Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 5.322,79 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger der Beklagten Säumniszuschläge für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 5.322,79 Euro zu zahlen hat.
Der bei der Beklagten versicherte B. C. (Versicherter) war im Zeitraum vom 1. September 1972 bis zum 31. Oktober 1973 im Dienste der Deutschen Bundesbahn versicherungsfrei beschäftigt. Am 13. Februar 2015 erfolgte die Nachversicherung des Versicherten durch den Kläger bei der Beklagten für den oben genannten Zeitraum i.H.v. 3.002,16 Euro. Die durchgeführte Nachversicherung wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 24. April 2015 bestätigt.
Aus den von dem Kläger zu den Akten der Beklagten gelangten Unterlagen geht hervor, dass der Kläger den Versicherten mit Datum vom 2. August 1974 und 14. Oktober 1974 angeschrieben hatte und um Mitteilung gebeten hatte, bei welchem Arbeitgeber der ehemalige Beschäftigte jetzt beschäftigt sei und ob eine rentenversicherungspflichtige oder rentenversicherungsfrei Tätigkeit ausgeübt werde. Die Angaben würden benötigt, um über die auf Kosten der Verwaltung gegebenenfalls durchzuführende Nachversicherung entscheiden zu können. Erst mit E-Mail vom 22. Dezember 2014 wandte sich der Versicherte wieder an den Kläger und bat um Nachversicherung.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Erhebung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge für die Zeit ab dem 1. Januar 1995 bis zum 13. Februar 2015 für 242 Monate in Höhe von 5.322,79 Euro an. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 erhob der Kläger die Einrede der Verjährung, verwies darauf, dass der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und im Rahmen der zum 43. Lebensjahr des Versicherten zu erfolgenden Kontenklärung die Beitragslücke seitens der Beklagten noch einigermaßen zeitnah aufgeklärt hätte werden können.
Mit Bescheid vom 2. August 2019 erhob die Beklagte auf die gezahlten Nachversicherungsbeiträge einen Säumniszuschlag in Höhe von 5.322,79 Euro für 242 Monate und verwies auf § 184 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Es seien keine triftigen Gründe vorgebracht worden, die eine verspätete Beitragszahlung rechtfertigen.
Dagegen erhob der Kläger am 30. August 2019 Widerspruch und teilte u.a. mit, die Nachversicherung sei trotz Verjährung der Hauptforderung erfolgt, um Nachteile des Beamten bei der Altersversorgung zu vermeiden. Hierzu sehe sich der Kläger durch die Nachwirkung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht angehalten. Der Anspruch auf Säumniszuschläge bestehe nicht. Die Hauptforderung sei schon verjährt gewesen. Regelmäßig seien von den ausgeschiedenen Beamten weitere versicherungsfreie Dienstverhältnisse angestrebt worden. Das Abwarten einer Nachricht, ob der Beamte weiter als Beamter tätig war oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe, sei also damals sachgerecht gewesen. Ob eine Aufschubbescheinigung hätte erteilt werden müssen, könne weiter nicht beurteilt werden, da der ausgeschiedene Beamte sich trotz mehrfacher Nachfrage nie zu seinem versicherungsrechtlichen Status erklärt habe. Nach der Abmeldung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten als Tarifbeschäftigter durch die Bahn wegen der Verbeamtung hätte die Beklagte nach dem Einfließen neuer Beitragszeiten in das Versicherungskonto positive Kenntnis gehabt, dass der Nachversicherungsfall eingetreten gewesen sei. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Kläger nun schlechter stehe als jemand, der Beiträge absichtlich hinterziehe. Die Anwendung der 1995 erfolgten Neuregelung der Säumniszuschläge auf Altfälle sei zu keinem Zeitpunkt vom Gesetzgeber vorgesehen gewesen, sonst hätte der Gesetzgeber die Verjährungsregeln angepasst. Es läge sonst auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie verwies auf §§ 8 Abs. 2, 233 SGB VI, §§ 1232, 1403 Reichsversicherungsordnung (RVO) und §§ 24, 25 SGB IV sowie auf die Rechtsprechung des BSG, wonach in Fällen, in denen die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich sei, der Rentenversicherungsträger Nachversicherungsbeiträge fordern könne, deren Fälligkeit länger als 30 Kalenderjahre zurückliege. Da der Kläger als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber seine Beitragspflichten verletzt habe, sei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27. Juni 2012, B 5 R 88/11 R und vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R) die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich. Hinsichtlich der Erhebung der Einrede der Verjährung in Bezug auf Säumniszuschläge (Nebenforderung...