Rz. 33a

Die Regelungen wurden zur Umsetzung des von Bund und Länder am 7.4.2022 beschlossenen Rechtskreiswechsels erforderlich, wonach hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine nur dann ab 1.6.2022 Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII erhalten sollen, wenn ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde oder zumindest eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG ausgestellt wurde. Abs. 1 Nr. 8 betrifft also nur diejenigen Vertriebenen aus der Ukraine, denen zwischen dem 24.2.2022 und dem 31.5.2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG erteilt oder eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt wurde, die aber die erkennungsdienstlichen bzw. datenerfassungsrelevanten Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG) (noch) nicht erfüllen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so haben sie Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII. Gleiches gilt nach § 49 Abs. 4a AufenthG für Ausländer (Kinder), die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Herbst, in: Mergler/Zink, AsylbLG, § 1 Rz. 41a).

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