Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Orientierungssatz
1. Beim Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist erforderlich, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein.
2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist vom Berufungs- bzw. Beschwerdeführer darzulegen und ausdrücklich zu formulieren. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich umfassend zu allen denkbaren Rechtsfragen zu äußern oder die gemachten Ausführungen nach einer konkreten Rechtsfrage zu durchsuchen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte.
Gründe
Die am 9. Juni 2008 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde der Beklagten mit dem sinngemäßen Antrag,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. März 2008 zuzulassen,
hat keinen Erfolg.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist statthaft, sie ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. Die Berufung bedarf der Zulassung. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 26. März 2008 (BGBl. I 444) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Im vorliegenden Fall betrifft die Beschwerde lediglich Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 9. bis einschließlich 31. Januar 2007 in Höhe von 352,14 EUR (22/30 von 480,19 EUR - siehe Bescheid der Beklagten vom 2. April 2007), so dass die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht vorliegen und der Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht erreicht wird. In einem solchen Fall bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts. Eine derartige Zulassungsentscheidung hat das Sozialgericht nicht getroffen.
Die danach zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Berufung zu Recht nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein derartiger Berufungszulassungsgrund liegt nicht vor. Die Beklagte hat die Nichtzulassungsbeschwerde allein mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet. Erforderlich ist insoweit, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 144 Rdnr. 28).
Die Beklagte hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache weder in der gebotenen Weise dargelegt, noch ist eine solche erkennbar. Eine zu klärende Rechtsfrage hat die Beklagte nicht ausdrücklich formuliert. Sie sieht es wohl als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung an, ob im Monat der Antragstellung von Leistungen nach dem SGB II anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen sind. Insoweit sei eine Klärung der Anwendungsbereiche des § 22 Abs. 1 SGB II einerseits und des § 22 Abs. 5 SGB II andererseits erforderlich. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Formulierung dieser Frage ausreichend konkret ist, denn deren Beantwortung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es ist aber weder Aufgabe des angerufenen Gerichts, sich umfassend zu allen denkbaren Rechtsfragen zu äußern noch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nach einer konkreten Rechtsfrage zu durchsuchen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte.
Ungeachtet dessen beantwortet sich die Frage, ob Leistungen nach dem SGB II für anteilige Monate auch (anteilige) Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II umfassen, jedenfalls für die hier zugrundeliegende Konstellation, dass die Hilfebedürftigkeit erst im Laufe eines Monats entsteht und die Miete für diesen Monat nach dem Mietvertrag vor der Beantragung der Hilfeleistungen fällig, aber noch nicht beglichen war, ohne weiteres aus dem Gesetz. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht ein Anspruch auf Leist...