Zusammenfassung
Bürgergeld bezeichnet die Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Mit der Einführung des Bürgergeldes verbunden sind insbesondere Änderungen im passiven und im aktiven Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende und nicht zuletzt die Umbenennung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – dem Arbeitslosengeld II und dem Sozialgeld – in das Bürgergeld.
Mit dieser Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden gesetzliche Rahmenbedingungen dafür geschaffen, dass sich Bezieher von Bürgergeld stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und die Arbeitsuche konzentrieren können. Es wird mehr Wert auf eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt gelegt. Dafür werden erhebliche Verbesserungen bei den Eingliederungsleistungen vorgenommen sowie das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld durch das Bürgergeld mit einfacheren Leistungsvoraussetzungen abgelöst.
1 Regelbedarfe
Die Preisentwicklung im Jahr 2022 hat eine Änderung der Fortschreibung der Regelbedarfe erforderlich gemacht. Zusätzlich zu dem bisherigen Mechanismus der Fortschreibung der Regelbedarfe durch einen Mischindex werden nunmehr auch aktuell verfügbare Daten über die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung berücksichtigt. Dies berücksichtigt insbesondere auch die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Beschluss vom 23.7.2014, dass auf steigende Preisentwicklungen zeitnah reagiert werden muss. Die Regelbedarfe sind zum 1.1.2023 erstmals nach der neuen Methode fortgeschrieben worden. Zum 1.1.2024 erfolgte eine weitere Fortschreibung auf folgende Werte:
Regelbedarfe:
Regelbedarfsstufe 1 |
563 EUR |
Regelbedarfsstufe 2 |
506 EUR |
Regelbedarfsstufe 3 |
451 EUR |
Regelbedarfsstufe 4 |
471 EUR |
Regelbedarfsstufe 5 |
390 EUR |
Regelbedarfsstufe 6 |
357 EUR |
2 Karenzzeiten für Wohnen/Vermögen
Für die Berücksichtigung von Vermögen und die Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf wird eine Karenzzeit von einem Jahr eingeführt. Die Karenzzeit beginnt für alle Bürgergeldberechtigten am 1.1.2023 neu; zurückgelegte Zeiten vor 2023 werden nicht mitgerechnet.
In der Karenzzeit wird nur erhebliches Vermögen berücksichtigt. Das bedeutet insbesondere, dass selbst bewohnte Immobilien sowie Altersvorsorgeverträge nicht als Vermögen zählen. Zudem werden erhöhte Freibeträge eingeräumt (40.000 EUR für die erste Person, je 15.000 EUR für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft). Zudem wird die Prüfung stark erleichtert: Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorliegt, wenn dies im Antrag angegeben wird. Eine neue Karenzzeit beginnt, sobald der letzte Leistungsbezug 3 Jahre zurückliegt.
In der Karenzzeit werden zudem die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf berücksichtigt. Es findet keine Angemessenheitsprüfung statt. Eine Ausnahme bilden Fälle, bei denen der Bedarf bereits vor der Geltung der Sonderregelungen auf Grund der COVID-19-Pandemie auf das angemessene Maß beschränkt wurde.
3 Vermögensfreibeträge nach der Karenzzeit
Ist die Karenzzeit abgelaufen, muss eine Vermögensprüfung durchgeführt werden. Diese wird aber sowohl vereinfacht, als auch werden die die Freibeträge für die Bürgergeldbezieher angehoben. Insbesondere folgende Verbesserungen erfolgen:
- Erhöhung der Freibeträge je Person auf einheitlich 15.000 EUR; nicht ausgenutzte Freibeträge sind innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zudem übertragbar.
- Bei selbst bewohnten Immobilien werden bei 1 bis 4 Personen mindestens 140 m² bei Einfamilienhäusern und 130 m² Wohnfläche bei Eigentumswohnungen anerkannt; je weiterer Person weitere 20 m². Zudem wurde explizit geregelt, dass Überschreitungen dieser Wohnflächen anerkannt werden können, sofern die Berücksichtigung der Immobilie als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde.
- Alle Versicherungsverträge, die der Alterssicherung dienen, werden nicht berücksichtigt. Dazu gehören auch alle Riester-Anlageformen.
- Bei Kraftfahrzeugen ist die Angemessenheitsprüfung stark vereinfacht. Als angemessen gelten alle Kraftfahrzeuge, die einen Wert von bis zu 15.000 EUR haben.
4 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Arbeit soll sich lohnen – insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene. Deshalb wurden mit der Einführung des Bürgergeldes die Grundabsetzbeträge für Schüler, Studenten und Auszubildende auf 520 EUR monatlich erhöht. Gleichzeitig bedeutet das eine Vereinfachung, weil der Abzug für Versicherungsbeiträge und Werbungskosten in diesem Absetzbetrag bereits enthalten ist.
Außerdem wurde ebenfalls zum 1.7.2023 auch der Freibetrag im Bereich des Bruttoeinkommens zwischen 520 EUR und 1.000 EUR auf 30 % erhöht. Allen erwerbstätigen Leistungsberechtigten in diesem Bereich steht damit ein um 48 EUR höheres Haushaltseinkommen zur Verfügung.
5 Leistungsrecht
Des Weiteren sind leistungsrechtliche Änderungen vorgenommen worden, die zum einen zu Verbesserungen für die Leistungsberechtigten und gleichzeitig zu einer Verwaltungsvereinfachung führen. Im Einzelnen:
- Kalenderjährliche Betrachtung der Freistellung steuerfreien Nebentätigkeiten (z. B. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten).
- Bagatellgrenze von 50 ...