Einleitung
Nach den Regelungen des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG) erstatten die Krankenkassen den Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, grundsätzlich 80 % des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer fortgezahlten Arbeitsentgelts sowie darauf entfallende Arbeitgeberbeitragsanteile (U1-Verfahren) sowie – unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer – den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG und das bei Beschäftigungsverboten nach § 18 MuSchG gezahlte Arbeitsentgelt (Mutterschutzlohn) sowie darauf entfallende Arbeitgeberbeitragsanteile (U2-Verfahren). Zur Finanzierung der Erstattungsleistungen sowie der erforderlichen Verwaltungskosten führen die beteiligten Arbeitgeber Umlagen an die Krankenkassen ab.
Der GKV-Spitzenverband stellt mit den vorliegenden Grundsätzlichen Hinweisen eine Entscheidungshilfe mit empfehlendem Charakter zur Verfügung, in der die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen durch die Krankenkassen und die Aufbringung der Mittel durch die beteiligten Arbeitgeber dargestellt werden. Die Aussagen dienen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die Krankenkassen und sollen gewährleisten, dass bei gleichgelagerten Sachverhalten unabhängig von der Krankenkassenzugehörigkeit der Arbeitnehmer gleiche Beurteilungen getroffen und gleichgerichtete Auskünfte erteilt werden. Unabhängig davon entscheidet im Zweifelsfall allein eine Krankenkasse abschließend über die Teilnahme eines Arbeitgebers am Ausgleichsverfahren, über die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen und über die Höhe der zu zahlenden Umlagen.
Die "Grundsätzlichen Hinweise zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)" sind erstmalig unter dem Datum vom 07.11.2017 veröffentlicht worden. Die vorliegende zweite Fassung trägt das Datum vom 19.11.2019. Sie berücksichtigt die durch das "Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG)" vom 06.05.2019 (BGBl. I S. 646) geregelte Nichtteilnahme der Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten am Ausgleichsverfahren. Des Weiteren wurde die innerhalb der GKV abgestimmte Klarstellung der Erstattung von Aufwendungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers, die in größeren Zeitabständen als monatlich geleistet werden, aufgenommen. Ferner werden die Auswirkungen der im Arbeits- und Sozialrecht unterschiedlich definierten Arbeitnehmereigenschaft von Fremdgeschäftsführern und Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH sowie von Vorstandsmitgliedern auf die Einbeziehung in das U1- und U2-Verfahren beschrieben.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf geschlechterspezifische Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen in den Grundsätzlichen Hinweisen gelten daher gleichermaßen für alle Geschlechter.
Diese Gemeinsamen Grundsätze gelten ab 1.1.2020.
Für die Zeit bis 31.12.2019, vgl. GR v. 07.11.2017-II.
1 Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen
1.1 Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren)
Arbeitgebern, die in der Regel ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, wird
- das für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt,
- die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a SGB VI sowie die Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und nach § 61 SGB XI
von den Krankenkassen erstattet; die landwirtschaftlichen Krankenkassen sind hiervon ausgenommen (vgl. § 1 Abs. 1 AAG).
1.2 Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)
Unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer wird Arbeitgebern
- der nach § 20 Abs. 1 MuSchG gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
- das nach § 18 MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt (Mutterschutzlohn),
- die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a SGB VI sowie die Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V und nach § 61 SGB XI
von den Krankenkassen in vollem Umfang erstattet; die landwirtschaftlichen Krankenkassen sind hiervon ausgenommen (vgl. § 1 Abs. 2 AAG).
1.3 Zuständige Ausgleichskasse
[1] Zur Erstattung ist jeweils die Krankenkasse verpflichtet,
- bei der der Arbeitnehmer versichert ist,
- sofern eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht besteht, die zuständige Einzugsstelle für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung,
- sofern sich eine Zuständigkeit nach den Buchstaben a) oder b) nicht ergibt, die Krankenkasse, die der Arbeitgeber gewählt hat.
[2] Eine Ausnahme hiervon gilt für alle geringfügig Beschäftigten nach §§ 8 und 8a SGB IV. Für diesen Personenkreis ist die Deutsche Rentenve...