Sofern sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte außerhalb des näheren Bereichs aufhalten wollen, wird unterschieden, ob dafür ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der auswärtige Aufenthalt in der Regel möglich.
3.1 Abwesenheit aus wichtigen Gründen
Während eines Aufenthalts außerhalb des näheren Bereichs wegen eines wichtigen Grundes besteht weiter ein Leistungsanspruch, wenn das Jobcenter dem Aufenthalt zugestimmt hat.
Die nachfolgenden wichtigen Gründe sind in Gesetz und Verordnung aufgeführt. Die Aufzählung ist aber nicht abschließend. Es ist also möglich, dass das Jobcenter auch andere Gründe für eine Abwesenheit als wichtig anerkennt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, bei
- Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, für die Dauer der Maßnahme einschließlich der Tage der An- und Abreise,
- Teilnahme an einer Veranstaltung, die kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder im öffentlichen Interesse liegt, bis zu 3 Wochen im Kalenderjahr; weitere Voraussetzung ist, dass die Teilnahme an den Veranstaltungen nachgewiesen wird,
- Aufenthalten außerhalb des näheren Bereichs, die überwiegend der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen, für die erforderliche Dauer des Aufenthalts,
- Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird, für die Dauer ihrer Ausübung,
- erwerbsfähige Leistungsberechtigte den näheren Bereich verlassen, um Angehörige nach § 16 Abs. 5 SGB X im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes, wegen Pflegebedürftigkeit im Todesfall eines oder einer Angehörigen zu unterstützen. Die Unterstützung muss erforderlich sein; außerdem darf die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Erforderlichkeit der Unterstützungsleistung ist auf Aufforderung des Jobcenters nachzuweisen. Die Dauer des auswärtigen Aufenthalts zur Unterstützung ist auf 12 Wochen im Kalenderjahr begrenzt; Ausnahmen sind möglich.
3.2 Abwesenheit ohne wichtigen Grund
Während eines Aufenthaltes außerhalb des näheren Bereichs ohne wichtigen Grund besteht weiter ein Leistungsanspruch, wenn das Jobcenter dem Aufenthalt zugestimmt hat. Weitere Voraussetzung ist aber, dass die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn ein konkretes Ausbildungs- oder Arbeitsangebot vorliegt, das nach Ablauf des Aufenthalts außerhalb des näheren Bereichs nicht mehr angenommen werden kann. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist diese Zustimmung zu erteilen. Das sind zum Beispiel Teilnehmende an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen.
Das Jobcenter soll eine Zustimmung zu Abwesenheiten ohne wichtigen Grund in der Regel für insgesamt längstens 3 Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. In begründeten Einzelfällen kann die Abwesenheit auch länger dauern, insbesondere dann, wenn die Eingliederung der leistungsberechtigten Person nicht zu erwarten ist.