle Entschädigungsansprüche "nach §§ 589 ff RVO" abgelehnt. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 SGG unzulässig, soweit sie Ansprüche auf Sterbegeld, Überbrückungshilfe und Kosten für die Überführung betrifft (§ 589 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4, § 591 RVO), selbst wenn - wie hier - daneben eine Witwenrente streitig ist (SozR 1500 § 144 Nrn. 2 und 4). Da das LSG insgesamt über "Hinterbliebenenentschädigung" in der Sache entschieden hat, leidet das angefochtene Urteil insoweit an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Dieser Mangel ist - auch ohne Rüge - von Amts wegen zu berücksichtigen (SozR 1500 § 144 Nr. 4 mit Nachweisen).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Witwenrente aus der gesetzlichen UV, weil der Tod ihres Ehemannes nicht durch einen Arbeitsunfall verursacht worden ist (§§ 589 Abs. 1 Nr. 3, 590 RVO).
Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 angeführten Tätigkeiten erleidet. Der Ehemann der Klägerin war als selbständiger Gastwirt satzungsgemäß bei der Beklagten gegen Arbeitsunfall versichert (§ 543 Abs. 1 RVO). Er ist in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit im Verlaufe einer tätlichen Auseinandersetzung getötet worden. Der neben diesem äußeren Zusammenhang erforderliche innere (ursächliche) Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit ist zwar durch die persönliche Willensentschließung, eine Streitigkeit zu beginnen oder sich in eine solche einzulassen, nicht von vornherein ausgeschlossen. Der innere Zusammenhang in dem angeführten Sinne ist in solchen Fällen gegeben, wenn der Streit und der Angriff des Täters mit der versicherten Tätigkeit des Geschädigten in ursächlichem Zusammenhang stehen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der Streit unmittelbar aus der versicherten Tätigkeit des Geschädigten entstanden ist, also betriebliche Vorgänge und nicht private Gründe die wesentliche Ursache des Streits bzw. des Angriffs des Täters gebildet haben. Für die Frage, ob und unter welchen Umständen dies im Einzelfall bejaht werden kann, sind in der Regel die Beweggründe entscheidend, die den Angreifer zu seinem Vorgehen bestimmt haben. Ein aus persönlichen - privaten - Gründen entfachter Streit schließt einen inneren Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der im Verlauf des Streits erlittenen körperlichen Schädigung aus (ständige Rechtsprechung zum Versicherungsschutz bei tätlichen Auseinandersetzungen und Überfällen, vgl. BSGE 6, 164, 167; 10, 56, 60; 13, 290, 291; 17, 75, 77; 18, 106, 108; 26, 45, 47; SozR Nr. 44 zu § 542 RVO a. F., Nr. 11 zu § 548 RVO; BSG, Urteile vom 23. April 1975 - 2 RU 211/74 und 257/74 - und vom 27. Oktober 1976 - 2 RU 111/75; vgl. auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 8. Aufl., Bd. II S. 484 u ff; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 548 Anm. 60).
Nach den Feststellungen des LSG ist nicht geklärt und auch nicht mehr zu klären, was den Ehemann der Klägerin veranlaßt hat, den Türken M. unmittelbar nach Beginn des Wortwechsels an der Theke anzuspucken und ihn, nachdem M. zurückgespuckt hatte, mit einem Eisenstück mehrmals auf den Kopf zu schlagen. Gegenstand und Inhalt des Wortwechsels sind nicht bekannt. Es ist auch nicht festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin das Messer gesehen hat, das M. an der Theke bei sich trug; das LSG hält dies für "mehr als fraglich", da sich M. ohne besondere Hast mit dem nach unten gehaltenen Messer zur Theke begeben hatte. Mangels tatsächlicher Grundlagen kann deshalb unentschieden bleiben, ob unabhängig von dem Beweggrund und dem Anlaß einer Drohung, die sich in der Regel aus dem Besitz eines Messers in der Hand eines Gaststättenbesuchers ergibt, eine daraufhin von dem Gastwirt begonnene tätliche Auseinandersetzung in innerem Zusammenhang mit dessen Berufstätigkeit steht. Der unmittelbare Anlaß für den Angriff des Täters war die Kränkung seines Ehrgefühls, die darin lag, daß er von dem Ehemann der Klägerin vor den Augen seiner Bekannten und den anderen Gästen angespuckt und mit einem Eisenstück blutig geschlagen worden war. Die weitere Feststellung des LSG, daß M. dem Ehemann der Klägerin in die Küche gefolgt ist, um sich für die unmittelbar voraufgegangene Beleidigung und Mißhandlung zu rächen, wird, zumal da sie dem Geschehensablauf allein gerecht wird, auch von der Revision nicht angegriffen. Dieses Motiv entsprang, wie das LSG zu Recht angenommen hat, nicht der versicherten Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin.
Es bedarf aus Anlaß dieses Falles keiner Ausführungen zu der Frage, unter welchen Umständen allgemein Versicherungsschutz für einen Gastwirt anzunehmen ist, der bei der Ausübung seines Berufes - in Wahrung seines Hausrechts - im Verlauf einer Tätlichkeit zu Schaden kommt. Hier hat das LSG aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen zu Recht angenommen, daß die Verhaltensweise des Gastwirts, die schließlich zu dem Racheakt des türkischen Gastes geführt hat, rechtlich wesentlich nicht der Betriebstätigkeit zuzurechnen ist. Für diese rechtliche Wertung ist nicht ausschlaggebend, ob der Ehemann der Klägerin am Unfalltag seine Gastwirtschaft "ordnungsgemäß" geführt hat; auch Mängel in der Führung einer Gaststätte (z. B. Lieferung verdorbener Speisen an einen Gast, schlechte Bedienung) können den Anlaß für eine betriebsbezogene Auseinandersetzung zwischen dem Wirt und einem Gast bieten. Entscheidend ist vielmehr, daß die Verhaltensweise des Ehemannes der Klägerin, insbesondere die beleidigende Äußerung gegenüber der Bekannten des M. am Nachmittag - hierfür wollte M. den Wirt, wie das LSG festgestellt, wahrscheinlich zur Rede stellen - außerhalb des betrieblichen Bereichs lag. Mit Recht hat das LSG die Beschimpfung und Beleidigung eines Gastes durch den Wirt als ein dem Privatbereich zuzurechnendes Verhalten gewertet. Soweit sich ein Anlaß für das Zusammentreffen zwischen M. und dem Wirt an der Theke überhaupt hat ermitteln lassen, kommt nach den Feststellungen als wesentliches Motiv gerade die Beleidigung und Beschimpfung der Bekannten des M. durch den Wirt in Betracht. Da dieses Motiv in einem privaten Spannungsverhältnis begründet war, läßt sich auch die Reaktion des Gastwirts an der Theke - Anspucken und Losschlagen mit dem Eisenstück - rechtlich wesentlich nicht der betrieblichen Sphäre zurechnen. Unerheblich ist hierfür, daß der Racheakt des Täters nicht durch eine Notwehrlage gerechtfertigt war.
Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob - wie das LSG angenommen hat - ein Anwendungsfall der "selbstgeschaffenen Gefahr" vorliegt, die den Versicherungsschutz ebenfalls ausschließen würde (vgl. hierzu Brackmann aaO, S. 484 i ff). Soweit die Revision einen von den Feststellungen des LSG teilweise abweichenden Sachverhalt zugrundelegt, kann dies bei der rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Der Senat ist an die tatsächlichen Feststellungen des LSG gebunden (§ 163 SGG). Zulässige und begründete Revisionsgründe - etwa die Rüge einer Verletzung der §§ 103, 128 SGG - sind nicht vorgebracht.
Hiernach ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen