Einleitung
Nach den Regelungen des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG) erstatten die Krankenkassen den Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, grundsätzlich 80 v. H. des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer fortgezahlten Arbeitsentgelts sowie darauf entfallende Arbeitgeberbeitragsanteile (U1-Verfahren) sowie – unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer – den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG und das bei Beschäftigungsverboten nach § 18 MuSchG gezahlte Arbeitsentgelt (Mutterschutzlohn) sowie darauf entfallende Arbeitgeberbeitragsanteile (U2- Verfahren). Zur Finanzierung der Erstattungsleistungen sowie der erforderlichen Verwaltungskosten führen die beteiligten Arbeitgeber Umlagen an die Krankenkassen ab.
Die (ehemaligen) Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund hatten zu den Regelungen des AAG unter dem Datum vom 21.12.2005 ein gemeinsames Rundschreiben und unter dem Datum vom 13.02.2006 eine Ergänzung des Rundschreibens veröffentlicht. Die darin enthaltenen Ausführungen sind aufgrund von zwischenzeitlichen rechtlichen Änderungen, Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) sowie Besprechungsergebnissen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung überarbeitet und in den vorliegenden Grundsätzlichen Hinweisen zusammengefasst worden. Hierbei wurden insbesondere folgende Punkte berücksichtigt:
- Übergang der Zuständigkeit für die nähere Regelung des Feststellungsverfahrens von den ehemaligen Spitzenverbänden der Krankenkassen auf den GKV-Spitzenverband (§ 3 Abs. 3 AAG)
- Einbeziehung von Teilnehmern an einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz in das U2-Verfahren
- Teilnahme von Arbeitgebern mit Betriebssitz im Ausland am Ausgleichsverfahren
- Keine Einbindung von Saisonarbeitskräften aus EU-/EWR-Staaten in das Ausgleichsverfahren
- Keine Erstattung von Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung bei Einstellung der Arbeitsleistung im Laufe eines Arbeitstages für die ausgefallenen Arbeitsstunden dieses Tages
- Begrenzung des erstattungsfähigen fortgezahlten Arbeitsentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze im U1-Verfahren
- Erstattung von Beiträgen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers
- Ausschluss der Erstattung von den im Baugewerbe an die Sozialkassen der Bauwirtschaft abzuführenden Sozialkassenbeiträge
- Maschinelle Übermittlung von Anträgen auf Erstattung durch die Arbeitgeber und von Rückmeldungen durch die Krankenkassen
- Bemessung der Umlagen aus Arbeitsentgeltbestandteilen, die aufgrund einer Vereinfachungsregelung wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden
Die vorliegenden Grundsätzlichen Hinweise lösen zum 01.01.2018 das bisherige gemeinsame Rundschreiben zum Aufwendungsausgleichsgesetz vom 21.12.2005 und seine Ergänzung vom 13.02.2006 ab.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen in den Grundsätzlichen Hinweisen gelten daher gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.
Diese Gemeinsamen Grundsätze galten bis 31.12.2019.
Für die Zeit ab 1.1.2020, vgl. GR v. 19.11.2019.
1 Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen
1.1 Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren)
Arbeitgebern, die in der Regel ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, wird
- das für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt,
- die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a SGB VI sowie die Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und nach § 61 SGB XI
von den Krankenkassen erstattet; die landwirtschaftlichen Krankenkassen sind hiervon ausgenommen (vgl. § 1 Abs. 1 AAG).
1.2 Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)
Unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer wird Arbeitgebern
- der nach § 20 Abs. 1 MuSchG gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
- das nach § 18 MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt (Mutterschutzlohn),
- die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a SGB VI sowie die Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und nach § 61 SGB XI
von den Krankenkassen in vollem Umfang erstattet; die landwirtschaftlichen Krankenkassen sind hiervon ausgenommen (vgl. § 1 Abs. 2 AAG).
1.3 Zuständige Ausgleichskasse
[1] Zur Erstattung ist jeweils die Krankenkasse verpflichtet,
- bei der der Arbeitnehmer versichert ist,
- sofern eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht besteht, die zuständige Einzugsstelle für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung,
- sofern sich eine Zuständigkeit nach den Buchstaben a) oder b) nicht ergibt, die Krankenkasse, ...