Dieser Zuschuss richtet sich an Arbeitgeber, die mit "sehr arbeitsmarktfernen" Personen ein Arbeitsverhältnis begründen, und zielt insoweit eher auf Beschäftigungen auf einem "sozialen Arbeitsmarkt".
Besondere Regelungen zur Befristung
Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einer vom Jobcenter zugewiesenen Person ist bis zu einer Dauer von 5 Jahren zulässig; bis zur Gesamtdauer von 5 Jahren ist auch eine einmalige Verlängerung der Befristung zulässig.
4.2.1 Höhe
Mit Blick auf die Zielgruppe gelten für den Zuschuss zur Teilhabe am Arbeitsmarkt deutlich höhere Förderkonditionen im Vergleich zum o. a. Lohnkostenzuschuss für Langzeitarbeitslose.
Ein Zuschuss kann bis zu einer Dauer von 5 Jahren gezahlt werden. Die Höhe beträgt
- in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 %,
- im 3. Jahr des Arbeitsverhältnisses 90 %,
- im 4. Jahr des Arbeitsverhältnisses 80 % und
- im 5. Jahr des Arbeitsverhältnisses 70 %
des Mindestlohns oder bei tarifgebundenen oder tariforientierten Arbeitgebern des entsprechenden (höheren) berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
4.2.2 Förderfähige Personen
Förderfähig sind Personen, wenn
- sie das 25. Lebensjahr vollendet haben,
- sie in den letzten 7 Jahren mindestens 6 Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen haben,
- sie in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder geringfügig beschäftigt oder selbstständig tätig waren und
- Zuschüsse an den Arbeitgeber nach dieser Regelung noch nicht für eine Dauer von 5 Jahren erbracht wurden.
Bei Personen, die schwerbehindert sind oder mit mindestens einem Kind in einer Bedarfsgemeinschaft leben, genügt ein Leistungsbezug von 5 Jahren. Zudem sind Vorbeschäftigungen von bis zu 6 Monaten unschädlich, wenn sie seit dem 1.1.2015 nach dem Programm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" oder nach § 16e SGB II in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung gefördert worden sind. Die vormalige Förderdauer wird allerdings auf die aktuelle Förderdauer angerechnet.
4.2.3 Ausschluss der Förderung
Auch bei diesem Instrument ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Arbeitsverhältnisses veranlasst hat, um den Zuschuss zu erhalten, oder wenn er eine bisher für das Arbeitsverhältnis erbrachte (anderweitige) Förderung nicht mehr in Anspruch nimmt, um den höheren Zuschuss nach der Neuregelung zu erhalten.
Sonderregelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er eine Arbeit, eine Berufsausbildung oder eine berufliche Weiterbildung mit dem Ziel eines Berufsabschlusses aufnehmen kann. Aus den gleichen Gründen kann die Agentur für Arbeit den Arbeitnehmer abberufen. Auch für diesen Fall gilt ein fristloses Sonderkündigungsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Wie beim Lohnkostenzuschuss für Langzeitarbeitslose ist auch hier eine umfassende ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen beauftragten Dritten vorgesehen. Hierfür hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im 1. Jahr des Arbeitsverhältnisses in angemessenem Umfang freizustellen. Förderfähig sind auch Freistellungen für eine berufliche Weiterbildung oder für ein betriebliches Praktikum bei einem anderen Arbeitgeber. Im Falle einer Weiterbildung kann der Arbeitgeber einen Zuschuss von bis zu 50 % der Weiterbildungskosten, bis zu 3.000 EUR je Förderfall erhalten.
Befristung der Förderung
Der Lohnkostenzuschuss zur Teilhabe am Arbeitsmarkt ist befristet. Die Regelung tritt am 1.1.2025 außer Kraft. Förderungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen wurden, können aber noch bis längstens 31.12.2029 fortgeführt werden.