Die Energiepreispauschale II an Versorgungsbezieher nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz sah vor, dass bei Anspruch auf mehrere Versorgungsbezüge nur einmal gezahlt und eine Doppelzahlung vermieden wird. Dabei ging der Anspruch aus dem neueren Versorgungsbezug dem Anspruch aus dem früheren Versorgungsanspruch vor.

Die Rückzahlung der versteuerten Energiepreispauschale II an die Versorgungsbezüge zahlende Stelle war erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen.[1]

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