Rz. 22
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 knüpft an die Gewährung von Aufenthaltstiteln nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden), § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz). Aktuell hat die Vorschrift besondere Relevanz durch den Anfang 2011 in Syrien ausgebrochenen Krieg, dessen Ende noch nicht absehbar ist (Stand November 2015). Vgl. zur Problematik auch Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1 AsylbLG Rz. 90.2, der darauf hinweist, dass alle Bundesländer bis auf Bayern aus Anlass der Kriegssituation in Syrien Anordnungen zur Aufnahme von Flüchtlingen erlassen haben, die auch Maßnahmen zum sog. erweiterten Familiennachzug enthalten. Auf dieser Grundlage wird vielfach ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 AufenthG "wegen des Krieges in ihrem Heimatland" erteilt (Frerichs, a. a. O.).
Bis zum 28.2.2015 war auch der Personenkreis des § 25 Abs. 4a und 4b AufenthG in den Leistungsbezug nach dem AsylbLG einbezogen (Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären Gründen oder wegen erheblicher öffentlicher Interessen). Zunächst betraf die Einbeziehung nur den § 25 Abs. 4a AufenthG (Aufenthalt für Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233, 233a StGB, die mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren) an. Mit Wirkung zum 26.11.2011 war durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den E.U.-VisaCodex (Zweites Richtlinienumsetzungsgesetz) v. 26.11.2011 (BGBl. I S. 2258) mit § 25 Abs. 4b AufenthG eine neue Bestimmung eingefügt worden (vgl. hierzu Deibel, ZFSH 2012, S. 189), die die Regelung in Abs. 4a zum Vorbild hat. Damit hat der Gesetzgeber eine neue Aufenthaltserlaubnis für Opfer illegaler Beschäftigung eingefügt, die bis zum 28.2.2015 ebenfalls unter § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG gefallen ist (Deibel, a. a. O.). Dabei ging es um illegal beschäftigte Ausländer, die Opfer einer Straftat nach § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 Schwarzarbeitsgesetz oder nach § 15a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geworden sind. Auch wenn sie vollziehbar ausreisepflichtig sind, kann ihnen für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dem steht auch ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot nicht – mehr – entgegen (Deibel, a. a. O.). Diese Aufenthaltserlaubnis ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der vorübergehende Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne die Angaben des Ausländers die Erforschung des Sachverhaltes erschwert wäre und der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, im Strafverfahren als Zeuge auszusagen. Liegen diese Voraussetzungen vor, dürfte das der Ausländerbehörde grundsätzlich eingeräumte Ermessen ("kann") regelmäßig auf Null reduziert sein, so dass eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist (so auch Deibel, a. a. O.). Da aber bei dem Personenkreis des § 25 Abs. 4a und Abs. 4b AufenthG ein öffentliches Interesse an dem Verbleib im Inland besteht, wurde die Einbeziehung dieser Menschen in den Kreis der Leistungsbezieher nach dem AsylbLG als systemwidrig und den Gesetzeswecken des AsylbLG nicht entsprechend angesehen (vgl. Deibel, ZFSH/SGB 2015 S. 113 f.). Dem hat der Gesetzgeber nunmehr durch das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes v. 10.12.2014 (BGBl. I S. 2187) Rechnung getragen und § 1 Abs. 1 Nr. 3 dahingehend mit Wirkung zum 1.3.2015 neu gefasst, dass sie aus dem Leistungsbezug des AsylbLG herausgenommen werden. In der aktuellen Fassung werden diese Personen nicht mehr erwähnt, so dass sie seit dem 1.3.2015 ggf leistungsberechtigt nach dem SGB II bzw. SGB XII sind.
Rz. 22a
Ebenfalls unter § 1 Abs. 1 Nr. 3 fällt der in § 25 Abs. 5 AufenthG genannte Personenkreis, wobei es sich um vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer handelt, bei denen die Ausreise auf absehbare Zeit unverschuldet unmöglich ist. Auch dieser Bestimmung kommt in der Praxis eine große Bedeutung zu. Durch das Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes v.m 10.12.2014 (BGBl. I S. 2187) ist mit Wirkung zum 1.3.2015 abweichend von den bisherigen Regelungen ein Passus eingefügt worden, wonach nur dann eine Einbeziehung in den nach dem AsylbLG leistungsberechtigten Personenkreis erfolgt, wenn die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG noch nicht 18 Monate zurück liegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 c AsylbLG). Diese Neuregelung korrespondiert mit der ausländerrechtlichen Regelung des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn die Abschiebung 18 Monate ausgesetzt war (vgl. hierzu Deibel, ZFSH/SGB 2015 S. 113 f.). In der Beratungspraxis ist in diesem Zusammenhang auch die Neufassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG zu beachten, wonach in Abkehr zum bisherigen Recht ab dem 1.3.2015 bereits ein 15-monatige...