Rz. 5

Abs. 3 übernimmt den bisherigen § 53 Abs. 4 Satz 2 unter Anpassung an die Regelungen der §§ 1774, 1781 BGB. Er trägt zum einem dem Gesichtspunkt Rechnung, dass ein Vormundschaftsverein nur noch als vorläufiger Vormund bestellt werden kann. Darüber hinaus wird die Vorschrift auf den mit der Reform gesetzlich geregelten Vereinsvormund erweitert. Dieser wird nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 durch den Vormundschaftsverein beaufsichtigt und weitergebildet, sodass es einer Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt nicht bedarf. Die Bezugnahme auf den Gegenvormund des bisherigen § 53 Abs. 4 Satz 1 entfällt, da dieses Rechtsinstitut mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023 entfällt (BT-Drs. 19/24445 S. 402).

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