Rz. 1
Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geht auf den sog. Asylkompromiss v. 6.12.1992 zurück (hierzu Haberland, ZAR 1994 S. 3 und 51).
Es ist mit dem Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber v. 30.6.1993 (BGBl. I S. 1074) am 1.11.1993 in Kraft getreten. Hinsichtlich der Gesetzgebungsmaterialien ist vor allem auf den Gesetzentwurf der CDU/CSU und F.D.P. mit Begründung v. 2.3.1993 (BT-Drs. 12/4451) und die Zusammenstellung des Gesetzesentwurfes mit Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Familie und Senioren v. 24.5.1993 (BT-Drs. 12/5008) zu verweisen. Vor dem Inkrafttreten des AsylbLG gab es eine fragmentarische Regelung der Thematik in § 120 BSHG in der bis zum 31.10.1993 geltenden Fassung (vgl. hierzu etwa noch Birk, in: LPK-BSHG, 3. Aufl. 1991, § 120 BSHG). Zu europarechtlichen Vorgaben vgl. Rz. 15b f.
Rz. 2
§ 1 ist durch das Erste Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 26.5.1997 (BGBl. I S. 1074) dahingehend geändert worden, dass der Kreis der leistungsberechtigten Personen in Abs. 1 weiter gefasst wurde. Zuvor wurden von dem Anwendungsbereich der Bestimmung nur diejenigen Personen erfasst, die eine Aufenthaltsgenehmigung nach dem Asylverfahrensgesetz a. F. besaßen oder vollziehbar zur Ausreise verpflichtet waren, sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs 1997 betraf die Einbeziehung der Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis nach den §§ 32, 32a AuslG a. F. und die Inhaber einer Duldung nach § 55 AuslG a. F. Auch § 1 Abs. 2 wurde 1997 geändert im Sinne einer Präzisierung der Vorschrift.
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes v. 25.8.1998 (BGBl. I S. 2505) brachte keine Änderung für § 1.
Rz. 3
Durch Art. 20 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 das Wort "Lebenspartner" in § 1 Abs. 1 Nr. 6 eingefügt und damit der Anwendungsbereich auf die Lebenspartner der in den Nr. 1 bis 5 genannten Personen ausgeweitet.
Weitere Änderungen des § 1 erfolgten durch Art. 8 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950), mit dem die Vorschrift für die Zeit ab dem 1.1.2005 an das zeitgleich in Kraft tretende neue Aufenthaltsgesetz (AufenthG) angepasst wurde. Insbesondere die Nr. 3 und 4 des Abs. 1 wurden neu gefasst, nach Nr. 6 wurde die neue Nr. 7 angefügt (Regelung für Ausländer, die Folgeanträge bzw. Zweitanträge nach dem Asylverfahrensgesetz gestellt haben). Abs. 2 und 3 wurden neu gefasst, um dem veränderten Ausländerrecht und der Neubezeichnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vormals Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) Rechnung zu tragen.
Rz. 4
Eine weitere Änderung des § 1 erfolgte durch Art. 6a des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze v. 14.3.2005 (BGBl. I S. 721), das mit Wirkung zum 18.3.2005 eine Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 vornahm. Hier wurde die Passage "wegen des Krieges in ihrem Heimatland" dem in der Vorschrift genannten § 23 Abs. 1 und dem § 24 AufenthG vorangestellt. Damit wurde klargestellt, dass sich diese Textpassage sowohl auf § 23 als auch auf § 24 AufenthG bezieht, was vor der Gesetzesänderung streitig war (vgl. Hachmann/Hohm, NVwZ 2008 S. 33). Darüber hinaus wurde § 1 Abs. 1 Nr. 3 auch dahingehend geändert, dass unter Hinzufügung des Wortes "Aufenthaltserlaubnis" zusätzlich die Regelung des § 25 Abs. 4a AufenthG in § 1 Abs. 1 Nr. 3 aufgenommen wurde. Dies geht auf die Einfügung eines neuen Abs. 4a in § 25 AufenthG zurück, der die Umsetzung der sog. Opferschutzrichtlinie bewirken soll und ein "neues (vorübergehendes) Aufenthaltsrecht für Opfer von Menschenhandel geschaffen hat, die mit den zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden kooperieren" (Hachmann/Hohm, a. a. O.).
Rz. 5
Hinzuweisen ist auch auf die neue Regelung des § 70 SGB II, wonach für den Personenkreis des § 104a AufenthG, der zuvor Sachleistungen nach dem AsylbLG bezogen hat, durch Landesgesetz geregelt werden kann, dass diese auch weiterhin Sachleistungen nach diesem Gesetz beziehen sollen. Dies betrifft aber zunächst nur Personen, die am 1.3.2007 bereits nach dem AsylbLG leistungsberechtigt waren.
Das AufenthG, auf das im AsylbLG vielfach Bezug genommen wird, ist 2008 neu gefasst worden (Neufassung des AufenthG v. 25.2.2008, BGBl. I S. 162). Weitere Änderungen ergaben sich durch das Gesetz zur Bekämpfung von Zwangsheirat sowie zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften v. 23.6.2011 (BGBl. I S. 1266). Insbesondere wurde hiermit die Möglichkeit geschaffen, in Abweichung der Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nunmehr auch länderübergreifende Duldungen zu erteilen, z. B. zum Zweck des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Einrichtungen (§ 61 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Di...