Rz. 25
Die Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, unter Weiterbezug eines Teils ihres Arbeitsentgeltes frühzeitig aus dem aktiven Erwerbsleben auszuscheiden. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass die Altersteilzeit automatisch in den Bezug der Altersrente übergeht. Aufgrund der Anhebung des Mindestalters für Altersrenten haben diese Arbeitnehmer nach Ablauf der Altersteilzeit teilweise noch eine Zwischenzeit bis zum Beginn der Altersrente zu überbrücken; die meisten dieser Arbeitnehmer versuchen deshalb, erneut eine Beschäftigung aufzunehmen. Dieses ist nach § 8 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 AltTZG möglich, denn dem AltTZG ist zu entnehmen, dass sich an die Phase der Altersteilzeit eine weitere Arbeitsphase oder Arbeitslosigkeit anschließen kann und dass der Betroffene nicht gehalten ist, im Anschluss an die Altersteilzeit Altersrente in Anspruch zu nehmen.
Aus diesem Grund ist der Autor der Ansicht, dass der Ausschluss des § 12 Abs. 1 Nr. 4a während der Altersteilzeit nicht greifen kann, wenn ein zeitlich nahtloser Übergang von der Altersteilzeit in die Altersrente nicht möglich ist. Aber es gibt auch noch einen anderen Grund für die Nichtanwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 4a bei diesem Personenkreis:
Rz. 26
Es gibt 2 Formen der Altersteilzeit.
Die "ursprüngliche" Form ist die Reduzierung der kontinuierlichen Arbeitszeit. Hierbei kann der Mitarbeiter über den ganzen Zeitraum der Altersteilzeit seine Arbeitszeit halbieren. Die fast ausschließlich genutzte Form der Altersteilzeit ist jedoch das Blockmodell. Hierbei wird die Altersteilzeit in 2 Beschäftigungsphasen unterteilt: In der ersten sog. Arbeitsphase bleibt die wöchentliche Arbeitszeit ungekürzt. In der zweiten Phase, der Freistellungsphase, wird die Arbeitszeit auf null reduziert. Über die Gesamtdauer der Altersteilzeit gesehen handelt es sich hier also ebenfalls um eine Halbierung der Arbeitszeit.
Bei beiden Fallgestaltungen wird das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber für die gesamte Zeit gezahlt. Das Arbeitsentgelt beträgt mindestens 70 % des vollen Arbeitsentgelts (= vom Arbeitgeber aufgestocktes Arbeitsentgelt). Der Arbeitgeber erhält dann den (20 %-igen) Aufstockungsbetrag durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet (vgl. § 4 AltTZG).
Die Rentenversicherungsträger waren zunächst der Auffassung, dass der Anspruch auf Leistungen der Rentenversicherung sowohl während der aktiven Arbeitszeit als auch während der Freistellungsphase ausgeschlossen ist.
Nach dem Urteil des BSG v. 26.6.2007 (B 1 KR 34/06 R) werden Leistungen zur Teilhabe nicht für Versicherte erbracht, die eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird. Diese Voraussetzung des "Leistungsbezuges" ist nicht erfüllt, wenn der Versicherte während der Aktivphase von seinem Arbeitgeber lediglich (aufgestocktes) Altersteilzeitentgelt erhält. Der Arbeitnehmer steht nämlich wie jeder andere Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis und bedarf zur Fortführung der vertraglich verpflichteten Arbeit bei Rehabilitationsbedarf der Rentenversicherungsleistungen, um seine Arbeitskraft weiter aufrecht zu erhalten. Bei dem aufgestockten Entgelt für die Altersteilzeitarbeit handelt es sich nicht um Leistungen für Personen, die "dauerhaft" aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und durch betriebliche Versorgungsleistungen auf die Altersrente hingeführt werden.
Rz. 27
Zur Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 4a bei Anträgen auf Teilhabeleistungen, die in der Freistellungsphase (passive Phase der Altersteilzeit) gestellt werden, musste sich das BSG am 22.6.2010 in 2 Urteilen befassen (B 1 KR 33/09 R und B 1 KR 32/09 R). In den beiden fast gleichlautenden Texten begründet das BSG seine Urteile wie folgt:
Zitat
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4a SGB VI werden Leistungen zur Teilhabe von einem Träger der gesetzlichen RV nicht für Versicherte erbracht, "die eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird". Diese Voraussetzung ist … bei Versicherten, die lediglich aufgestocktes Altersteilzeitentgelt von ihrem Arbeitgeber während einer Altersteilzeit beziehen, selbst dann nicht erfüllt, wenn sie sich bereits in der Passivphase eines Altersteilzeit-Blockmodells befinden. … Die vom Gesetzgeber planvoll gewählte abschließende Regelung des § 12 SGB VI lässt für eine entsprechende (analoge) Anwendung der Norm keinen Raum, insbesondere auch nicht unter Rückgriff auf Rechtsgedanken des § 101 SGB VI. … Der Senat hält auch bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation weiterhin seine Ausführungen im Urteil vom 26.6.2007 – B 1 KR 34/06 R (BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4 Leitsatz 3 und RdNr 31 ff.) aufrecht, wonach für Versicherte während der Altersteilzeit Leistungen zur Teilhabe eines RV-Trägers nicht ausgeschlossen sind. Danach gilt weiter, dass es sich bei aufgestocktem Entgelt für die Altersteilzeitarbeit nicht um Leistungen für Personen handelt, die dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und durch betr...