Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Überleitung von Rentenanwartschaften aus dem Beitrittsgebiet. Es geht um die Frage, ob die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Diplom-Chemikerin in der Deutschen Demokratischen Republik als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anzuerkennen ist.
I.
Neben der gesetzlichen Sozialversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gab es in der Deutschen Demokratischen Republik eine Vielzahl von Zusatzversorgungssystemen, die nur bestimmten Personengruppen offen standen und deren Leistungen über diejenigen der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich hinausgingen (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪5 ff.≫). Die Aufnahme in die Zusatzversorgung erfolgte in der Regel durch die Erteilung einer Versorgungszusage und die Aushändigung einer entsprechenden Urkunde. Die Zusatzversorgungssysteme wurden im Rahmen der Rentenüberleitung geschlossen. Die zuvor erworbenen Ansprüche und Anwartschaften wurden durch einen einheitlichen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik (Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI) ersetzt (vgl. BVerfGE 100, 1). Bei der Berechnung von Rentenansprüchen nach dem SGB VI, die auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zurückgehen, sind jedoch weiterhin besondere Vorschriften zu beachten, die sich von den Vorschriften über die Berechnung einer im Beitrittsgebiet erworbenen Rente aus der allgemeinen Sozialversicherung teilweise erheblich unterscheiden (vgl. §§ 259b, 307 und 307c SGB VI sowie das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG – vom 25. Juli 1991 ≪BGBl I S. 1677≫ in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 ≪BGBl I S. 1939≫). Nach diesen Vorschriften führt die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in vielen Fällen – zu denen auch derjenige der Beschwerdeführerin gehört – zu einer höheren Altersrente.
II.
1. Die 1941 geborene Klägerin wurde im Oktober 1964 an der Universität Leipzig zur Chemikerin diplomiert. Im gleichen Monat nahm sie eine Tätigkeit als Chemikerin bei einem Stickstoffwerk auf, die sie bis zum 30. November 1993 in diesem Betrieb ausübte. Zum 1. August 1974 war sie der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten, wobei sie ihr erzieltes Einkommen nur bis maximal 1.200 Mark versicherte. Zu keinem Zeitpunkt ist eine Altersversorgung in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem nach den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG zugesagt worden. Auch der Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin enthielt keine solche Zusage.
2. Im Jahre 1999 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme, die Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl S. 844) festzustellen. Mit Bescheid vom 21. April 1999 lehnte die Bundesversicherungsanstalt die beantragte Feststellung ab. Widerspruch und Klage zum Sozialgericht blieben ohne Erfolg. Die vom Sozialgericht zugelassene Sprungrevision wies das Bundessozialgericht als unbegründet zurück. Die Beschwerdeführerin habe in der Deutschen Demokratischen Republik weder eine Versorgungszusage erhalten noch habe sie eine Tätigkeit ausgeübt, für die ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei. Das Anknüpfen an die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem durch den Gesetzgeber stelle eine im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicher. Die Revision müsse ohne Erfolg bleiben, da die für die Beschwerdeführerin maßgebliche Versorgungsordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in Verbindung mit der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl S. 487) Chemiker nicht mehr umfasse. Soweit das Urteil des erkennenden Senats vom 30. Juni 1998 (SGb 1998, S. 526) noch davon ausgehe, dass auch Chemiker dem persönlichen Anwendungsbereich dieser Versorgungsordnung unterfielen, werde hieran für die Zeit ab dem 1. Mai 1951 ausdrücklich nicht mehr festgehalten. Während noch in § 1 der 1. Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 26. September 1950 (GBl S. 1043) neben Ingenieuren und Technikern auch Chemiker wie die Beschwerdeführerin noch ausdrücklich aufgeführt gewesen wären, fehle es hieran in § 1 der 2. Durchführungsbestimmung. Ob die Klägerin zum Personenkreis der “anderen Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben …” im sinne von Satz 3 der Vorschrift gehöre, für den derartige Weiterungen im Einzelfall und auf Grund eines besonderen Verfahrens in Betracht gekommen seien, könne offen bleiben. Denn eine entsprechende begünstigende Entscheidung sei im Falle der Beschwerdeführerin nicht ergangen. Selbst wenn eine derartige Entscheidung vorläge, wäre hierdurch gerade keine Zugehörigkeit allein auf der Grundlage abstrakt-genereller Vorgaben begründet worden.
3. Mit ihrer gegen das Urteil des Bundessozialgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Sie ist der Auffassung, sie besitze aus Gleichheitsgesichtspunkten einen Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit ihrer Erwerbstätigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, und trägt näher zur Verwendung der Begriffe “Ingenieur”, “Techniker” und “Chemiker” in der Deutschen Demokratischen Republik vor. Insbesondere nachdem derselbe Senat des Bundessozialgerichts 1998 die Zugehörigkeit der Chemiker zur Altersversorgung der technischen Intelligenz angenommen habe, sei im vorliegenden Fall die gleiche Entscheidung zu treffen. Die vom Bundessozialgericht angeführten Gründe für das Abrücken von dieser Rechtsprechung seien nicht überzeugend. Es liege ein Verstoß gegen das Gebot der gleichen Rechtsanwendung vor; die geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei objektiv nicht nachvollziehbar und daher willkürlich. Außerdem liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor; das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur bundesrechtlichen Maßgeblichkeit von Durchführungsbestimmungen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden seien, habe das Gericht nicht berücksichtigt.
III.
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass das angegriffene Urteil des Bundessozialgerichts Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzt.
1. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nach keiner Richtung vor.
a) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Gebot der gleichen Rechtsanwendung ist nicht gegeben. Das Bundessozialgericht hat nicht dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, dass es in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 1998, SGb 1998, S. 526) geändert hat.
aa) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet im Hinblick auf die Rechtsprechung Gleichheit in der Rechtsanwendung als einer Grundforderung des Rechtsstaates. Das bestehende Recht ist ausnahmslos ohne Ansehen der Person zu verwirklichen; jeder wird in gleicher Weise durch die Normierungen des Rechts berechtigt und verpflichtet (vgl. BVerfGE 66, 331 ≪335 f.≫). Dies schließt es jedoch nicht aus, dass sich die Rechtsprechung eines Gerichts ändert, und diese Änderung sich nachteilig für das Rechtsschutzanliegen des Klägers auswirkt. Aus dem Recht auf Rechtsanwendungsgleichheit kann kein Anspruch auf Fortführung einer als nicht mehr richtig erkannten Rechtsprechung abgeleitet werden (vgl. im Hinblick auf die Fortführung einer gesetzwidrigen Verwaltungspraxis BVerfG, Beschluss vom 7. August 1985 – 1 BvR 707/85 – HFR 1987, S. 34). Eine solche Änderung der Rechtsprechung ist willkürfrei, wenn sie hinreichend und auf den konkreten Fall bezogen begründet ist (vgl. Osterloh, in Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2003, Art. 3 Rn. 128). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Gericht auch ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen, selbst wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen nicht eingetreten ist (vgl. BVerfGE 84, 212 ≪227≫; vgl. im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 – 2 BvR 752/90 –, NJW 1990, S. 3140).
bb) Gemessen daran ist die Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Das Gericht hat stichhaltige Gründe für den Wechsel seiner Rechtsauffassung genannt. Sachfremde Erwägungen, die den Willkürvorwurf begründen könnten, sind nirgends zu erkennen.
b) Das Bundessozialgericht hat aber auch die durch die Revision aufgeworfene Rechtsfrage der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG entschieden.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es für die Einbeziehung von Rentenversicherten des Beitrittsgebiets in Zusatzversorgungssysteme nach deren Schließung entscheidend darauf an, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach von den in Anlage 1 und 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz aufgeführten Versorgungssystemen erfasst war.
Daran knüpft auch das hier mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil in einer der Beschwerdeführerin prinzipiell günstigen Weise an. Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das Bundessozialgericht bei der Durchführung dieses grundsätzlichen Ansatzes am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen Demokratischen Republik unter Umständen nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zusatzversorgungen war. Die mit der Auslegung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes befassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen (vgl. auch Stoew/Schwitzer, DAngVers, 2003, S. 1 ≪5≫). Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnungen Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen.
bb) Auch die Anwendung der vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung der in den maßgeblichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik benutzten Tatbestände ist unter dem Gesichtspunkt der verfassungsgerichtlichen Kontrolle der Fachgerichte wie die Auslegung einfachen Rechts zu behandeln (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2000 – 1 BvR 262/99, NJ 2000, S. 419 – unter Hinweis auf BVerfGE 95, 96 ≪128≫). Das Bundesverfassungsgericht kann die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung folglich nur daraufhin überprüfen, ob die Auslegung der Texte der Zusatzversorgungsordnungen willkürlich ist. Es ist nicht dazu berufen, sie “richtiger” als die Fachgerichte auszulegen. Für das Vorliegen von Willkür gibt es jedoch hier keinen Anhaltspunkt. Das Bundessozialgericht führt im Einzelnen aus, dass die für die Beschwerdeführerin maßgeblichen Versorgungsbestimmungen die Gruppe der “Chemiker” nicht mehr in die Versorgungsordnung der technischen Intelligenz einbeziehe. Dies mag die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Kenntnis der Lebensverhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik nicht überzeugen. Art. 3 Abs. 1 GG hält aber die Sozialgerichte nicht allgemein an, eine Ungleichbehandlung von Bürgern, die durch Normsetzung oder Verwaltungspraxis der Deutschen Demokratischen Republik entstanden ist, zu überprüfen und gegebenenfalls zu beseitigen (vgl. auch Stoew/Schwitzer, a.a.O., S. 5 f.).
2. Auch Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
a) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht die Beschwerdeführerin darin, dass das Bundessozialgericht ihren Vortrag zur Maßgeblichkeit der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl S. 487) nicht beachtet habe. Das Bundessozialgericht stütze seine Rechtsprechungsänderung auf diese Bestimmung, obwohl die Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29. Juni 2000 – B 4 RA 63/99 – ausdrücklich vorgetragen habe, sie dürfe bei der Beurteilung der Rechtslage nicht herangezogen werden.
b) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 96, 205 ≪216≫; stRspr). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerfGE 85, 386 ≪404≫; stRspr). Art. 103 Abs. 1 GG schützt insbesondere nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (vgl. BVerfGE 76, 93 ≪98≫).
c) Durch die Erwähnung der dargestellten Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin im Tatbestand des Urteils des Bundessozialgerichts ist hinreichend deutlich, dass das Bundessozialgericht das Argument der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen hat. Die Gerichte haben den Vortrag der Beteiligten nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht in jedem Fall zu bescheiden, sofern die erforderliche Kenntnisnahme erfolgt ist (vgl. BVerfGE 70, 288 ≪293 f.≫ m.w.N.). Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das nicht ausdrückliche Eingehen auf den Vortrag von Beteiligten liegt nur vor, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass ein bestimmtes Vorbringen bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. BVerfGE 86, 133 ≪145 f.≫). Das Bundessozialgericht hat aber in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht, welche rechtliche Qualität es der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 beimisst und welche Art der Auslegung dieser Bestimmung es für zutreffend hält. Damit hat es der entgegenstehenden Auffassung der Beschwerdeführerin eine Absage erteilt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet nicht, in den Entscheidungsgründen die im Tatbestand bereits aufgeführte Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin ausdrücklich aufzugreifen. Es genügt verfassungsrechtlichen Anforderungen, dass sich das Gericht mit den durch den Rechtsvortrag aufgeworfenen Rechtsfragen auseinander gesetzt hat. Dies ist geschehen.
3. Im Übrigen wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Hohmann-Dennhardt
Fundstellen
Haufe-Index 1208375 |
NJW 2005, 409 |
FamRZ 2004, 1706 |
NVwZ 2005, 81 |
VIZ 2004, 513 |
ZAP 2004, 978 |
AuA 2004, 57 |
LKV 2004, 552 |
NJ 2004, 553 |