Bei Abwesenheiten aus wichtigem Grund muss das Jobcenter die Zustimmung erteilen, wenn die Voraussetzungen des wichtigen Grundes, nachgewiesen sind. Zudem muss die leistungsberechtigte Person angeben, auf welchem Weg während der Abwesenheit eine Kontaktaufnahme möglich ist.

Bei Abwesenheiten ohne wichtigen Grund kann das Jobcenter die Zustimmung frühestens 3 Monate im Voraus erteilen.

Sind erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen nicht arbeitslos, ist eine Prüfung, ob die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit durch die Abwesenheit beeinträchtigt wird, nicht erforderlich. Deshalb gilt die Zustimmung als mit der Antragstellung als erteilt. Die Ausnahme gilt insbesondere für Personen, die sich in Mutterschutz oder Elternzeit befinden, sowie bei Schülern.

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