Rz. 15

Die geplanten Maßnahmen gemäß Satz 2 aufeinander abzustimmen und eine gegenseitige Ergänzung der Maßnahmen zu erreichen, zielt beides darauf ab, im Interesse der Effizienz der Jugendhilfe und zum Wohle der Betroffenen die Qualität der Jugendhilfe zu fördern und unnötige Überschneidungen von Maßnahmen mehrerer Träger zu verhindern. Auch in diesem Zusammenhang kann der öffentliche Träger nur verpflichtet werden, auf die Abstimmung und Ergänzung hinzuwirken. Auf die Willensbildung der anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft hat er allenfalls mittelbaren Einfluss. Ein Anspruch der freien Träger besteht allenfalls darauf, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Abstimmung und Ergänzung ernsthaft versucht.

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