Rz. 31

Um das Widerspruchsrecht ausüben zu können, bedarf es eines Hinweises des Sozialleistungsträgers.

Nach Abs. 2 Nr. 1 letzter Halbsatz wird lediglich verlangt, dass die betroffene Person zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in allgemeiner Form schriftlich oder elektronisch auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen wird. Die "allgemeine" Form ist gewahrt, wenn die betroffene Person schriftlich, z. B. im Rahmen der Antragsformulare oder elektronisch bei einer Antragstellung auf elektronischem Weg auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen wird. Sie muss also nicht vor jeder beabsichtigten Übermittlung befragt werden.

Bis zum 4.4.2017 musste dieser Hinweis schriftlich erfolgen. Durch das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes wurden die Ziele der Bundesregierung zur Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung, zum weiteren Ausbau einfacher elektronischer Verwaltungsdienste und zum Abbau unnötiger Bürokratie weiter umgesetzt. Nach Art. 166 dieses Gesetzes ist es den Sozialleistungsträgern seit dem 5.4.2017 gestattet, die betroffenen Personen auch elektronisch auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge