Nachgehend
BSG (Beschluss vom 02.10.2024; Aktenzeichen B 5 R 44/24 B) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 19.547,54 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Säumniszuschlägen für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge.
Der 1957 geborene und zunächst bei der Bundesbahnversicherungsanstalt, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, versicherte B. C. (Versicherter) war im Zeitraum vom 1. September 1975 1. Januar 1978 und vom 1. April bis 31. Oktober 1979, unterbrochen durch seinen Grundwehrdienst vom 2. Januar 1978 bis 31. März 1979, als Bundesbahnassistentenanwärter, später als Bundesbahnassistent zur Anstellung im Dienste der Deutschen Bundesbahn, dem Rechtsvorgänger des Klägers, in einem versicherungsfreien Beamtenverhältnis beschäftigt. Er schied aus eigenem Wunsch aus dem Dienst der Deutschen Bundesbahn aus und bat bereits zum damaligen Zeitpunkt um Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zum 7. November 1979 nahm der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf.
Mit Schreiben vom 10. März, 8. April und 9. Mai 1980 teilte die Deutsche Bundesbahn dem Versicherten mit, um beurteilen zu können, ob die Nachversicherung durchzuführen oder die Nachentrichtung von Beiträgen aufzuschieben sei, werde um die Beantwortung mehrerer Fragen gebeten, u.a. wann und bei welchem Arbeitgeber der Versicherte nach dem Ausscheiden eine neue Beschäftigung aufgenommen habe und ob die neue Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sei. Eine Reaktion des Versicherten erfolgte nicht.
Laut Vermerk der Deutschen Bundesbahn vom 7. Juli 1980 werde die Nachversicherung des Versicherten mangels Auskunft vorerst zurückgestellt. Eine Aufschubbescheinigung wurde nicht erteilt.
Mit Schreiben vom 5. November 2016 bat der Versicherte gegenüber dem Kläger um Durchführung der Nachversicherung.
Am 20. Dezember 2016 erfolgte die Nachversicherung des Versicherten durch den Kläger bei der Beklagten für den Zeitraum vom 1. September 1975 bis 1. Januar 1978 und vom 1. April 1979 bis 31. Oktober 1979 in Höhe von 10.373,44 €.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Erhebung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge für den säumigen Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 20. Dezember 2016 für 264 Monate in Höhe von 19.547,54 € an. Der Kläger erhob daraufhin mit Schreiben vom 18. Juli 2019 die Einrede der Verjährung hinsichtlich der geltend gemachten Säumniszuschläge. Der Versicherte sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, ebenso habe die Beklagte die vorhandene Beitragslücke im Rahmen einer Kontenklärung bereits früher aufklären müssen.
Mit Bescheid vom 6. August 2019 erhob die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Säumniszuschlag auf die gezahlten Nachversicherungsbeiträge im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 20. Dezember 2016 für 264 Monate in Höhe von 19.547,54 €. Der Versicherte sei am 31. Oktober 1979 aus seiner versicherungsfreien Beschäftigung ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung ausgeschieden. Die Nachversicherungsbeiträge hierfür seien zum 1. November 1979 fällig geworden. Die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge sei aber erst am 20. Dezember 2016 erfolgt. Unter Beachtung der Drei-Monatsfrist für die Entscheidung über den Aufschub der Nachversicherung gemäß § 184 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) liege für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 20. Dezember 2016 für 264 Monate eine säumige Beitragszahlung vor. Es seien keine triftigen Gründe vorgebracht worden, die eine verspätete Beitragszahlung rechtfertigten.
Der Kläger zahlte den geforderten Säumniszuschlag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und legte am 30. August 2019 Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. August 2019 ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2021 wies die Beklagte den Widerspruch unter Verweis auf §§ 8 Abs. 2, 233 SGB VI, §§ 1232, 1403 Reichsversicherungsordnung (RVO) und §§ 24, 25 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zurück. Mangels Aufschubentscheidung nach § 1403 Abs. 1 RVO sei die Nachversicherung des Versicherten durchzuführen gewesen. Die Nachversicherungsschuld sei am Folgetag fällig, hier ab dem 1. November 1979. Ohne Erteilung einer Aufschubbescheinigung sei der Kläger angehalten gewesen, die Nachversicherung „alsbald" durchzuführen, was er nicht getan habe. Die Pflicht zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge trete kraft Gesetzes ein, ohne dass es eines Bescheides des zuständigen Rentenversicherungsträgers bedürfe. Die Pflicht des Beitragsschuldners, die Versorgung des Versicherten nachträglich sicherzustellen, könne auch nicht auf den Rentenversicherungsträger übertragen werden, indem ihm die Verantwortung zur Durchführung und Feststellung des Nachversicherungsfalles zugeschrieben werde. Nach Rechtsprechung des Bundess...