Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 03.04.2001 (1 BvR 1629/94 – USK 2001-9) entschieden, dass die Vorschriften der §§ 54 Abs. 1 und Abs. 2, 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 57 SGB XI mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind und dem Gesetzgeber auferlegt, längstens bis zum 31.12.2004 eine Regelung zu treffen, die die Kindererziehungsleistung in der umlagefinanzierten sozialen Pflegeversicherung bei der Beitragsbemessung berücksichtigt; bis zum 31.12.2004 kann die nicht verfassungskonforme Regelung noch weiter angewendet werden.

Der Gesetzgeber setzt diese Auflage des Bundesverfassungsgerichts mit dem Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (Kinder- Berücksichtigungsgesetz – KiBG) vom 15.12.2004 (BGBl I S. 3448) um. Mit diesem Gesetz wird für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag von 0,25 v.H. eingeführt. Im Übrigen bleibt es bei dem bisherigen Beitragssatz von [akt.: ab 01.01.2013: 2,05 v.H.] Eltern mit Kindern zahlen keinen geringeren Beitrag.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen, handelnd als Spitzenverbände der Pflegekassen, die [akt.: seit 01.10.2005: Deutsche Rentenversicherung Bund] und die Bundesagentur für Arbeit haben über die sich aus dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz ergebenden Änderungen im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung beraten und die erzielten Ergebnisse in diesem Rundschreiben zusammengefasst.

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