Einführung
Der Begriff des Gesamteinkommens, soweit er bei der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung zu beachten ist, wurde bislang in dem GR v. 24.10.2008-II beschrieben.
Seitdem sind einige Änderungen gesetzlicher und untergesetzlicher Art wirksam geworden, die eine Überarbeitung des Gemeinsamen Rundschreibens erforderlich machten. Der GKV-Spitzenverband hat daher die Aussagen in dem GR v. 24.10.2008-II in die vorliegenden Grundsätzlichen Hinweise zum Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung überführt und dabei die in der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen durch den Gesetzgeber, durch höchstrichterliche Rechtsprechung sowie durch Besprechungsergebnisse im Rahmen der Fachkonferenz Beiträge berücksichtigt. Darüber hinaus sind Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen nachvollzogen worden. Die in den Grundsätzlichen Hinweisen enthaltenen Aussagen dienen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die Krankenkassen bei der Feststellung des Gesamteinkommens und besitzen einen empfehlenden Charakter.
Die vorliegenden Grundsätzlichen Hinweise ersetzen das GR v. 24.10.2008-II. Hiernach soll grundsätzlich ab dem 1.7.2019 verfahren werden. Die Berücksichtigung von Regelungen gesetzlicher Art, durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder durch Besprechungsergebnisse, die einen früheren Inkrafttretens- oder Anwendungszeitpunkt vorsehen bzw. vorgesehen haben, bleibt hiervon unberührt. Soweit in der Vergangenheit im Umgang mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder im Umgang mit steuerfreien Aufwandsentschädigungen anders als in den vorliegenden Grundsätzlichen Hinweisen beschrieben verfahren wurde, behält es dabei sein Bewenden.
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf geschlechterspezifische Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen in den Grundsätzlichen Hinweisen gelten daher gleichermaßen für alle Geschlechter.
Diese Grundsätzlichen Hinweise gelten ab 1.7.2019. Für die Zeit bis 30.6.2019, vgl. GR v. 24.10.2008-II.
1 Allgemeines
[1] Die Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI ausgeschlossen, wenn die Familienangehörigen ein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a SGB IV beträgt das zulässige Gesamteinkommen monatlich [akt.] 520 EUR.
[2] Der Ausschluss der beitragsfreien Familienversicherung bei der Höhe nach bestimmten eigenen Einkünften trägt den Grundsätzen des Solidarausgleichs und der Beitragsgerechtigkeit Rechnung. Familienangehörige, die entsprechende Einkünfte erzielen, werden in der Folge auf eine eigenständige Absicherung verwiesen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 9.6.1978, 1 BvR 53/78). Auch hat sich der Gesetzgeber bewusst für eine Anlehnung an steuerrechtliche Grundsätze entschieden, um sicherzustellen, dass der Bezug steuerfreier Sozialleistungen nicht zum Ausscheiden aus der Familienversicherung führt.
[3] Die allgemeine Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Teilsatz 1 SGB V ist an die Bezugsgröße in der Sozialversicherung (§ 18 Abs. 1 SGB IV) geknüpft; sie folgt dementsprechend der Entwicklung der Durchschnittsentgelte der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Einkommensgrenze von 450 EUR (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Teilsatz 4 SGB V) ist bei der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung immer dann zu berücksichtigen, wenn der Familienangehörige Arbeitsentgelt aus einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis erzielt. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder aus einer geringfügigen entlohnten Beschäftigung im Privathaushalt nach § 8a SGB IV handelt. Unerheblich ist bei dieser auf den Status eines geringfügig entlohnt Beschäftigten bezogenen Betrachtungsweise ferner, ob neben dem Arbeitsentgelt aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis noch weiteres anrechenbares Gesamteinkommen bezogen wird und in welchem Verhältnis das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung zum Gesamteinkommen steht. Ein Überwiegen des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung wird für die Anwendung der zweiten Einkommensgrenze nicht verlangt.
[4] Wird eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausgeübt, gilt die Einkommensgrenze von [akt.] 520 EUR jedoch nicht, da der Anwendungsbereich der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Teilsatz 4 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 4 SGB XI auf geringfügige Beschäftigungen beschränkt ist. Zwar schreibt § 8 Abs. 3 Satz 1 SGB IV insoweit eine Gleichstellung vor, als anstelle einer Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird; diese Vorschrift findet aber im Bereich der Kranken- ...