[1] Aus verwaltungsökonomischen Gründen kann die Krankenkasse bei bestimmten Fallkonstellationen vom Grundsatz der Ermittlung der deutschen Sätze abweichen. Dieses erleichterte aufsichtsrechtlich tolerierte Erstattungsverfahren setzt voraus, dass

  • die vom Versicherten verauslagten Aufwendungen den Betrag von (ggf. umgerechnet) 100 EUR je Behandlungsfall nicht überschreiten und
  • es sich um die Behandlungsmaßnahmen handelt, die in Deutschland zu Lasten der GKV erbracht werden dürfen.

[2] Unter diesen Voraussetzungen kann der um die Zuzahlungen bzw. Eigenbeteiligungen verminderte Rechnungsbetrag dem Versicherten erstattet werden.

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