Bei Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit Altersteilzeit sind regelmäßig die so genannten Aufstockungsbeträge zu beachten. Im Rahmen der Altersteilzeit ist der Arbeitgeber u. a. verpflichtet, das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 v.H. aufzustocken, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann.

4.1.1 Allgemeines

[1] Die Ausführungen unter 2.1.2 (unveränderte Weiterzahlung des Krankengeldes) gelten entsprechend für den Fall der Altersteilzeit, sofern weder Wertguthaben gebildet noch Aufstockungsleistungen vom Arbeitgeber gezahlt werden. Die Altersteilzeitarbeit kann in diesen Fällen grundsätzlich nicht beginnen (vgl. Abschnitt 3.4.3 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 09.03.2004 zum AltersTZG).

[2] Die unter 3.2.2 beschriebenen Schlussfolgerungen sind zu beachten, sofern z. B. aufgrund vertraglicher Bestimmungen trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit die Altersteilzeit beginnt und der Arbeitgeber mit entsprechenden Leistungen einsetzt. Die Höhe des Krankengeldes kann sich hierdurch gegebenenfalls reduzieren (siehe auch Abschnitt 4.1.3).

4.1.2 Nichtberücksichtigung

[1] Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG sind steuerfrei (vgl. § 3 Nr. 28 EStG) und gehören nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungs-Entgeltverordnung (SvEV) nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Die gesetzlichen Aufstockungsbeträge werden gemäß § 10 Abs. 2 AltersTZG bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen (§ 4 AltersTZG) zwar während des Krankengeldbezugs fortgezahlt. Dennoch führen diese Zahlungen grundsätzlich nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs. Betriebliche Zusatzaufstockungsleistungen bei Altersteilzeit sind ebenfalls grundsätzlich unschädlich.

[2] Insoweit nehmen die Aufstockungszahlungen eine Sonderstellung ein. Sie sollen in Monaten der Reduzierung des Arbeitsentgelts den Lebensstandard der Altersteilzeit leistenden Arbeitnehmer sichern. Eine Kürzung des Krankengeldes würde diese Zielsetzung konterkarieren. Steuerfreie Aufstockungsleistungen bleiben bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 23c SGB IV daher unberücksichtigt. Eine Besserstellung arbeitsunfähiger Versicherter kann hierdurch nicht eintreten (siehe jedoch Abschnitt 4.1.3).

Beispiel 13

Es ist folgendes Arbeitszeitmodell nach dem AltersTZG vereinbart:
volle Arbeitsleistung vom 01.01.2007 bis 31.12.2008
bezahlte Freistellungsphase vom 01.01.2009 bis 31.12.2010

Während der Arbeitsphase werden lediglich 50 v. H. des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50 v. H. werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart. Das gekürzte Arbeitsentgelt beträgt 1.400,00 EUR brutto (900,00 EUR netto).

Arbeitsunfähigkeit ab 15.03.2007
Entgeltfortzahlung bis 25.04.2007
Krankengeld kalendertäglich (brutto) 27,00 EUR
Krankengeld kalendertäglich (netto) 23,52 EUR
Aufstockungsleistungen kalendertäglich 12,00 EUR

Lösung

Ab 26.04.2007 ist Krankengeld auf Basis des um 50 v. H. reduzierten Arbeitsentgelts zu berechnen und zu zahlen. Die Aufstockungsleistungen führen nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs.

4.1.3 Berücksichtigung

[1] Soweit und solange vom Arbeitgeber Zahlungen im Rahmen tariflicher Vereinbarungen oder auf freiwilliger Basis trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit neben dem in ursprünglicher Höhe weitergezahlten Krankengeld (siehe Abschnitt 2.1.2) geleistet werden, gelten diese als Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt (des ungekürzten Arbeitsentgelts) übersteigen; sie führen insoweit zum Ruhen des Krankengeldes (siehe Abschnitt 3.2.1).

[2] Im Rahmen der Altersteilzeit gilt dies auch für Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AltersTZG, obwohl diese in der Regel steuerfrei sind und somit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt gehören (siehe Abschnitt 4.1.2). Eine Nichtberücksichtigung der Aufstockungsbeträge würde in solchen Fällen zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der arbeitsunfähigen Versicherten führen.

Beispiel 14

Es ist folgendes Arbeitszeitmodell nach dem AltersTZG vereinbart:
volle Arbeitsleistung vom 01.01.2007 bis 31.12.2008
bezahlte Freistellungsphase vom 01.01.2009 bis 31.12.2010

Während der Arbeitsphase werden lediglich 50 v. H. des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50 v. H. werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart. Das ungekürzte Arbeitsentgelt betrug 2.800,00 EUR brutto (1.500,00 EUR netto); mit Beginn des Arbeitszeitmodells wird es auf 50 v. H. reduziert. Laut tarifvertraglicher Vereinbarung setzt auch bei bestehender Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug die Zahlung des Aufstockungsbetrags ein.

Krankengeldbezug ab 01.12.2006
Krankengeld kalendertäglich (brutto) 45,00 EUR
Krankengeld kalendertäglich (netto) 39,19 EUR
Aufstockungsleistungen kalendertäglich 15,00 EUR

Lösung

Das Netto-Krankengeld und der Aufstockungsbetrag (zusammen 54,19 EUR kalendertäglich) übersteigen das (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt (50,00 EUR ka...

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