Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkter Umfang der gerichtlichen Überprüfung des Schiedsspruchs einer Schiedsstelle

 

Orientierungssatz

1. Für eine gegen die Entscheidung der Schiedsstelle des § 80 SGB 12 erhobene Klage ist das Landessozialgericht nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG im ersten Rechtszug zuständig. Bei dem Schiedsspruch handelt es sich um den Verwaltungsakt einer Behörde i. S. des § 1 Abs. 2 SGB 10, gegen den die Anfechtungsklage zulässig ist.

2. Gegen den Schiedsspruch ist allein die isolierte Anfechtungs-, nicht aber die Verpflichtungsklage zulässig. Den Anspruch eines Vereinbarungspartners auf Abschluss einer bestimmten Pflegesatzvereinbarung kennt das Gesetz nicht. Dem Vertragspartner ist lediglich ein Anspruch auf vertragsersetzenden bzw. -gestaltenden Schiedsspruch der Schiedsstelle eingeräumt, der durch die isolierte Anfechtungsklage geltend zu machen ist.

3. Im Rahmen der Leistungsvereinbarung nach § 76 SGB 12 zwischen einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung und dem Sozialhilfeträger kann lediglich der Investitionskostenbetrag festgelegt werden. Die Vergütung für die Pflegeleistung und für Unterkunft und Verpflegung ist bereits im Rahmen der Vereinbarungen nach §§ 82 ff. SGB 11 festgelegt.

4. Unter Berücksichtigung des Entscheidungsspielraumes der Schiedsstelle ist vom Gericht ausschließlich zu überprüfen, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist.

5. Die Investitionskosten einer Einrichtung müssen nach § 76 Abs. 1 S. 3 SGB 12 den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Auf deren Überprüfung bleibt die gerichtliche Kontrolle beschränkt.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Schiedsspruch der hessischen Schiedsstelle gemäß § 80 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), mit dem die sog. Investitionskosten für das Alten- und Pflegeheim A. A-Stadt für die Zeit vom 1. März 2011 bis 29. Februar 2012 auf 18,21 Euro pflegetäglich festgesetzt worden sind; sie erstrebt die Festsetzung eines Betrags von 23,21 Euro je Tag und Platz.

Das Alten- und Pflegeheim A. A-Stadt ist eine vollstationäre Pflegeeinrichtung, für die ein im Einvernehmen mit den Sozialhilfeträgern geschlossener Versorgungsvertrag für stationäre Pflege nach § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) besteht. Die Immobilie wurde im ersten Bauabschnitt zum 1. August 2000 und im zweiten Bauabschnitt zum 1. November 2001 in Betrieb genommen. Eigentümer war damals die C. und D. Immobilienverwaltungs GbR, welche die Einrichtung mit Mietvertrag vom 27. Dezember 1999 an die Klägerin bis zum 31. Dezember 2020 vermietete. Der Mietzins betrug zunächst 562.421,00 Euro und nach der Erweiterung der Einrichtung im zweiten Bauabschnitt auf insgesamt 110 Pflegeplätze ab November 2001 741.373,00 Euro.

Die Hessische Schiedsstelle nach § 80 SGB XII setzte durch Beschluss vom 20. August 2002 die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen pro Pflegetag für den Zeitraum vom 25. März 2002 bis 31. März 2003 auf 18,09 Euro fest. Sie führte aus, dieser aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien bereits bisher geltende Investitionskostenansatz sei weiterhin angemessen. Der tatsächliche monatliche Mietpreis der Einrichtung von 741.373,00 Euro liege weit über dem, was die Schiedsstelle bisher ihrer Entscheidungspraxis zugrunde gelegt habe. Der externe Vergleich mit drei anderen von den Beteiligten übereinstimmend als vergleichbar benannten Einrichtungen ergebe einen Mittelwert von 18,10 Euro, so dass das Angebot der Beklagten im angemessenen Rahmen liege.

Im Jahr 2007 wurde die Immobilie von der E. GmbH & Co KG erworben und an die Klägerin ab dem 1. April 2007 auf die Dauer von 25 Jahren zu einem Pachtzins von 756.000,00 Euro jährlich verpachtet. Aufgrund einer Anpassungsklausel im Pachtvertrag erhöhte die Verpächterin den Pachtzins zum 1. April 2010 auf 779.511,60 Euro entsprechend 10,89 Euro pro qm.

Im Oktober 2010 forderte die Klägerin den Beklagten auf, in Verhandlungen über die gesondert berechenbaren Investitionskosten einzutreten. Im Rahmen der Verhandlungen am 25. Februar 2011 machte die Klägerin folgende Kosten geltend:

779.511,60 Euro

Pacht Gebäude

49.866,67 Euro

Instandhaltung Gebäude abzgl. “Dach und Fach„

11.220 Euro

Instandhaltung Inventar

68.166,96 Euro

F. Einrichtung und Ausstattung

535,56 Euro

Miete Einrichtung und Ausstattung

3.000 Euro

Leasing Feuermelder

8.261,52

Leasing Einrichtung und Ausstattung

4.883,76 Euro

Leasing KfZ

23.711,78 Euro

Eigenkapitalzinsen Inventar

- 35.958,56 Euro

Einnahmen aus Untervermietung

913.199,29 Euro

Gesamt/Jahr

Demgegenüber sah der Beklagte lediglich eine Pacht von 500.627,23 Euro als berücksichtigungsfähig an. Der qm-Preis von 8,70 Euro des Jahres 2002 sei weiterhin angemessen, außerdem seien v...

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