Rz. 26

Die Verjährungsfrist für den Kostenerstattungsanspruch beträgt 4 Jahre. Die Frist beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Rechtskraft der Kostenentscheidung eingetreten oder das Verfahren durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet worden ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Beendigung des Verfahrens in einer Instanz genügt nicht. Die Verjährungsfrist läuft gegen jeden Kostenschuldner gesondert. Die Unterbrechungstatbestände sind für jeden Kostenschuldner einzeln zu prüfen. Neben den Unterbrechungstatbeständen des BGB tritt die Unterbrechung der Verjährungsfrist durch die Aufforderung zur Zahlung oder Mitteilung einer Stundung an den Schuldner ein (§ 5 Abs. 3 Satz 2 GKG). Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift (§ 5 Abs. 3 Satz 3 GKG). Bei einer Gebühr unter 25,00 EUR wird die Verjährung nicht unterbrochen (§ 5 Abs. 3 Satz 4 GKG). Die Verjährung wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede des Kostenschuldners beachtet.

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