Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgemäße Klageerhebung
Leitsatz (amtlich)
1. Zur ordnungsgemäßen Klageerhebung hat der Kläger die Anschrift seines Wohn- oder Beschäftigungsorts, bzw in Ermangelung dessen die Anschrift seines Aufenthaltsorts anzugeben.
2. Die allgemeine Angabe des Klägers, im Zeitpunkt der Klageerhebung habe er sich am Ort des angerufenen Sozialgerichts (vorübergehend) aufgehalten, ist für eine ordnungsgemäße Klageerhebung nicht ausreichend.
3. Die Angabe der Anschrift eines Postzustellungsbevollmächtigten ist für eine ordnungsgemäße Klageerhebung nicht ausreichend.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Berufungsverfahren ist die ordnungsgemäße Klageerhebung des Klägers streitig.
Der Kläger, geboren 1958, erhob am 13. März 2003 gegen die Beklagte eine Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung seiner Mitgliedschaft seit dem 24. Juli 2002 aufgrund verschiedener versicherungspflichtiger Beschäftigungen bei der Firma M. M. in G. Er gab folgende Anschrift an: c/o RA B., A-Straße in A-Stadt und bevollmächtigte Rechtsanwalt B. zur Entgegennahme seiner Post. Weiter gab der Kläger an, zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe er seinen Aufenthaltsort in D. gehabt. Die Schreiben vom 12. September 2003 -mit dem er auch einen Anspruch auf Krankengeld geltend machte- und vom 8. Dezember 2003 habe er persönlich in den Fristenbriefkasten des Sozialgerichts eingeworfen. Damit sei sein gewöhnlicher Aufenthalt in D. gewesen. Rechtsanwalt B. habe er zu seinem Postzustellungsbevollmächtigten bestimmt, da er nach wie vor keinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland habe. Des Weiteren verwies der Kläger darauf, dass in der M. für Ausländer kein Melderecht bestehe.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, es habe keine Mitgliedschaft des Klägers bestanden, da er in dem streitigen Zeitraum nicht als Arbeitnehmer abhängig beschäftigt gewesen sei. Eine Versicherungspflicht habe nicht bestanden und sei mit Bescheid vom 13. Juni 2003 abgelehnt worden. Ergänzend verwies sie auf den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 14. März 2003 - Az.: S 10 KR 139/03 ER, auf den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 17. Februar 2003 - Az.: S 8 ER-KR 39/02 (mit dem Ziel der Aushändigung von Krankenscheinen und Anerkennung der Mitgliedschaft ab 24. Juli 2002), auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 22. Februar 2005 - Az.: S 8 KR 232/02 (mit dem Ziel der Beratung über den Nachweis einer sozialpflichtigen Beschäftigung in der Zeit vom 24. Juli bis zum 20. August 2002), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 21. Februar 2005 - Az.: S 8 KR 235/02 (mit dem Ziel der Einsicht in die Satzung der Beklagten) und den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 17. Februar 2003 - Az.: S 8 KR 54/ 02 ER (mit dem Ziel u. a. das Beschäftigungsverhältnis des Klägers ab dem 25. November 2002 als sozialversicherungspflichtig anzuerkennen) sowie den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. April 2003 - Az.: L 5 ER 22/03 KR (Abweisung der Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 17. Februar 2003).
Mit Verfügung vom 12. November 2003 und vom 24. Februar 2004 wies das Sozialgericht Darmstadt den Kläger darauf hin, dass ein Aufenthalt an einem bestimmten Ort für den Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht ausreiche und sich aus den inzwischen vorliegenden Akten der Beklagten ergebe, dass zum gleichen Streitgegenstand bereits mehrere andere sozialgerichtliche Verfahren anhängig waren bzw. noch anhängig seien. Im Übrigen sei eine Entscheidung des Rechtsstreits mit Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beabsichtigt.
Das Sozialgericht wies mit Gerichtsbescheid vom 5. Mai 2004 die Klage als unzulässig ab. Zur Begründung führte es aus, die Zuständigkeit des Sozialgerichts Darmstadt sei nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 und 3 SGG seien nicht erfüllt. Der Kläger habe im Bezirk des Sozialgerichts Darmstadt weder einen Wohn- noch einen Aufenthaltsort. Als Zustellungsadresse habe der Kläger dem Sozialgericht lediglich eine Adresse eines Rechtsanwalts in A-Stadt angegeben. Soweit der Kläger darauf verwiesen habe, dass er sich am 13. März 2003 in D. aufgehalten habe und seine Klageschrift im Rechtsstreit (Az.: S 10 KR 407/03) beim Sozialgericht persönlich abgegeben habe, begründe dies keinen Aufenthaltsort im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG. Zwar stelle § 57 Abs. 1 SGG auf den Ort der faktischen Anwesenheit ab. Damit sei jedoch der Ort gemeint, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhalte. Es solle nicht in das Belieben einer Person gestellt werden, vor welchem Gericht er Klage erheben wolle. Deshalb sei eine Klageerhebung quasi auf der Durchreise nicht zulässig. Eine Klage sei regelmäßig an dem Ort zu erheben an dem die Pers...