Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtliches Gehör. Bindungswirkung gem. § 318 ZPO
Normenkette
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Zwischenurteil vom 07.04.2001; Aktenzeichen 13 S 1/01) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG entspricht.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs oder anderer grundrechtlicher Gewährleistungen durch den angegriffenen Verwerfungsbeschluss des Landgerichts nicht auf.
Art. 103 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip (in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) gewährleisten in zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten ein Ausmaß an rechtlichem Gehör, das dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht wird (BVerfGE 74, 220 ≪224≫; 228 ≪233 f.≫; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1994 – 2 BvR 852/93 –, NJW 1995, S. 711 f.). Dazu muss der Partei die Möglichkeit eröffnet werden, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf allerdings einer normativen Ausgestaltung durch die jeweilige Verfahrensordnung; dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen treffen, die besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich für den Rechtssuchenden einschränkend auswirken (BVerfGE 60, 253 ≪268 f.≫; 69, 381 ≪385 f.≫; 74, 228 ≪233≫; 77, 275 ≪284≫; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1994 – 2 BvR 852/93 –, NJW 1995, S. 711 f.). Diese Einschränkungen dürfen den Zugang zum Gericht bzw. zu einer nach der Prozessordnung eröffneten weiteren Instanz allerdings nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren.
Nach der von der Beschwerdeführerin insoweit nicht angegriffenen Regelung des § 519 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss der Berufungskläger seine Berufung begründen, indem er die von ihm im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung bestimmt bezeichnet. Das Landgericht hat hierfür in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1990 – XI ZB 5/90 –, NJW 1990, S. 2628 f.; Urteil vom 9. März 1995 – IX ZR 143/94 –, NJW 1995, S. 1560 f.; Urteil vom 24. Januar 2000 – II ZR 172/98 –, NJW 2000, S. 1576 f.) und Literatur (vgl. nur Zöller/Greger, 22. Aufl., § 519, Rn. 27, 33 f., 36) die blosse Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags nebst Beweisantritt nicht genügen lassen. Damit hat es keine sachlich unbegründeten oder die Beschwerdeführerin unzumutbar belastenden Anforderungen gestellt. Das Begründungserfordernis des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem es den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Es dient der Verfahrenskonzentration und ist damit sachlich gerechtfertigt. Wie in den Gründen des landgerichtlichen Beschlusses ausgeführt, hätte die Beschwerdeführerin den in ihrem erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf gerichtlichen Hinweis eingereichten Erwiderungsschreiben genannten Anfechtungsgrund bereits in ihrer Berufungsbegründung vorbringen können und müssen. Eine solche Begründung stellte an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine erheblichen oder gar unzumutbaren Anforderungen. Deshalb ist die Auslegung des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO durch das Landgericht von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Soweit die Beschwerdeführerin meint, das Landgericht sei gemäß § 520 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch die Anberaumung eines Verhandlungstermins an einer Berufungsverwerfung gehindert gewesen, geht ihre Auffassung fehl. Eine solche Bindungswirkung entfaltet gemäß § 318 ZPO nur eine in einem End- oder Zwischenurteil getroffene, die Zulässigkeit des Rechtsmittels ausdrücklich bejahende gerichtliche Entscheidung (vgl. Zöller/Gummer, 22. Aufl., § 519 b, Rn. 26).
Von einer weiter gehenden Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Hassemer, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 635243 |
NJW-RR 2002, 135 |
SGb 2002, 331 |
KammerForum 2002, 195 |