Verfahrensgang
LSG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 08.12.2009; Aktenzeichen L 10 B 374/09) |
LSG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 19.11.2009; Aktenzeichen L 10 B 374/09) |
SG Schwerin (Beschluss vom 31.07.2009; Aktenzeichen S 10 ER 144/09 AS) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt, denn sie ist unzulässig.
Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den ausführlichen Erwägungen zur Sach- und Rechtslage in den angefochtenen Entscheidungen nicht auseinander. So ignoriert sie, dass das Landessozialgericht durchaus die einschlägige Vorschrift des § 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) geprüft und im Einzelnen begründet hat, welche von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Betriebsausgaben vor allem nach § 3 Abs. 3 Alg II-V zu berücksichtigen sind und welche nicht. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus unter Bezugnahme auf den Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – (BVerfGK 5, 237 ff.) sinngemäß eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht, setzt sie sich weder mit den von den Gerichten im Einzelnen aufgeführten Umständen, die Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit begründen, auseinander noch geht sie auf die die Entscheidungen gleichermaßen tragende Erwägung ein, dass es wegen bereiter finanzieller Mittel gegenwärtig auch an einem Anordnungsgrund fehle. Im Übrigen kann der genannten Entscheidung nicht entnommen werden, dass es mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar ist, in einem sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung auf der Grundlage der Verteilung der materiellen Beweislast (Feststellungslast) zu treffen, wie sie hier in der Sache erfolgt ist, wenn sich der Sachverhalt nach Ausschöpfung der vom Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts für notwendig erachteten Ermittlungsmaßnahmen von Amts wegen gegenwärtig nicht aufklären lässt, insbesondere weil der Antragsteller die ihm vom Gericht aufgegebenen notwendigen Mitwirkungshandlungen nicht erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat auch nicht entschieden, dass abweichend von der gesetzlichen Verteilung der Beweis- bzw. Feststellungslast (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 10/08 R –, juris, Rn. 21) aufgrund einer Folgenabwägung eine Entscheidung zugunsten desjenigen, der Leistungen nach dem SGB II beansprucht, erfolgen muss, wenn dieser wegen nicht ausreichender Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts verhindert und an seiner Hilfebedürftigkeit deshalb begründete Zweifel bestehen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hohmann-Dennhardt, Gaier, Kirchhof
Fundstellen